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IX-1.8a

Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen

Vom 25. August 2000

Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates1, insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist angezeigt, insbesondere zur Regelung des Handels zwischen Mitgliedstaaten Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 festzulegen, um zu vermeiden, dass das Etikettierungssystem zu Handelsverzerrungen auf dem Rind- und Kalbfleischmarkt führt.

(2) Im Interesse der Herkunftssicherung ist es sowohl im Rahmen des obligatorischen als auch des freiwilligen Etikettierungssystems erforderlich, dass Marktteilnehmer und Organisationen auf den verschiedenen Stufen der Rindfleischerzeugung und des Rindfleischverkaufs ein Kennzeichnungs- und umfassendes Registriersystem anwenden.

(3) Zur Identifizierung von Schlachthöfen, für die keine Zulassungsnummer vorliegt, müssen für eine Übergangszeit alternative Identifizierungsmethoden vorgesehen werden.

(4) Darüber hinaus muss das Etikettierungsverfahren für Fleisch von Rindern festgelegt werden, für die keine vollständigen Geburts- und Verbringungsdaten vorliegen, weil die Erfassung dieser Daten erst mit der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen2, d. h. ab 1. Januar 1998, verbindlich wurde. Eine ähnliche Regelung ist für die Etikettierung von Fleisch von Rindern erforderlich, die lebend aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt wurden.

(5) Im Hinblick auf eine lückenlose Herkunftsangabe und zur Vermeidung unnötiger Doppelangaben über die Aufzuchtmitgliedstaaten oder Aufzuchtdrittländer auf dem Etikett sollten die Angaben auf dem Etikett auf der Grundlage des Zeitraums, in dem das Rind, von dem das Fleisch gewonnen wurde, im Geburts- oder Schlachtmitgliedstaat oder -drittland gehalten wurde, vereinfacht werden.

(6) Im Rahmen des vereinfachten Etikettierungsverfahrens für Hackfleisch muss die Frage der zusätzlichen Angaben, die auf dem Etikett gemacht werden können, geklärt werden. Diese zusätzlichen Angaben können gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 ab 1. September 2000 gemacht werden. Bestimmte Angaben brauchen jedoch erst bis 1. Januar 2002 gemacht zu werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat beschlossen hat, für sein Hoheitsgebiet ein obligatorisches Etikettierungssystem anzuwenden, das derartige Angaben vorsieht, oder wenn der betreffende Marktteilnehmer die Angaben auf freiwilliger Basis macht.

(7) Im Rahmen des freiwilligen Rindfleischetikettierungssystems ist ein beschleunigtes bzw. vereinfachtes Genehmigungsverfahren für bestimmte Rindfleischteilstücke erforderlich, die in einem Mitgliedstaat nach einer genehmigten Spezifikation etikettiert und in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden.

(8) Um die Zuverlässigkeit der Spezifikation zu gewährleisten, müssen die unabhängige Stelle und die zuständige Behörde Zugang zu allen Aufzeichnungen der Marktteilnehmer und Organisationen haben und auf der Grundlage von Risikoanalysen regelmäßig Stichprobekontrollen durchführen.

(9) Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 enthält bestimmte Vorschriften für den Fall, dass Rindfleisch ganz oder teilweise in einem Drittland erzeugt wird. Es empfiehlt sich, ausführliche Verfahrensvorschriften für die Zulassung von Rindfleischeinfuhren aus Drittländern festzulegen.

(10) Um zu gewährleisten, dass die Etikettierungsvorschriften für Einfuhrrindfleisch ebenso zuverlässig sind wie die Vorschriften für Gemeinschaftsrindfleisch, prüft die Kommission die Mitteilungen, die sie von den betreffenden Drittländern erhalten hat. Vollständige Mitteilungen werden an die Mitgliedstaaten weitergeleitet, wenn die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die in dem betreffenden Drittland geltenden Verfahren und/oder Kriterien den Normen der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gleichwertig sind.

(11) Um die Zuverlässigkeit der Etikettierungssysteme von Drittländern zu gewährleisten, kann die Kommission zusätzliche Informationen anfordern und sollte unter Berücksichtigung dieser Informationen die erforderlichen Vorkehrungen treffen.

(12) Die Kommission kann in Drittländern Kontrollen vor Ort durchführen, sofern das betreffende Drittland zuvor seine Zustimmung erteilt hat. Wird die Zustimmung für eine Kontrolle der Gemeinschaft nicht erteilt, so sollte die Kommission alle erforderlichen Vorkehrungen treffen.

(13) Die Mitgliedstaaten müssen Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass die freiwilligen Angaben auf den Etiketten hinreichend genau sind.

