Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Straßburg am 10. Mai 1979 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Europäischen Übereinkommen über den Schutz von Schlachttieren wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung diese Gesetzes feststellt.

Artikel 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 20 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

(Übersetzung)

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen –

von der Erwägung geleitet, daß es wünschenswert ist, den Schutz der Schlachttiere sicherzustellen;

in der Erwägung, daß Schlachtmethoden, die den Tieren nach Möglichkeit Leiden und Schmerzen ersparen, in ihren Ländern einheitlich angewendet werden sollten;

in der Erwägung, daß Furcht, Angst, Leiden und Schmerzen eines Tieres während des Schlachtens die Fleischqualität beeinflussen können –

sind wie folgt übereingekommen: