DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Teil B der Richtlinie 2001/18/EG ist eine beabsichtigte Freisetzung eines genetisch veränderten Organismus (im Folgenden GVO) oder einer Kombination solcher Organismen zu einem anderen Zweck als zum Inverkehrbringen bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats vorher anzumelden.
(2) Auf der Grundlage der Bestimmungen der Richtlinie 2001/18/EG über den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und der Kommission hat die zuständige Behörde der Kommission eine Zusammenfassung der Anmeldeinformationen mit einem bestimmten formalen Aufbau vorzulegen; die Kommission hat diese dann an die anderen Mitgliedstaaten weiterzuleiten.
(3) Das entsprechende Schema sollte so ausgelegt sein, dass die einschlägigen Informationen in einheitlicher und leicht verständlicher Form optimal ausgetauscht werden können, und zwar unbeschadet der Tatsache, dass diese Informationen nicht als Grundlage für eine Umweltverträglichkeitsprüfung dienen können.
(4) Der gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG eingesetzte Ausschuss wurde am 12. Juni 2002 um eine Stellungnahme zu dem Vorschlag der Kommission für eine Entscheidung gebeten, hat jedoch nicht Stellung genommen –
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: