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Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission

Vom 13. Juli 2009

(ABl. 2009 Nr. L 229/1), zul. ber. durch ABl. 2019 Nr. L 296/64 vom 15.11.2019
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ein hohes Maß an Schutz für die Gesundheit von Mensch und Tier ist eines der grundlegenden Ziele des Lebensmittelrechts, wie es in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit3 festgelegt wurde. In dieser Verordnung wurde auch der Grundsatz festgelegt, dass die Lebensmittelsicherheit vom Erzeuger bis zum Verbraucher gewährleistet sein muss, und Futtermittel wurden als sensibles Glied am Anfang der Lebensmittelkette bezeichnet. Die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die öffentliche Gesundheit ist eines der grundlegenden Ziele der vorliegenden Verordnung.

(2) Die Futtermittelproduktion ist ein wichtiger Verwendungszweck für die europäischen landwirtschaftlichen Erzeugnisse, denn bei der Mehrheit der für die Herstellung von Futtermitteln verwendeten Erzeugnisse handelt es sich um in Anhang I des Vertrags aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse. Darüber hinaus sind Futtermittel von allergrößter Bedeutung für die fünf Millionen Nutztierhalter in der Gemeinschaft, da sie die größte Ausgabe darstellen.

(3) Futtermittel können die Form von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln, Futtermittelzusatzstoffen, Vormischungen oder Fütterungsarzneimitteln annehmen. Die Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Futtermittelzusatzstoffen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung4 und die Bestimmungen über Fütterungsarzneimittel in der Richtlinie 90/167/EWG des Rates vom 26. März 1990 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft5 festgelegt.

(4) Die geltenden Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen (Einzelfuttermitteln) und Mischfuttermitteln, zu denen auch Heimtierfuttermittel zählen, nämlich die Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln6, die Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke („Diätfuttermittel“)7, die Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen8 und die Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung („Bioproteine“)9 müssen aktualisiert und durch eine einzige Verordnung ersetzt werden. Im Interesse der Klarheit sollten die Richtlinie 83/228/EWG des Rates vom 18. April 1983 über Leitlinien zur Beurteilung bestimmter Erzeugnisse für die Tierernährung10 und die Richtlinie 80/511/EWG der Kommission vom 2. Mai 1980 über das Inverkehrbringen von Mischfuttermitteln in unverschlossenen Verpackungen oder Behältnissen11 aufgehoben werden.

(5) Wegen der Aufhebung der Richtlinie 79/373/EWG durch die vorliegende Verordnung sollte auch die Richtlinie 93/113/EG des Rates vom 14. Dezember 1993 über die Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikroorganismen und deren Zubereitungen in der Tierernährung12 aufgehoben werden. Außerdem sollte Artikel 16 der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung13, der nach der Aufhebung der Richtlinie 70/524/EWG durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 weiterhin gilt, im Hinblick auf die Aufhebung der Richtlinie 79/373/EWG und vor dem Hintergrund, dass die vorliegende Verordnung Bestimmungen über die Kennzeichnung von Futtermitteln vorsieht, die Futtermittelzusatzstoffe enthalten, aufgehoben werden.

(6) Anders als bei Lebensmitteln gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 fällt Wasser nicht unter die Definition von Futtermitteln. Da Wasser außerdem nicht zum Zweck der Tierernährung vermarktet wird, sollte die vorliegende Verordnung keine Bedingungen für die Verwendung von Wasser in der Tierernährung enthalten. Die vorliegende Verordnung sollte jedoch für Futtermittel gelten, die in Wasser dargereicht werden. Die Verwendung von Wasser durch Futtermittelunternehmen fällt unter die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene14, die bestimmt, dass sauberes Wasser verwendet werden muss, wenn dies zur Vermeidung einer Kontamination notwendig ist, die sich als gefährlich erweisen kann, und dass zur Futtermittelherstellung verwendetes Wasser von angemessener Qualität sein muss.

(7) Angesichts der Gefahr einer Kontamination der Lebensmittel- und Futtermittelkette sollte die vorliegende Verordnung auf Futtermittel sowohl für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere als auch für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere, einschließlich Wildtiere, Anwendung finden.

