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II-15a

Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln

Vom 23. Februar 2006

(ABl. 2006 Nr. L 70/12), zul. geänd. durch VO (EU) Nr. 519/2014 vom 16.5.2014 (ABl. 2014 Nr. L 147/29, ber. durch ABl. 2016 Nr. L 337/24 vom 13.12.2016)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln2 sieht Höchstgehalte für bestimmte Mykotoxine in bestimmten Lebensmitteln vor.

(2) Die Probenahme spielt eine entscheidende Rolle, was die Genauigkeit der Bestimmung des Gehalts an Mykotoxinen anbelangt, die in einer Partie sehr heterogen verteilt sind. Daher müssen allgemeine Kriterien festgelegt werden, die die Probenahmeverfahren erfüllen sollten.

(3) Es ist außerdem notwendig, allgemeine Kriterien festzulegen, denen die Analysemethode genügen sollte, damit die Kontrolllaboratorien Analysemethoden mit vergleichbarem Leistungsniveau anwenden.

(4) Mit der Richtlinie 98/53/EG der Kommission vom 16. Juli 1998 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten3 werden Probenahmeverfahren und Leistungskriterien für die Analysemethoden festgelegt, die bei der amtlichen Kontrolle der Aflatoxingehalte von Lebensmitteln anzuwenden sind.

(5) Mit der Richtlinie 2002/26/EG der Kommission vom 13. März 2002 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln4, der Richtlinie 2003/78/EG der Kommission vom 11. August 2003 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Patulingehalts von Lebensmitteln5 und der Richtlinie 2005/38/EG der Kommission vom 6. Juni 2005 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Fusarientoxinen in Lebensmitteln6 werden entsprechende Probenahmeverfahren und Leistungskriterien für Ochratoxin A, Patulin bzw. Fusarientoxine festgelegt.

(6) Wann immer möglich, sollte ein und dasselbe Probenahmeverfahren zur Kontrolle auf Mykotoxine beim gleichen Erzeugnis angewandt werden. Daher sollten die Probenahmeverfahren und Leistungskriterien für die Analysemethoden, die bei der amtlichen Kontrolle aller Mykotoxine anzuwenden sind, in einem einzigen Rechtsakt zusammengeführt werden, damit sie leichter anwendbar sind.

(7) Aflatoxine sind in einer Partie sehr heterogen verteilt, vor allem in einer Partie Lebensmittel mit großer Partikelgröße, wie etwa getrocknete Feigen oder Erdnüsse. Damit bei Lebensmittelchargen mit großer Partikelgröße die gleiche Repräsentativität erreicht wird, sollte das Gewicht der Sammelprobe größer sein als bei Lebensmittelchargen mit kleinerer Partikelgröße. Da die Verteilung der Mykotoxine in verarbeiteten Erzeugnissen im Allgemeinen weniger heterogen ist als in den unverarbeiteten Getreideerzeugnissen, sollten für verarbeitete Erzeugnisse einfachere Vorgehensweisen bei der Probenahme festgelegt werden.

(8) Die Richtlinien 98/53/EG, 2002/26/EG, 2003/78/EG und 2005/38/EG sollten daher aufgehoben werden.

(9) Das Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung sollte mit dem Datum des Geltungsbeginns der Verordnung (EG) Nr. 856/2005 der Kommission vom 6. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 hinsichtlich Fusarientoxinen7 zusammenfallen.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 165 vom 30. 4. 2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28. 5. 2004, S. 1.

2

ABl. L 77 vom 16. 3. 2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 199/2006 (ABl. L 32 vom 4. 2. 2006, S. 34).

3

ABl. L 201 vom 17. 7. 1998, S. 93. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/43/EG (ABl. L 113 vom 20. 4. 2004, S. 14).

4

ABl. L 75 vom 16. 3. 2002, S. 38. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/5/EG (ABl. L 27 vom 29. 1. 2005, S. 38).

5

ABl. L 203 vom 12. 8. 2003, S. 40.

6

ABl. L 143 vom 7. 6. 2005, S. 18.

7

ABl. L 143 vom 7. 6. 2005, S. 3.