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Bekanntmachung zur Festlegung des Anzeigeverfahrens von Lebensmitteln für bestimmte Verbrauchergruppen

Vom 1. Februar 2024

(BAnz AT 06.03.2024 B5)
nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

Gemäß § 3 Absatz 2 der Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen-Verordnung (LMBVV) vom 26. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 115) hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als zuständige Behörde für die Entgegennahme der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 LMBVV genannten Anzeigen festzulegen, in welcher Art und Weise die Anzeigen zu übermitteln sind. Im Sinne dieser Bestimmung wird bekannt gegeben:

Für die Anzeige des Inverkehrbringens von

Säuglingsanfangsnahrung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

aus Proteinhydrolysaten hergestellter Folgenahrung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Folgenahrung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, die andere als in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 aufgeführte Stoffe enthält,

Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 sowie

Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

ist ausschließlich das Online-Anzeigeformular „Nahrungsergänzungsmittel, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, Säuglingsanfangsnahrung und bestimmte Folgenahrung sowie Tagesration für gewichtskontrollierte Ernährung: Inverkehrbringen in Deutschland mitteilen“ im Bundesportal (www.verwaltung.bund.de) unter Angabe der darin genannten verpflichtenden Angaben sowie unter Vorlage eines Musters des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts in deutscher Sprache zu verwenden. Die Anzeige hat vor dem ersten Inverkehrbringen zu erfolgen.

Bis zur Veröffentlichung des Online-Anzeigeformulars im Bundesportal sind übergangsweise die jeweiligen auf der Internetseite des BVL veröffentlichten PDF-Anzeigeformulare unter Angabe der darin genannten Pflichtangaben sowie unter Vorlage eines Musters des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts in deutscher Sprache zu verwenden.