(14) Es sollten Rahmenvorschriften für Sanktionen festgelegt werden, die bei Nichteinhaltung der Spezifikation gegen Marktteilnehmer verhängt werden können. Dabei sollten auch Fälle berücksichtigt werden, in denen die Rindfleischetikettierung eines Marktteilnehmers nicht den Vorgaben des obligatorischen Etikettierungssystems entspricht oder in denen die Etikettierung von Rindfleisch nach dem freiwilligen System nicht der Spezifikation entspricht bzw. die Spezifikation nicht genehmigt wurde. Um den Problemen von Marktteilnehmern mit der Durchführung dieser Verordnung Rechnung zu tragen, sollten für eine begrenzte Zeit, d. h. bis 1. Januar 2001, die schärfsten Sanktionen nur verhängt werden, wenn das Etikett Angaben enthält, die den Verbraucher irreführen oder die der genehmigten Spezifikation nicht entsprechen.

(15) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 820/97 legten Marktteilnehmer bzw. Organisationen, die auf einem Etikett freiwillige Angaben machen wollen, der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats, in dem das betreffende Rindfleisch erzeugt oder verkauft wird, eine Spezifikation zur Genehmigung vor. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2772/1999 des Rates vom 21. Dezember 1999 mit den allgemeinen Regeln für ein obligatorisches Etikettierungssystem für Rindfleisch3 ist es Marktteilnehmern bis 31. August 2000 gestattet, die obligatorischen Angaben auf den Etiketten um freiwillige Angaben zu ergänzen.

(16) Sofern genehmigte Spezifikationen für die freiwillige Etikettierung nicht geändert wurden und mit den neuen Vorschriften konform sind, sollten sie – auch im Falle von Drittländern – gültig bleiben.

(17) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 820/97 kann ein Mitgliedstaat, soweit das Kennzeichnungs- und Registriersystem für Rinder genügend Angaben enthält, beschließen zu verlangen, dass auf den Etiketten von Fleisch und Rindern, die in seinem Hoheitsgebiet geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden, zusätzliche Angaben gemacht werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2772/1999 können die Mitgliedstaaten das obligatorische System gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 zur Etikettierung von Fleisch von Rindern, die in ihrem Hoheitsgebiet geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden, vorläufig, d. h. bis 31. August 2000, weiterhin vorschreiben.

(18) Mit der Entscheidung 98/595/EG der Kommission vom 13. Oktober 1998 über den Antrag auf Einführung eines obligatorischen Etikettierungssystems für Rindfleisch in Frankreich und Belgien4 und der Entscheidung 1999/1/EG der Kommission vom 14. Dezember 1998 über den Antrag auf Einführung eines obligatorischen Etikettierungssystems für Rindfleisch in Finnland5 wurde diesen Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, die obligatorische Etikettierung von Fleisch von Rindern vorzuschreiben, die in ihrem Hoheitsgebiet geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden. Diese und etwaige weitere Entscheidungen dieser Art sollten in Kraft bleiben, bis am 1. Januar 2002 mit dem obligatorischen Etikettierungssystem der Gemeinschaft die lückenlose Herkunftsangabe verbindlich wird.

(19) Um die ordnungsgemäße Anwendung des freiwilligen Etikettierungssystems zu überwachen, sollten die Mitgliedstaaten alle genehmigten Spezifikationen aufzeichnen und der Kommission Informationen über ihre nationalen Durchführungsvorschriften und die für ihr Hoheitsgebiet genehmigten freiwilligen Angaben mitteilen. Diese Informationen sollten stets auf dem neuesten Stand gehalten werden.

(20) Die Verordnung (EG) Nr. 1141/97 der Kommission vom 23. Juni 1997 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates betreffend die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen6, zuletzt geändert durch Verordnung Nr. 824/987, sollte aufgehoben werden. Um Unsicherheiten während des Übergangs zum obligatorischen System gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zu vermeiden, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1141/97 jedoch für Fleisch von Tieren, die vor dem 1. September 2000 geschlachtet werden, weiterhin gelten.

(21) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 204 vom 11. 8. 2000, S. 1.

2

ABl. L 117 vom 7. 5. 1997, S. 1.

3

ABl. L 334 vom 28. 12. 1999, S. 1.

4

ABl. L 286 vom 23. 10. 1998, S. 55.

5

ABl. L 1 vom 5. 1. 1999, S. 3.

6

ABl. L 165 vom 24. 6. 1997, S. 7.

7

ABl. L 117 vom 21. 4. 1998, S. 4.