(8) Die Zuständigkeiten der Futtermittelunternehmer, die in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und in der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 festgelegt sind, sollten entsprechend für Futtermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere gelten.

(9) Zur Durchsetzung der Einhaltung der vorliegenden Verordnung sollten die Mitgliedstaaten amtliche Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz15 durchführen. Diese Kontrollen sollten nicht nur die vorgeschriebenen, sondern auch die freiwilligen Kennzeichnungsangaben umfassen. Damit die Angaben über die Zusammensetzung kontrolliert werden können, sollten zulässige Toleranzen für die angegebenen Werte festgelegt werden.

(10) Zum Management von Futtermittelsicherheitsrisiken sollte das Verzeichnis der Materialien, deren Inverkehrbringen zum Zweck der Tierernährung derzeit gemäß der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission16 verboten ist, zusammen mit einem Verzeichnis der Materialien, deren Inverkehrbringen zum Zweck der Tierernährung eingeschränkt ist, in einen Anhang zu der vorliegenden Verordnung aufgenommen werden. Die Tatsache, dass dieser Anhang vorhanden ist, sollte jedoch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass alle dort nicht aufgeführten Erzeugnisse automatisch als sicher gelten können.

(11) Die Unterscheidung zwischen Einzelfuttermitteln, Futtermittelzusatzstoffen und anderen Erzeugnissen wie etwa Tierarzneimitteln wirkt sich auf die Bedingungen für das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse aus. Einzelfuttermittel werden in erster Linie verwendet, um den Bedarf der Tiere beispielsweise an Energie, Nährstoffen, Mineralstoffen oder Ballaststoffen zu decken. Sie sind normalerweise chemisch nicht genauer definiert, außer was ihre grundlegenden Nährstoffbestandteile anbelangt. Durch wissenschaftliche Bewertung begründbare Wirkungen, die ausschließlich bei Futtermittelzusatzstoffen oder Tierarzneimitteln gegeben sind, sollten aus den objektiven Verwendungszwecken von Einzelfuttermitteln ausgeschlossen werden. Es ist daher zweckmäßig, unverbindliche Leitlinien zur Unterscheidung zwischen den verschiedenen Arten von Erzeugnissen auszuarbeiten. In hinreichend begründeten Fällen sollte die Kommission die Befugnis erhalten, klarzustellen, ob ein bestimmtes Erzeugnis ein Futtermittel im Sinne der vorliegenden Verordnung ist.

(12) Die Definition der Ergänzungsfuttermittel in der Richtlinie 79/373/EWG führte in verschiedenen Mitgliedstaaten zu Anwendungsproblemen. Zum Zwecke der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 sollte die Unterscheidung zwischen Ergänzungsfuttermitteln und Vormischungen präzisiert werden.

(13) Damit die Vorschriften einheitlich angewandt werden, sollten Einzelfuttermittel und Ergänzungsfuttermittel Futtermittelzusatzstoffe nicht oberhalb bestimmter Gehalte enthalten. Allerdings können hochkonzentrierte Futtermittel wie etwa mineralstoffhaltige Leckeimer zur direkten Verfütterung verwendet werden, wenn die Zusammensetzung dem besonderen Ernährungszweck im Hinblick auf den jeweiligen Verwendungszweck entspricht. Die Verwendungsbedingungen für derartige Futtermittel sollten in der Kennzeichnung angegeben werden, um sicherzustellen, dass die Regelungen über die Gehalte an Futtermittelzusatzstoffen in der täglichen Ration eingehalten werden.

