II 7.3

Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 18. März 1986 zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere

Vom 11. Dezember 1990

(BGBl. II S. 1486)
nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Straßburg am 21. Juni 1988 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Europäischen Übereinkommen vom 18. März 1986 zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Artikel 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 32 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bunderates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

(Übersetzung)

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Übereinkommen unterzeichnen –

eingedenk dessen, daß es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, und daß er mit anderen Staaten auf dem Gebiet des Schutzes der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten lebenden Tiere zusammenzuarbeiten wünscht;

in der Erkenntnis, daß der Mensch die ethische Verpflichtung hat, alle Tiere zu achten und ihre Leidensfähigkeit und ihr Erinnerungsvermögen angemessen zu berücksichtigen;

aber auch in der Erkenntnis, daß der Mensch bei seinem Streben nach Wissen, Gesundheit und Sicherheit Tiere verwenden muß, wenn eine begründete Aussicht besteht, daß dadurch das Wissen gemehrt wird oder Ergebnisse erzielt werden, die von allgemeinem Nutzen für Mensch oder Tier sind, wie es auch bei der Verwendung der Tiere zur Erzeugung von Nahrungsmitteln und Kleidung oder als Lasttiere geschieht;

entschlossen, die Verwendung von Tieren für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke zu begrenzen mit dem Ziel, diese Verwendung soweit durchführbar zu ersetzen, insbesondere durch die Erforschung von Ersatzmethoden und die Förderung des Einsatzes dieser Methoden;

in dem Wunsch, gemeinsame Bestimmungen zum Schutz der Tiere anzunehmen, die in Verfahren verwendet werden, die Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden verursachen können, und sicherzustellen, daß diese, sofern sie unvermeidbar sind, auf ein Mindestmaß beschränkt werden –

sind wie folgt übereingekommen: