XI-6.4.1

Empfehlung (EU) 2016/336 der Kommission zur Anwendung der Richtlinie 2008/120/EG des Rates über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen im Hinblick auf die Verringerung der Notwendigkeit, den Schwanz zu kupieren

Vom 8. März 2016

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2008/120/EG des Rates1 müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass ein Kupieren der Schwänze nicht routinemäßig und nur dann durchgeführt wird, wenn nachgewiesen werden kann, dass Verletzungen am Gesäuge der Sauen oder an den Ohren anderer Schweine entstanden sind.

(2) Mit dem Kupieren von Schweineschwänzen soll Schwanzbeißen vermieden werden, eine Verhaltensstörung, der mehrere Ursachen zugrunde liegen. Diese Praktik dürfte den Schweinen Schmerzen verursachen und beeinträchtigt daher das Tierwohl.

(3) In der Richtlinie 2008/120/EG ist festgelegt, dass bevor solche Eingriffe vorgenommen werden, andere Maßnahmen zu treffen sind, um Schwanzbeißen und andere Verhaltensstörungen zu vermeiden, wobei die Unterbringung und Bestandsdichte zu berücksichtigen sind. Aus diesem Grund müssen ungeeignete Unterbringungsbedingungen oder Haltungsformen geändert werden.

(4) Gemäß der Richtlinie 2008/120/EG müssen die Mitgliedstaaten ferner gewährleisten, dass Schweine ständigen Zugang zu ausreichenden Mengen an Materialien haben, die sie untersuchen und bewegen können, wie z.B. Stroh, Heu, Holz, Sägemehl, Pilzkompost, Torf oder eine Mischung dieser Materialien („Beschäftigungsmaterial“), durch die die Gesundheit der Tiere nicht gefährdet werden kann.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit übermittelte wissenschaftliche Stellungnahmen zu den Risiken im Zusammenhang mit Schwanzbeißen bei Schweinen und zu möglichen Maßnahmen zur Verringerung der Notwendigkeit, Schwänze zu kupieren,2 sowie eine wissenschaftliche Stellungnahme zu einem Multifaktorenansatz beim Rückgriff auf tier- und nicht tierbasierte Maßnahmen zur Bewertung des Tierwohls bei Schweinen3. Die Feststellungen in diesen wissenschaftlichen Stellungnahmen sollten bei den in der vorliegenden Empfehlung dargelegten bewährten Verfahren berücksichtigt werden.

(6) Die Aufzuchtsysteme sind je nach Mitgliedstaat unterschiedlich. Daher müssen auf Unionsebene Empfehlungen zu bewährten Verfahren ausgesprochen werden, mit denen die Notwendigkeit, Schwänze zu kupieren, verringert werden soll und optimierte Lösungen zur Bereitstellung von Beschäftigungsmaterial geboten werden sollen.

(7) Die vorliegende Empfehlung sollte im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2008/120/EG und anderer relevanter Unionsrechtsvorschriften zum Tierwohl bei Schweinen angewandt werden –

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.

Bei der Umsetzung der allgemeinen Anforderungen zur Vermeidung von Schwanzbeißen und damit zur Verringerung des routinemäßigen Schwanzkupierens, wie in Anhang I der Richtlinie 2008/120/EG festgelegt, sollten die Mitgliedstaaten die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basierenden bewährten Verfahren gemäß den Absätzen 2 bis 7 berücksichtigen.

2.

Die Mitgliedstaaten sollten:

a)

sicherstellen, dass die Landwirte eine Risikobewertung in Bezug auf das Auftreten von Schwanzbeißen durchführen, die sich auf tier- und nicht tierbasierte Indikatoren stützt („Risikobewertung“), und

b)

Kriterien für die Einhaltung der in den Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen aufstellen und sie auf einer Website öffentlich zugänglich machen.

3.

Bei der Risikobewertung sollten folgende Parameter überprüft werden:

a)

bereitgestelltes Beschäftigungsmaterial,

b)

Sauberkeit,

c)

angemessene Temperatur und Luftqualität,

d)

Gesundheitszustand,

e)

Wettbewerb um Futter und Raum,

f)

Ernährung.