(14) Mit der Richtlinie 82/471/EWG soll die Versorgung mit als direkte und indirekte Proteinquelle dienenden Futtermitteln in der Gemeinschaft verbessert werden. Nach der genannten Richtlinie ist vor dem Inverkehrbringen ein Zulassungsverfahren für Bioproteine jeglicher Art vorgeschrieben. Allerdings wurden bislang nur sehr wenige neue Zulassungen erteilt, und der Mangel an proteinreichen Futtermitteln besteht nach wie vor. Die allgemeine Vorschrift über die Zulassung vor Inverkehrbringen hat sich also als Hindernis herausgestellt, und Sicherheitsrisiken könnten auch durch Marktüberwachung anstatt durch Verbot riskanter Produkte angegangen werden. Falls eine Risikobewertung eines Bioproteins negativ ausfiel oder ausfällt, sollte dessen Inverkehrbringen oder Verwendung verboten werden. Die besondere Vorschrift, dass für Bioproteine ein allgemeines Zulassungsverfahren vor Inverkehrbringen durchzuführen ist, sollte abgeschafft werden, so dass für diese Erzeugnisse das gleiche Sicherheitssystem wie für alle anderen Einzelfuttermittel gilt. Die bestehenden Beschränkungen bzw. Verbote für bestimmte Bioproteine sollten davon nicht betroffen sein.

(15) Es hat sich herausgestellt, dass die Bestimmungen der Richtlinie 93/74/EWG, durchgeführt durch die Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke17, gut funktionieren. Das auf diese Weise erstellte Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln sollte daher weiterhin gelten, und die vorliegende Verordnung sollte Bestimmungen über seine Aktualisierung enthalten. Insbesondere sollte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zur Wirksamkeit und Sicherheit solcher Futtermittel konsultiert werden, wenn es aufgrund wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse Grund zu der Annahme gibt, dass die Verwendung des betreffenden Futtermittels den besonderen Ernährungszweck nicht erfüllt oder sich nachteilig auf die Gesundheit von Tier oder Mensch oder auf die Umwelt oder den Tierschutz auswirken kann.

(16) In Bezug auf Angaben über Futtermittel sollte zuvorderst die wissenschaftliche Begründung berücksichtigt werden, und die Futtermittelunternehmer, die solche Angaben machen, sollten in der Lage sein, ihre Angaben näher zu begründen. Eine Angabe kann wissenschaftlich begründet werden, indem alle verfügbaren wissenschaftlichen Daten berücksichtigt und die Erkenntnisse abgewogen werden.

(17) Die Kennzeichnung dient der Durchsetzung der Rechtsvorschriften, der Rückverfolgbarkeit und Kontrollzwecken. Außerdem sollte sie den Käufern die erforderlichen Informationen liefern, um ihnen die beste Wahl für ihre Bedürfnisse zu ermöglichen; sie sollte daher einheitlich, kohärent, transparent und verständlich sein. Da die Käufer, insbesondere die Tierhalter, ihre Wahl nicht nur an der Verkaufsstelle treffen, wo sie die Futtermittelverpackung begutachten können, müssen die Vorschriften über die Kennzeichnung nicht nur für die Etiketten am Produkt gelten, sondern auch für andere Arten der Kommunikation zwischen Verkäufer und Käufer. Diese Grundsätze sollten auch für die Aufmachung der Futtermittel und die Futtermittelwerbung gelten.

(18) Die Kennzeichnung umfasst vorgeschriebene und freiwillige Angaben. Bei den vorgeschriebenen Angaben sollten allgemeine Kennzeichnungsvorschriften mit besonderen Vorschriften für Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel sowie zusätzlichen Vorschriften für Diätfuttermittel, kontaminierte Materialien und Heimtierfuttermittel kombiniert werden.

(19) Die gegenwärtige Situation im Hinblick auf chemische Verunreinigungen infolge der Herstellungsprozesse von Einzelfuttermitteln sowie infolge von Verarbeitungshilfsstoffen ist nicht zufrieden stellend. Zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Futtermittelsicherheit und damit eines hohen Maßes an Schutz der öffentlichen Gesundheit sowie zur Verbesserung der Transparenz sollten Bestimmungen erlassen werden, die ein akzeptables Maß an solchen chemischen Verunreinigungen gemäß der in der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vorgegebenen guten Praxis festlegen.

(20) Der geltende Grundsatz, nach dem nur bestimmte Futtermittelzusatzstoffe angegeben werden müssen, wenn sie in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln verwendet werden, hat sich bewährt. Allerdings bedarf die Kategorisierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 einer Aktualisierung und Modernisierung, unter anderem aufgrund der Tatsache, dass vor allem Heimtierbesitzer über die Angabe einiger Futtermittelzusatzstoffe verwirrt sein könnten.

(21) Als Folge der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie (BSE)- und der Dioxinkrise wurde im Jahr 2002 durch die Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln18 auf Initiative des Europäischen Parlaments die Verpflichtung eingeführt, den Gewichtsprozentsatz aller Futtermittel-Ausgangserzeugnisse (Einzelfuttermittel) in einem Mischfuttermittel anzugeben. Die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit ist jedoch als Ergebnis der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und (EG) Nr. 183/2005 sowie deren Durchführungsrechtsakten deutlich größer geworden, vor allem als Ergebnis dessen, dass die Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer stärker in die Verantwortung genommen wurden, dass das Rückverfolgbarkeitssystem verbessert wurde und dass in den Futtermittelunternehmen das HACCP-Prinzip (HACCP = Hazard Analysis and Critical Control Points) und Leitlinien für die gute Hygienepraxis eingeführt wurden. Angesichts dieser positiven Entwicklungen, die sich in den Meldungen an das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel niederschlagen, ist die Verpflichtung, den Gewichtsprozentsatz aller Einzelfuttermittel in Mischfuttermitteln in der Kennzeichnung anzugeben, fortan nicht mehr notwendig, um ein hohes Maß an Futtermittelsicherheit und damit ein hohes Maß an Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten. Allerdings können die genauen Anteile auf freiwilliger Basis angegeben werden, um die Käufer angemessen zu informieren. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden, da sie Zugang zu den Informationen über die genauen Gewichtsanteile aller Einzelfuttermittel in Mischfuttermitteln haben, im Falle einer Dringlichkeit in Bezug auf die menschliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder den Umweltschutz und im Einklang mit der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums19 den Käufern zusätzliche Informationen erteilen können.

(22) Um sicherzustellen, dass der Kunde zutreffend informiert und nicht irregeführt wird, sollte allerdings die Angabe des Gewichtsprozentsatzes in den Fällen vorgeschrieben sein, in denen das betreffende Einzelfuttermittel bei der Kennzeichnung eines Mischfuttermittels besonders hervorgehoben wird.

(23) Wenn Einzelfuttermittel in Mischfuttermitteln in absteigender Reihenfolge nach Gewicht angegeben werden, liefert dies bereits wichtige Informationen über die Zusammensetzung. In bestimmten Bereichen, in denen der Hersteller nicht verpflichtet ist, Einzelheiten anzugeben, sollte der Kunde die Möglichkeit haben, zusätzliche Informationen anzufordern. In solchen Fällen sollte eine Spanne von ± 15 % des angegebenen Wertes aufrechterhalten werden.

(24) Die Rechte an geistigem Eigentum der Hersteller sollten geschützt werden. Die Richtlinie 2004/48/EG sollte mit Blick auf die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum anwendbar sein. Es sollte außerdem anerkannt sein, dass die mengenmäßige Zusammensetzung von Mischfuttermitteln im Gegensatz zur Bezeichnung der enthaltenen Einzelfuttermittel unter bestimmten Bedingungen als vertrauliche und zu schützende Information gelten kann.

(25) Die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung20 gilt nicht für die Kennzeichnung von Futtermitteln mit zu hohem Gehalt an unerwünschten Stoffen. Daher sollten Bestimmungen festgelegt werden, um eine angemessene Etikettierung und die ordnungsgemäße Anwendung des in Artikel 5 der genannten Richtlinie vorgesehenen Verdünnungsverbots zu gewährleisten, bis die kontaminierten Materialien von einem gemäß Artikel 10 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zugelassenen Dekontaminationsbetrieb entgiftet oder bis sie gereinigt worden sind.

