DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aromatisierte Weinerzeugnisse werden traditionell in der Union hergestellt, sind ein bedeutender Sektor für die Hersteller und die Verbraucher und stellen eine wichtige Absatzmöglichkeit für den Agrarsektor der Union dar. In Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 sind die Anforderungen, Einschränkungen und Beschreibungen für die Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen festgelegt. Außerdem wird darin der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Herstellungsverfahren für aromatisierte Weinerzeugnisse zu erlassen.

(2) Um ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu erreichen, betrügerische Praktiken zu verhindern und einen fairen Wettbewerb zwischen den Herstellern zu gewährleisten, sollten klar definierte Kriterien für die Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen festgelegt werden. Ferner muss die Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 den von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) empfohlenen und veröffentlichten Herstellungsverfahren Rechnung tragen.

(3) Die von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Herstellungsverfahren für aromatisierte Weinerzeugnisse sind in der Resolution OIV-OENO 439-2012 enthalten und sollten als Bezugsbasis für die Festlegung der in der Union zugelassenen Herstellungsverfahren dienen. Allerdings geht aus der Konsultation von Sachverständigen der Mitgliedstaaten und Vertretern des Sektors aromatisierte Weinerzeugnisse hervor, dass einige dieser Verfahren die traditionellen Herstellungsverfahren in der Union nicht in vollem Umfang widerspiegeln. Sie sollten daher angepasst und ergänzt werden, um den Erfordernissen der Hersteller in Bezug auf die Herstellungsverfahren und den Erwartungen der Verbraucher hinsichtlich der Qualität der Erzeugnisse besser gerecht zu werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14.