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Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission zum Katalog der Einzelfuttermittel

Vom 16. Januar 2013

(ABl. 2013 Nr. L 29/1), zul. geänd. durch Art. 1 der VO (EU) 2022/1104 vom 1.7.2022 (ABl. 2022 Nr. L 177/4, ber. durch ABl. 2023 Nr. L 16/121 vom 18.1.2023)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission1, insbesondere auf Artikel 26 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2011 der Kommission vom 16. Juni 2011 zum Katalog der Einzelfuttermittel2 (der Katalog) wurde die erste Fassung des Katalogs der Einzelfuttermittel in der Verordnung (EU) Nr. 242/2010 der Kommission vom 19. März 2010 zur Erstellung eines Katalogs der Einzelfuttermittel3 ersetzt.

(2) Die geeigneten Vertreter der Sektoren der europäischen Futtermittelbranche haben in Absprache mit anderen betroffenen Parteien, in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden und unter Berücksichtigung einschlägiger Erkenntnisse aus Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit sowie wissenschaftlicher und technologischer Entwicklungen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2011 erarbeitet.

(3) Diese Änderungen betreffen Neueinträge zu Verarbeitungsprozessen und Einzelfuttermitteln sowie Verbesserungen bestehender Einträge, vor allem in Bezug auf Öl- und Fettderivate.

(4) Weitere Änderungen betreffen die gemäß Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 festzulegenden Höchstgehalte an chemischen Verunreinigungen, die sich beim Herstellungsprozess oder durch Verarbeitungshilfsstoffe ergeben. Besondere Regeln sollten für ehemalige Lebensmittel gelten, z. B. Produktionsüberschüsse, missgestaltete Produkte oder Lebensmittel mit abgelaufenem Verfallsdatum, die gemäß EU-Lebensmittelrecht hergestellt wurden.

(5) Die Bedingungen des Artikels 26 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 sind erfüllt.

(6) In Anbetracht der großen Zahl der erforderlichen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2011 ist es aus Gründen der Kohärenz, der Klarheit und der Vereinfachung angezeigt, diese Verordnung aufzuheben und zu ersetzen.

(7) Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Unternehmer ist eine Übergangsfrist angebracht, um eine reibungslose Umstellung der Etikettierung zu ermöglichen und eine unnötige Beeinträchtigung des Handels zu vermeiden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1.

2

ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 25.

3

ABl. L 77 vom 24.3.2010, S. 17.