Inhaltsübersicht

§ 1

Anwendungsbereich

§ 2

Qualitätsmanagementsystem

§ 3

Erlaubnis und GMP-Zertifikat

§ 4

Inspektionen

§ 5

Probenahme

§ 6

Qualitätsmängel und Rückrufe

§ 7

Überwachung der Heilmittelwerbung

§ 8

Sachkenntnis der mit der Überwachung und der Durchführung von Inspektionen beauftragten Personen

§ 9

Arzneimitteluntersuchungsstellen

§ 10

Gegenproben-Sachverständiger

§ 11

Verfahren bei Anfragen zur Zulassungspflicht

§ 12

Informationsaustausch

§ 13

Zusammenarbeit der Behörden

§ 14

Übergangsvorschrift

§ 15

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Nach

Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung

§ 82 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) erlässt das Bundesministerium für Gesundheit

§ 82 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 AMG erlässt das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift: