VII-15 neu c

Durchführungs­verordnung (EU) 2018/274 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungs­verordnung (EU) 2015/561 der Kommission

Vom 11. Dezember 2017

(ABl. 2018 Nr. L 58/60), zul. geänd. durch Art. 1 der DVO (EG) 2022/2567 vom 13.10.2022 (ABl. 2022 Nr. L 330/139)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates1, insbesondere auf Artikel 70, Artikel 72, Artikel 91 Absatz 1 Buchstaben d bis g, Artikel 123, Artikel 145 Absatz 3, Artikel 147 Absatz 4 und Artikel 223 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates2, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates3 aufgehoben und ersetzt. Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält in Teil II Titel I Kapitel III und Titel II Kapitel II Abschnitt 2 Vorschriften über das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen und seine Verwaltung, die Weinbaukartei, Begleitdokumente, Ein- und Ausgangsregister, die für die Kontrolle zuständigen Behörden sowie Mitteilungsanforderungen im Weinsektor und ermächtigt die Kommission, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Diese Rechtsakte sollten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 555/20084 und (EG) Nr. 436/20095 der Kommission sowie einige Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 606/20096 und (EG) Nr. 607/20097 der Kommission ersetzen, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/2738 aufgehoben bzw. gestrichen werden.

(2) Artikel 62 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält die allgemeine Bedingung, dass die Mitgliedstaaten eine Genehmigung für eine Rebpflanzung erteilen, nachdem die Erzeuger, die Reben anpflanzen oder eine Wiederbepflanzung vornehmen wollen, einen Antrag gestellt haben. Artikel 63 der genannten Verordnung enthält einen Schutzmechanismus für Neuanpflanzungen, dem zufolge die Mitgliedstaaten jährlich Genehmigungen für Neuanpflanzungen für 1 % der tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche in ihrem Hoheitsgebiet ausstellen müssen, jedoch in einschlägig begründeten Fällen niedrigere Prozentsätze beschlossen werden können. Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften für die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen und listet Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit sowie Prioritätskriterien auf, die die Mitgliedstaaten anwenden können.

(3) Auf Unionsebene sollten Vorschriften für das Verfahren festgelegt werden, nach dem die Mitgliedstaaten bei den Beschlüssen über den Schutzmechanismus und die Auswahl von Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit und von Prioritätskriterien vorzugehen haben. Diese Vorschriften sollten Fristen für die Beschlussfassung und die Folgen für den Fall, dass bestimmte Beschlüsse nicht gefasst werden, umfassen.

(4) Um eine einheitliche Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten und sicherzustellen, dass für die Erzeuger in der Union bei der Beantragung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen die gleichen Vorschriften gelten, sollten die Vorschriften für die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen auch die Bearbeitung von Anträgen, das Auswahlverfahren und die jährliche Erteilung umfassen. Mit diesen Vorschriften sollte ein transparentes, gerechtes und fristgerechtes Funktionieren des Systems, das an die Bedürfnisse des Weinsektors angepasst ist, sichergestellt werden. Sie sollten außerdem verhindern, dass sich die Antragsteller ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen, ungebührlichen Verzögerungen oder einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand gegenübersehen. Insbesondere weil das Wirtschaftsjahr für den Weinsektor am 1. August beginnt, scheint die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen bis zu diesem Datum gut auf die Bedürfnisse des Weinsektors abgestimmt zu sein und zu gewährleisten, dass Rebpflanzungen noch in demselben Kalenderjahr vorgenommen werden können. Es sollte ein geeignetes Datum festgelegt werden, um sicherzustellen, dass alle sachdienlichen Beschlüsse der Mitgliedstaaten rechtzeitig vor dem Aufruf zur Einreichung von Anträgen veröffentlicht werden, und um es den Erzeugern zu ermöglichen, sich mit den anzuwendenden Vorschriften vertraut zu machen, bevor sie einen Antrag einreichen.

(5) Liegt die Gesamtzahl der in den genehmigungsfähigen Anträgen angeforderten Hektarflächen weit über der Zahl der von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Hektarflächen, könnte dies zur Folge haben, dass zahlreiche Einzelantragsteller nur einen Bruchteil der von ihnen beantragten Hektarflächen erhalten und somit die entsprechenden Genehmigungen ablehnen und folglich gegen sie Verwaltungssanktionen verhängt werden. Um solchen Situationen zu begegnen, ist es angemessen, keine Sanktionen aufzuerlegen, wenn die erteilten Genehmigungen weniger als einem bestimmten Prozentsatz der beantragten Flächen entsprechen. Damit die jeweiligen Genehmigungen nicht verloren gehen, sollte den Mitgliedstaaten außerdem die Möglichkeit geboten werden, die Genehmigungen entweder auf das folgende Jahr zu übertragen oder sie innerhalb desselben Jahres an die Antragsteller zu verteilen, deren Anträgen nicht umfassend stattgegeben wurde und die die erteilten Genehmigungen nicht abgelehnt haben.

(6) Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission9 enthalten Vorschriften für die Erteilung von Genehmigungen für Wiederbepflanzungen in demselben Betrieb. Auf Unionsebene sollten zudem Vorschriften im Zusammenhang mit dem Verfahren, nach dem die Mitgliedstaaten für die Erteilung dieser Wiederbepflanzungsgenehmigungen vorgehen müssen, und dem Zeitrahmen, in dem die Mitgliedstaaten diese Genehmigungen erteilen müssen, festgelegt werden. Um es Erzeugern zu ermöglichen, Sachzwängen im Zusammenhang mit Wiederbepflanzungen in demselben Betrieb zu begegnen, die auf pflanzenschutzrechtliche, umweltbedingte oder operative Gründe zurückzuführen sind, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, den Erzeugern zu erlauben, einen Antrag innerhalb eines vertretbaren, aber begrenzten Zeitraums nach der Rodung einzureichen. Außerdem sollte es angesichts des Verwaltungsaufwands, der für die Mitgliedstaaten und die Erzeuger bei der Einreichung und der Bearbeitung von Anträgen auf Genehmigungen für Wiederbepflanzungen entsteht, möglich sein, in den bestimmten Fällen, in denen die wiederzubepflanzende Fläche der gerodeten Fläche entspricht oder keine Einschränkungen für Wiederbepflanzungen festgelegt wurden, ein vereinfachtes Verfahren anzuwenden.

(7) Artikel 68 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften für die Erteilung von Genehmigungen auf der Grundlage einer Umwandlung von Pflanzungsrechten, die vor dem 31. Dezember 2015 gewährt wurden. Auf Unionsebene sollten zudem Vorschriften im Zusammenhang mit dem Verfahren, nach dem die Mitgliedstaaten bei der Erteilung solcher Genehmigungen vorgehen müssen, festgelegt werden. Für die Einreichung und die Bearbeitung der Anträge sollte ein Zeitrahmen festgelegt werden, sodass die Mitgliedstaaten die Anträge auf Umwandlung in geeigneter Weise und innerhalb eines angemessenen Zeitraums erhalten und bearbeiten können.

(8) Gemäß Artikel 62 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Genehmigungen für eine bestimmte Fläche im Betrieb des Erzeugers, die Gegenstand eines Antrags ist, zu erteilen. In hinreichend begründeten Fällen sollten Antragsteller die Möglichkeit erhalten, die bestimmte Fläche während der Gültigkeitsdauer der Genehmigung zu ändern. Allerdings sollte diese Möglichkeit in einigen Fällen ausgeschlossen werden, um die Umgehung des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen zu vermeiden.

(9) Gemäß Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassen die Mitgliedstaaten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sicherstellen, dass Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Überprüfungsverfahren bestehen, um die Richtigkeit der zur Kennzeichnung und Aufmachung von Weinen ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe verwendeten Angaben zu gewährleisten. Um den Schutz und eine korrekte Information der Verbraucher sowie die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer zu gewährleisten, sollten Vorschriften über das Verfahren und die technischen Kriterien für die administrative Zertifizierung, Genehmigung und Überprüfung von zur Vermarktung bestimmten Weinbauerzeugnissen ohne eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe festgelegt werden. Außerdem sollten Vorschriften festgelegt werden hinsichtlich der Kosten der Zertifizierung und der Bedingungen, unter denen die Marktteilnehmer unter Aufsicht der gemäß Artikel 146 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 benannten zuständigen Behörden Bescheinigungen für ihre Erzeugnisse ausstellen können.

(10) Gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind natürliche oder juristische Personen, die Weinbauerzeugnisse besitzen, verpflichtet, über die Ein- und Ausgänge dieser Erzeugnisse Register zu führen. Um die Rückverfolgbarkeit der Weinbauerzeugnisse zu gewährleisten und es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, Ursprung und Eigenschaften der Erzeugnisse sowie die Einhaltung der zugelassenen önologischen Verfahren oder der Standards im Bereich der Lebensmittelsicherheit zu überprüfen, ist es erforderlich, Vorschriften für die in das Register einzutragenden Erzeugnisse und für die Informationen über diese Erzeugnisse festzulegen. Aus den gleichen Gründen sollten auch Vorschriften für die Informationen über die Behandlungen festgelegt werden, denen diese Erzeugnisse unterzogen wurden.

(11) Bei den für bestimmte önologische Verfahren wie Anreicherung, Säuerung und Süßung verwendeten Stoffen ist die Gefahr einer betrügerischen Verwendung besonders groß. Deshalb sollten die Aufzeichnungen und detaillierten Angaben über diese Verfahren und Stoffe aufbewahrt werden, um es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, ihren Verkehr und ihre Verwendung während des gesamten Weinherstellungsverfahrens zu überwachen.

(12) Da Schaumweinen und Likörweinen während der Weinbereitung andere Erzeugnisse zugesetzt werden, sollten zusätzliche Informationen zu den Aufzeichnungen über Stillweine vorgesehen werden.