(26) Es sollten Ausnahmeregelungen von den allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften vorgesehen werden, sofern die Anwendung dieser Vorschriften zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder der Verbraucherinteressen nicht notwendig ist und den Hersteller oder Futtermittelunternehmer, der für die Kennzeichnung verantwortlich ist, übermäßig belasten würde. Erfahrungsgemäß sollten solche Ausnahmeregelungen insbesondere für Futtermittel gelten, die ein Landwirt einem anderen zur Verwendung in dessen Betrieb liefert, für kleine Mengen, für Mischfuttermittel, die aus nicht mehr als drei Einzelfuttermitteln bestehen, und für Mischungen aus ganzen Pflanzenkörnern, Saaten und Früchten.

(27) Mischfuttermittel sollten in der Regel in geschlossenen Behältnissen vermarktet werden, jedoch sollten angemessene Ausnahmen vorgesehen werden, sofern die Anwendung dieser Vorschrift zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder der Verbraucherinteressen nicht notwendig ist und die Futtermittelunternehmer übermäßig belasten würde.

(28) Teil B des Anhangs der Richtlinie 96/25/EG und die Spalten 2 bis 4 des Anhangs der Richtlinie 82/471/EWG enthalten Verzeichnisse von Bezeichnungen, Beschreibungen und Kennzeichnungsbestimmungen für bestimmte Futtermittel-Ausgangserzeugnisse (Einzelfuttermittel). Diese Verzeichnisse erleichtern den Informationsaustausch zwischen Hersteller und Käufer über die Produkteigenschaften. Die Erfahrungen, die damit gemacht wurden, die beteiligten Kreise zu ermutigen, freiwillige Standards durch gemeinschaftliche Leitlinien im Bereich der Futtermittelhygiene zu setzen, waren durchgehend positiv. Eine Erweiterung der Verzeichnisse durch die beteiligten Kreise selbst könnte flexibler und besser an die Informationsbedürfnisse der Nutzer angepasst sein, als wenn dies durch den Gesetzgeber geschieht. Die beteiligten Kreise können entscheiden, welche Anstrengungen – abhängig vom Wert eines Verzeichnisses von Einzelfuttermitteln – sie machen wollen. Deshalb sollte ein nicht abschließender Katalog der Einzelfuttermittel erstellt werden, den die Futtermittelunternehmer freiwillig verwenden können, ausgenommen in Bezug auf die Verwendung der Bezeichnungen der Einzelfuttermittel.

(29) Die geltenden Verzeichnisse der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse (Einzelfuttermittel), die in Teil B des Anhangs der Richtlinie 96/25/EG und in den Spalten 2 bis 4 des Anhangs der Richtlinie 82/471/EWG enthalten sind, sollten als Ausgangsfassung des Gemeinschaftskatalogs der Einzelfuttermittel dienen. Diese Ausgangsfassung sollte später auf Initiative der Akteure entsprechend ihren Interessen ergänzt werden, einschließlich der Hinzufügung neu aufkommender Einzelfuttermittel.

(30) Im Interesse der Transparenz sollten nicht in diesem Katalog erfasste Einzelfuttermittel den Vertretern der beteiligten Kreise gemeldet werden, sobald sie zum ersten Mal in Verkehr gebracht werden.

(31) Eine moderne Kennzeichnung trägt zu einem wettbewerbsfreundlichen Marktumfeld bei, in dem dynamische, effiziente und innovative Wirtschaftsteilnehmer die Kennzeichnung voll nutzen können, um ihre Erzeugnisse zu verkaufen. Angesichts der Beziehung zwischen Unternehmen bei der Vermarktung von Nutztierfuttermitteln sowie der Beziehung zwischen Hersteller und Käufer von Heimtierfuttermitteln könnten Kodizes für die gute Kennzeichnung in diesen beiden Bereichen nützliche Mittel zur Verwirklichung der Ziele einer modernen Kennzeichnung sein. Die Kodizes sollten Bestimmungen enthalten, die den Käufern sachkundige Entscheidungen erlauben. Sie sollten auch den für die Kennzeichnung Verantwortlichen wichtige Leitlinien für verschiedene Aspekte der Kennzeichnung an die Hand geben. Sie können bei der Auslegung des Rahmens für die freiwillige Kennzeichnung oder der Aufmachung der obligatorischen Etikettierung Hilfestellung leisten. Die Kodizes sollten freiwillig genutzt werden, es sei denn, die Verwendung der Kodizes ist in der Kennzeichnung angegeben.