Basierend auf den Ergebnissen der Risikobewertung sollten angemessene Änderungen in der Verwaltung landwirtschaftlicher Betriebe angedacht werden, z.B. die Bereitstellung geeigneten Beschäftigungsmaterials, eine angenehme Unterbringung, die Gewährleistung eines guten Gesundheitszustands und/oder eine ausgewogene Ernährung für Schweine.

4.

Mit dem Beschäftigungsmaterial sollten die Schweine ihre Grundbedürfnisse befriedigen können, ohne dass ihre Gesundheit Schaden nimmt.

Zu diesem Zweck sollte das Beschäftigungsmaterial sicher sowie folgendermaßen beschaffen sein:

a)

essbar – damit die Schweine es fressen oder daran schnüffeln können, vorzugsweise mit ernährungsphysiologischem Nutzen;

b)

kaubar – damit die Schweine darauf herumbeißen können;

c)

untersuchbar – damit die Schweine es untersuchen können;

d)

beweg- und bearbeitbar – damit die Schweine Standort, Aussehen oder Struktur des Materials verändern können.

5.

Zusätzlich zu den in Absatz 4 aufgeführten Eigenschaften sollte das angebotene Beschäftigungsmaterial folgende Beschaffenheit aufweisen:

a)

es sollte nachhaltig Interesse erwecken, d.h., es sollte das Erkundungsverhalten der Schweine fördern und regelmäßig ersetzt und aufgefüllt werden;

b)

es sollte so angebracht sein, dass es mit dem Maul bewegt und bearbeitet werden kann;

c)

es sollte in ausreichender Menge bereitgestellt werden;

d)

es sollte sauber und hygienisch sein.

6.

Damit das Beschäftigungsmaterial die Grundbedürfnisse der Schweine befriedigt, sollte es alle in den Absätzen 4 und 5 aufgeführten Eigenschaften aufweisen.

Zu diesem Zweck sollte das Beschäftigungsmaterial in folgende Kategorien unterteilt werden:

a)

optimal geeignetes Material – Material, das alle in den Absätzen 4 und 5 aufgeführten Eigenschaften aufweist; daher kann dieses Material alleine verwendet werden;

b)

suboptimal geeignetes Material – Material, das die meisten der in den Absätzen 4 und 5 aufgeführten Eigenschaften aufweist; dieses Material sollte daher in Kombination mit anderem Material verwendet werden;

c)

marginal interessantes Material – Material, das Schweinen Ablenkung bietet, jedoch nicht als zur Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse geeignet angesehen werden sollte; daher sollte zusätzlich optimal geeignetes oder suboptimal geeignetes Material bereitgestellt werden.

7.

Zum Zweck der Überprüfung, ob Schweine Zugang zu geeignetem Beschäftigungsmaterial in ausreichender Menge haben, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Landwirte die bewährten Verfahren mit den geeigneten Indikatoren zur Überwachung des Wohlergehens ihrer Schweine anwenden.

Diese Bewertungsmethode zur Überprüfung des Zugangs zu Beschäftigungsmaterial sollte Kontrollen umfassen, die sich auf Folgendes stützen:

a)

tierbasierte Indikatoren, wie Bissspuren an Schwänzen, Hautverletzungen und/oder unnormales Verhalten der Schweine (z.B. geringes Interesse am angebotenen Beschäftigungsmaterial, Kämpfe um Beschäftigungsmaterial, Herumbeißen auf anderen Gegenständen als dem bereitgestellten Beschäftigungsmaterial, Wühlen in ihren Fäkalien oder bei Sauen verstärktes falsches Nestbauen), und

b)

nicht tierbasierte Indikatoren, wie die Häufigkeit der Erneuerung, die Zugänglichkeit, die Menge und die Sauberkeit des bereitgestellten Beschäftigungsmaterials.

8.

Die Kommission sollte die Umsetzung der vorliegenden Empfehlung verfolgen und im Einklang mit den neuesten und sachdienlichsten wissenschaftlichen Erkenntnissen auf einer öffentlich zugänglichen Kommissionswebsite weitere Einzelheiten zu den bewährten Verfahren aus den Absätzen 2 bis 7 bereitstellen.

9.

Die bewährten Verfahren aus den Absätzen 2 bis 7 sollten von den Mitgliedstaaten unter aktiver Einbindung der Landwirte angemessen verbreitet werden.


1

Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5).