IX-1.8aa

Entscheidung 2001/189/EG der Kommission über die Anwendung eines obligatorischen Etikettierungssystems für Rindfleisch in Deutschland

Vom 28. Februar 2001

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 können Mitgliedstaaten, in denen aufgrund des Kennzeichnungs- und Registrierungssystems für Rinder ausreichende Angaben vorliegen, bis zum 31. Dezember 2001 für Fleisch von Rindern, die in ihrem Hoheitsgebiet geboren, gemästet und geschlachtet wurden, vorschreiben, dass auf dem Etikett zusätzliche Angaben gemacht werden.

(2) Deutschland hat die Kommission ersucht, ein obligatorisches Etikettierungssystem gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zu genehmigen –

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:


1

ABl. Nr. L 204 vom 11. 8. 2000, S. 1.