Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 6. November 2003 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert)

Vom 22. August 2006

(BGBl. II 2006 Nr. 23, S. 798)
nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Chisinau am 6. November 2003 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Europäischen Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert) wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechts­verordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Protokolle nach Artikel 33 des Übereinkommens in Kraft zu setzen.

Artikel 3

(1) Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das revidierte Übereinkommen nach seinem Artikel 37 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt und zugleich das Europäische Übereinkommen vom 13. Dezember 1968 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (BGBl. 1973 II S. 721) durch Kündigung außer Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.