II 5.6

Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 13. November 1987 zum Schutz von Heimtieren

Vom 1. Februar 1991

(BGBl. I S. 402)
nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Straßburg am 21. Juni 1988 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Europäischen Übereinkommen vom 13. November 1987 zum Schutz von Heimtieren wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 18 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

(Übersetzung)

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen –

von der Erwägung geleitet, daß es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;

in der Erkenntnis, daß der Mensch die ethische Verpflichtung hat, alle Lebewesen zu achten, und eingedenk der besonderen Beziehung des Menschen zu den Heimtieren;

in Anbetracht der Bedeutung der Heimtiere wegen ihres Beitrags zur Lebensqualität und ihres daraus folgenden Wertes für die Gesellschaft;

in Anbetracht der Schwierigkeiten, die sich aus der großen Vielfalt der vom Menschen gehaltenen Tiere ergeben;

in Anbetracht der Gefahren, die sich bei einer zu großen Zahl von Heimtieren für Hygiene, Gesundheit und Sicherheit des Menschen und anderer Tiere ergeben;

in der Erwägung, daß die Haltung von Exemplaren wildlebender Tiere als Heimtiere nicht gefördert werden sollte;

im Bewußtsein der unterschiedlichen Bedingungen, die für den Erwerb, die Haltung, die gewerbsmäßige und nicht gewerbsmäßige Zucht sowie für die Weitergabe von Heimtieren und den Handel mit Heimtieren gelten;

in dem Bewußtsein, daß Heimtiere nicht immer unter Bedingungen gehalten werden, die ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden fördern;

in der Erkenntnis, daß die Einstellung zu Heimtieren sehr unterschiedlich ist, manchmal wegen eines Mangels an Wissen und Bewußtsein;

in der Erwägung, daß eine gemeinsame grundlegende Richtschnur für Einstellung und Umgang, die zu einem verantwortungsvollen Verhalten der Eigentümer von Heimtieren führt, ein nicht nur wünschenswertes, sondern auch realistisches Ziel ist –

sind wie folgt übereingekommen: