I 9.2

Ausführungshinweise zur Fischseuchen­verordnung

BMELV vom 21.11.2018

BMELV vom 21.11.2018
nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

Die Fischseuchen­verordnung (FischSeuchV) vom 24. November 2008, zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057), wurde am 28. November 2008 verkündet (BGBl. I S. 2315) und ist am 29. November 2008 in Kraft getreten. Nach Abstimmung mit den für das Veterinärwesen zuständigen obersten Landesbehörden werden zur Ausführung der Verordnung folgende Hinweise gegeben. Ziel dieser Hinweise ist es nicht, alle Regelungen der Fischseuchen­verordnung in ausführlicher Form zu beschreiben. Lediglich Regelungen, deren Inhalte sich nicht unmittelbar erschließen, werden erläutert.

Einleitung

Die Fischseuchen­verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. EU Nr. L 328 S. 14; Nr. L 140 S. 59 vom 1. Juni 2007). Das Tiergesundheits­gesetz (TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) regelt die Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung. In diesem Rahmen dient es auch der Erhaltung und Förderung der Gesundheit von Fischen, soweit diese der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen. Die Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 (ABl. EU Nr. L 337 S. 41) zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG umfasst Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Europäische Union von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen und enthält in Anhang I eine Liste von Überträgerarten. Auf Unionsebene wurden spezifische Anforderungen an Tilgungs- und Überwachungssysteme sowie an Probenahme- und Diagnosemethoden durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1554 der Kommission (ABl. EU Nr. L 247 S. 1) vom 11. September 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2006/88/EG hinsichtlich der Anforderungen an die Überwachung und der Diagnosemethoden festgelegt.

Das Tierseuchenbekämpfungshandbuch enthält im speziellen Teil, neben weiteren Hinweisen und Arbeitshilfen für den Vollzug, Fachinformationen zu nicht exotischen Fisch- und Krebstierkrankheiten.