DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2014/40/EU sind die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen verpflichtet, den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Informationen über Inhaltsstoffe und Emissionen von Tabakerzeugnissen und über die Verkaufsmengen bereitzustellen. Die Informationen sollten vor dem Inverkehrbringen neuer oder veränderter Erzeugnisse vorgelegt werden. Das Format für die Übermittlung und Verfügbarmachung dieser Informationen sollte festgelegt werden.

(2)

Gegebenenfalls sollten bei der Entwicklung des neuen Formats Erfahrungen mit und Kenntnisse über bereits vorhandene Formate für die Meldung von Tabakinhaltsstoffen berücksichtigt werden.

(3)

Ein einheitliches elektronisches Format für die Vorlage von Informationen über Inhaltsstoffe und Emissionen von Tabakerzeugnissen sollte den Mitgliedstaaten und der Kommission die Möglichkeit geben, die eingegangenen Informationen zu verarbeiten, zu vergleichen, zu analysieren und daraus Schlussfolgerungen zu ziehen. Anhand der Daten wird es auch leichter sein, die Zusatzstoffe zu ermitteln, die in die aktualisierten Fassungen der Prioritätenliste gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2014/40/EU aufzunehmen sind; zudem bilden sie die Grundlage für die Entscheidung, ob Mengenhöchstwerte gemäß Artikel 7 Absätze 5 und 11 der genannten Richtlinie festgelegt werden sollten, und sie fördern eine zusammenhängende Durchsetzung des Verbots von Erzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma gemäß Artikel 7 Absatz 1.

(4)

Ein gemeinsames elektronisches Portal für die Übermittlung von Informationen ist eine wesentliche Voraussetzung für den einheitlichen Umgang mit den Meldepflichten gemäß der Richtlinie 2014/40/EU. Vor allem erleichtert und vereinheitlicht ein gemeinsames Portal die Übermittlung der Daten vom Hersteller oder Importeur an die Mitgliedstaaten. Die Vereinheitlichung des Übermittlungsvorgangs senkt auch den Verwaltungsaufwand von Herstellern, Importeuren und Regulierungsbehörden in den Mitgliedstaaten und ermöglicht einen Vergleich der Daten. Um Mehrfachuploads zu ermöglichen, könnte auf der Ebene des Portals ein Repository für nicht vertrauliche Dokumente eingerichtet werden.

Das Portal sollte für die Datenübermittlung Tools bieten, die sowohl für Unternehmen mit umfassenden IT-Lösungen (Übermittlung zwischen Systemen) als auch für Unternehmen ohne solche Lösungen, vor allem kleine und mittlere Unternehmen, angemessen sind. Die Unternehmen erhalten eine Übermittlerkennnummer, die von ihnen bei jeder Übermittlung verwendet werden sollte.

(5)

Es sollte den Mitgliedstaaten freigestellt sein, die Tools für die Übermittlung von Informationen über Inhaltsstoffe und Emissionen gemäß diesem Beschluss auch für die Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse vor ihrem Inverkehrbringen gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2014/40/EU zu verwenden. Die Tools könnten auch für die Übermittlung von Informationen über pflanzliche Raucherzeugnisse gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2014/40/EU und für die Übermittlung sonstiger relevanter Informationen über Tabakerzeugnisse genutzt werden.

(6)

Wenn Daten erneut vorgelegt werden, auch im Falle von Berichtigungen von bereits übermittelten Informationen, sollte dies ebenfalls über das gemeinsame Portal erfolgen.

(7)

Für die Sammlung, Überprüfung, Analyse und gegebenenfalls Speicherung und Verbreitung der gemäß diesem Beschluss erhobenen Daten sind zwar vollumfänglich die Mitgliedstaaten verantwortlich, aber sie sollten die Möglichkeit haben, die an sie übermittelten Daten auf Einrichtungen der Kommission zu speichern. Die von der Kommission angebotenen Dienste sollten den Mitgliedstaaten die technischen Mittel an die Hand geben, damit sie ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2014/40/EU nachkommen können. Die Kommission wird für diesen Zweck eine Standard-Leistungsvereinbarung ausarbeiten. Die Kommission sollte eine Kopie der Daten, die in Anwendung der Richtlinie 2014/40/EU über das gemeinsame Portal übermittelt wurden, offline speichern.

(8)

Die Hersteller und Importeure sollten angehalten werden, den Mitgliedstaaten stets aktuelle Daten zu liefern. Um Vergleiche innerhalb der Union zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten Hersteller und Importeure anhalten, in der ersten Hälfte des folgenden Kalenderjahres Aktualisierungen, beispielsweise jährliche Verkaufsdaten, zu übermitteln. Bei geringen Schwankungen zwischen Partien von Erzeugnissen sollten die Mitgliedstaaten die Hersteller und Importeure anhalten, Angaben über die tatsächlichen Mengen an Inhaltsstoffen in Tabakerzeugnissen jährlich zu übermitteln und diese Angaben zu aktualisieren.

(9)

Bei der Übermittlung von Informationen über Erzeugnisse mit derselben Zusammensetzung und Gestaltung sollten die Hersteller und Importeure nach Möglichkeit ein und dieselbe Produktkennnummer verwenden, unabhängig von Marke und Sorte oder Verbreitung auf den nationalen Märkten in der Union.

(10)

Es sollten Regeln für die Behandlung vertraulicher Daten durch die Kommission aufgestellt werden, um sicherzustellen, dass die Produktinformationen für die Allgemeinheit möglichst transparent sind, Geschäftsgeheimnisse aber gebührend berücksichtigt werden. Das legitime Interesse der Verbraucher am Zugang zu angemessenen Informationen über den Inhalt der Produkte, die sie konsumieren möchten, sollte gegen den Wunsch der Hersteller abgewogen werden, die Rezepturen ihrer Produkte zu schützen. Diesen gegensätzlichen Interessen sollte Rechnung getragen werden, vor allem sollten Daten vertraulich behandelt werden, die auf die Verwendung von Aromen in kleinen Mengen in bestimmten Erzeugnissen hinweisen.

(11)

Personenbezogene Daten sollten unter Beachtung der Bestimmungen und Vorkehrungen in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates2 sowie der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates3 verarbeitet werden.

(12)

Die Maßnahmen in diesem Beschluss entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 25 der Richtlinie 2014/40/EU genannten Ausschusses –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:


1

ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1.

2

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

3

Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).