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Empfehlung (EU) 2016/2115 der Kommission zum Monitoring von Δ9-Tetrahydrocannabinol, seinen Vorläufern und anderen Cannabinoiden in Lebensmitteln

Vom 1. Dezember 2016

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM-Gremium) bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat ein wissenschaftliches Gutachten zu Tetrahydrocannabinol (THC) in Milch und anderen Lebensmitteln tierischen Ursprungs1 angenommen.

(2) Tetrahydrocannabinol, genauer Δ9-Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC), ist der wichtigste Bestandteil der Hanfpflanze Cannabis sativa. Die EFSA hat eine akute Referenzdosis (ARfD) von 1 μg Δ9-THC/kg Körpergewicht festgelegt.

(3) Es liegen nur wenige Daten zum Vorkommen von Δ9-THC in Lebensmitteln tierischen Ursprungs sowie zur Übertragungsrate aus Futtermitteln in Lebensmittel tierischen Ursprungs vor. Daher werden mehr Daten über das Vorkommen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs benötigt, die nachweislich von Tieren gewonnen werden, die mit Hanf enthaltenden oder aus Hanf gewonnenen Futtermitteln gefüttert werden.

(4) Darüber hinaus sind mehr Daten über das Vorkommen von Δ9-THC in aus Hanf gewonnenen Lebensmitteln und in Lebensmitteln erforderlich, die Hanf oder aus Hanf gewonnene Zutaten enthalten. Wenn möglich, sollte auch eine Analyse der nicht psychotropen Vorläufer Δ9-Tetrahydrocannabinolsäuren (2-COOH-Δ9-THC, bezeichnet als Δ9-THCA-A, und 4-COOH-Δ9-THC, bezeichnet als Δ9-THCA-B) sowie anderer Cannabinoide (wie etwa Δ9-Tetrahydrocannabinol (Δ8-THC), Cannabinol (CBN), Cannabidiol (CBD) und Δ9-Tetrahydrocannabivarin (Δ9-THCV)) durchgeführt werden.

(5) Daher sollte das Monitoring von Δ9-THC, seinen Vorläufern und anderen Cannabinoiden in Lebensmitteln empfohlen werden.

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.

Die Mitgliedstaaten sollten – unter aktiver Beteiligung der Lebensmittelunternehmer und sonstiger interessierter Kreise – ein Monitoring auf Δ9-Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC) in Lebensmitteln tierischen Ursprungs und auf Δ9-Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC), seine nicht psychotropen Vorläufer Δ9-Tetrahydrocannabinolsäuren (2-COOH-Δ9-THC, bezeichnet als Δ9-THCA-A, und 4-COOH-Δ9-THC, bezeichnet als Δ9-THCA-B) sowie auf andere Cannabinoide (wie etwa Δ9-Tetrahydrocannabinol (Δ8-THC), Cannabinol (CBN), Cannabidiol (CBD) und Δ9-Tetrahydrocannabivarin (Δ9-THCV)) in aus Hanf gewonnenen Lebensmitteln und Lebensmitteln durchführen, die Hanf oder aus Hanf gewonnene Zutaten enthalten.

Für das Monitoring von Lebensmitteln tierischen Ursprungs sollten Belege dafür vorliegen, dass sie von Tieren gewonnen werden, die mit Hanf enthaltenden oder aus Hanf gewonnenen Futtermitteln gefüttert werden.

2.

Um sicherzustellen, dass die Proben repräsentativ für die beprobte Charge sind, sollten die Mitgliedstaaten die Probenahmeverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission2 anwenden.

3.

Als Analysemethode für das Monitoring sollte vorzugsweise die chromatografische Trennung in Verbindung mit Massenspektrometrie (LC-MS oder GC-MS) im Anschluss an eine angemessene Reinigung (flüssig-flüssig (LLE) oder Festphasenextraktion (SPE)) herangezogen werden. Vorzuziehen sind chromatografische Verfahren, die die Bestimmung von Δ9-THC, seinen Vorläufern und anderen Cannabinoiden in Hanf enthaltenden Lebensmitteln getrennt ermöglichen.

4.

Die Mitgliedstaaten, Lebensmittelunternehmer und sonstige interessierte Kreise sollten sicherstellen, dass die Ergebnisse der Analysen regelmäßig und spätestens bis Oktober 2018 der EFSA übermittelt werden und dass dies in Form des EFSA-Übermittlungsformats gemäß dem EFSA-Leitfaden zur „Standard Sample Description (SSD)“ für Lebens- und Futtermittel3 und den zusätzlichen spezifischen Berichterstattungsanforderungen der EFSA geschieht.


1

CONTAM-Gremium der EFSA (EFSA-Gremium „Kontaminanten in der Lebensmittelkette“), 2015. Scientific Opinion on the risks for human health related to the presence of tetrahydrocannabinol (THC) in milk and other food of animal origin. EFSA Journal 2015;13(6):4141, 125 S. doi:10.2903/j.efsa.2015.4141

2

Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12).