(32) Entscheidend für die Qualität und Angemessenheit des Katalogs und der Kodizes für die gute Kennzeichnung ist, dass alle betroffenen Parteien einbezogen werden. Die Interessen der Nutzer müssen berücksichtigt werden, damit deren Recht auf genaue Informationen gestärkt wird. Dies kann die Kommission durch Genehmigung des Katalogs und der Kodizes gewährleisten, sofern deren Inhalt durchführbar ist und sie geeignet sind, den Zielen der vorliegenden Verordnung zu dienen.

(33) Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung verhängt werden, und alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um deren Anwendung zu gewährleisten. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(34) Es bedarf einer Übergangsphase, insbesondere in Bezug auf Futtermittel mit einem besonderen Ernährungszweck sowie in Bezug auf ein akzeptables Maß chemischer Verunreinigungen infolge der Herstellungsprozesse sowie infolge von Verarbeitungshilfsstoffen. Auch die Vermarktung der bestehenden Lagerbestände bis zu ihrer Erschöpfung sollte gestattet werden. Ferner könnte es nützlich sein, die Bedingungen zu nennen, unter denen Futtermittel gemäß der vorliegenden Verordnung vor deren Geltung gekennzeichnet werden können.

(35) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Harmonisierung der Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, um ein hohes Maß an Futtermittelsicherheit und damit ein hohes Maß an Schutz der öffentlichen Gesundheit sicherzustellen und eine ausreichende Information für Verwender und Verbraucher zu gewährleisten sowie das wirksame Funktionieren des Binnenmarktes zu unterstützen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(36) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse21erlassen werden.

(37) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, das Verzeichnis der Materialien, die zur Verwendung als Futtermittel eingeschränkt oder verboten sind, zu ändern, Futtermittel für besondere Ernährungszwecke zuzulassen, ein Verzeichnis der Kategorien für die Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelztieren zu erstellen, Änderungen zum Katalog, der den Höchstgehalt an chemischen Verunreinigungen, die Werte für die botanische Reinheit, die Werte des Feuchtegehalts oder die Angaben zur Ersetzung der obligatorischen Angaben festlegt, zu erlassen, die Anhänge angesichts wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen anzupassen und Übergangsmaßnahmen zu ergreifen. Da es sich hier um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(38) Aus Gründen der Effizienz ist es erforderlich, die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, für die Aktualisierung des Verzeichnisses der Verwendungszwecke abzukürzen. Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission bei der Änderung des Verzeichnisses der Materialien, deren Inverkehrbringen oder Verwendung als Futtermittel eingeschränkt oder verboten ist, die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

(39) Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 enthält die Bestimmungen über die Kennzeichnung und Verpackung von Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen. Die Durchführung der Bestimmungen über die Vormischungen hat vor allem zu praktischen Problemen bei der Industrie und den zuständigen Behörden geführt. Der genannte Artikel sollte geändert werden, damit Vormischungen einheitlicher gekennzeichnet werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. C 77 vom 31.3.2009, S. 84.

2

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Juni 2009.

3

ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

4

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

5

ABl. L 92 vom 7.4.1990, S. 42.

6

ABl. L 86 vom 6.4.1979, S. 30.

7

ABl. L 237 vom 22.9.1993, S. 23.

8

ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 35.

9

ABl. L 213 vom 21.7.1982, S. 8.

10

ABl. L 126 vom 13.5.1983, S. 23.

11

ABl. L 126 vom 21.5.1980, S. 14.

12

ABl. L 334 vom 31.12.1993, S. 17.

13

ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

14

ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1.

15

ABl. L 165 vom 30. 4. 2004, S. 1.

16

ABl. L 67 vom 5. 3. 2004, S. 31.

17

ABl. L 62 vom 6. 3. 2008, S. 9.

18

ABl. L 63 vom 6. 3. 2002, S. 23.

19

ABl. L 157 vom 30. 4. 2004, S. 45.

20

ABl. L 140 vom 30. 5. 2002, S. 10.

21

ABl. L 184 vom 17. 7. 1999, S. 23.