(13) Im Hinblick auf die einheitliche Anwendung und die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer sollten die für das Führen der Ein- und Ausgangsregister geltenden Anforderungen präzisiert und an die jeweilige Art der Maßnahmen und Erzeugnisse angepasst werden. Zu diesem Zweck sollten in der vorliegenden Verordnung Vorschriften über die Bestandteile des Registers, die Fristen für die Eintragung von Angaben in das Register und die Schließung des Registers sowie die Maßnahmen in Bezug auf die annehmbaren Prozentsätze für Verdunstungsverluste von Erzeugnissen oder für sonstige Änderungen im Volumen der Erzeugnisse festgelegt werden.

(14) Zur Erleichterung der Verwaltung und Überwachung der Marktmaßnahmen sollte eine Frist für die Vorlage der Erzeugungs-, Bestands- und Erntemeldungen festgesetzt werden. Da die Lese in den einzelnen Mitgliedstaaten zu verschiedenen Zeiten stattfindet, sollten die Fristen für die von den Erzeugern vorzulegenden Meldungen gestaffelt werden.

(15) Zur Erleichterung der Berichterstattung sollten die Mitgliedstaaten festlegen, in welcher Form und auf welche Weise die Angaben, die in den Erzeugungs-, Bestands-, Ernte- und Verarbeitungs- oder Absatzmeldungen erscheinen müssen, von den Marktteilnehmern zu liefern sind.

(16) Kapitel VII der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 über Kontrollen, zuständige Behörden, Kontaktstellen und gegenseitige Amtshilfe sieht die Möglichkeit vor, dass die Kontaktstelle eines Mitgliedstaats für Kontrollzwecke die Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats um eine Probenahme von Wein, Traubenmost oder einem sonstigen flüssigen Weinbauerzeugnis ersuchen kann. Diese Verordnung sollte die Entnahme, die Behandlung, die Aufbewahrung und die Analysen der entnommenen Proben regeln und das Laboratorium bestimmen, in dem die Analysen vorzunehmen sind.

(17) Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 soll auf Unionsebene eine Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten geführt und stets aktualisiert werden. Um die Auswertung dieser Isotopenanalysen zu erleichtern, die in den hierfür ausgestatteten Laboratorien in der Union durchgeführt werden, und die Analyseergebnisse vergleichbar zu machen, sollten einheitliche Regeln für die Entnahme von Traubenproben sowie für die Weinbereitung aus diesen Proben festgelegt werden. Um die Qualität und die Vergleichbarkeit der Analysedaten zu gewährleisten, sollten darüber hinaus die Laboratorien, die von den Mitgliedstaaten mit der Isotopenanalyse der Proben für die Datenbank beauftragt sind, anerkannten Qualitätskriterien genügen.

(18) Die Isotopenanalyse von Weinbauerzeugnissen und die Auslegung der Ergebnisse sind schwierige Verfahren. Die Datenbank für Analysewerte trägt zur Harmonisierung der Auswertung der Analyseergebnisse bei, die in den benannten Laboratorien der Mitgliedstaaten bei Anwendung der Analysemethoden gewonnen wurden. Um eine einheitliche Auswertung der Analyseergebnisse zu erreichen, sollte die Datenbank für Analysewerte auf Antrag für die benannten Laboratorien, die die Daten übermitteln und die Isotopenanalyse anwenden, und für die zuständigen Behörden, die von den Mitgliedstaaten benannt wurden, um die Einhaltung der Unionsvorschriften im Weinsektor sicherzustellen, unter Wahrung des Datenschutzes und des Zweckes, zu dem die Datenbank eingerichtet wurde, zugänglich sein.

(19) Gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind Vorschriften über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Vor-Ort-Kontrollen hinsichtlich der Umsetzung des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen festzulegen. Es werden allgemeine Kontrollvorschriften benötigt, um klarzustellen, dass die Kontrolle der Übereinstimmung mit dem System in erster Linie mithilfe der Weinbaukartei erfolgt. Diese Vorschriften sollten einen allgemeinen Rahmen bilden, in dem die Mitgliedstaaten genauere innerstaatliche Vorschriften ausarbeiten, um nicht genehmigte Anpflanzungen zu vermeiden und sicherzustellen, dass die Vorschriften des Genehmigungssystems beachtet werden, einschließlich der Wahrung der Frist für die Verwendung der Genehmigungen und für die Rodung im Fall einer vorgezogenen Wiederbepflanzung sowie der Erfüllung der Verpflichtungen, die die Erzeuger eingegangen sind, um die Genehmigungen zu erhalten.

(20) Um überprüfen zu können, ob die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen im Rahmen der nationalen Stützungsprogramme gemäß Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mit dem Unionsrecht im Weinsektor im Einklang stehen, sollten in dieser Verordnung Kontrollbestimmungen festgelegt und zu diesem Zweck die Verwendung der Weinbaukartei gemäß Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgesehen werden. Die Bedingungen für die Überprüfung der Informationen in der Weinbaukartei sollten ebenfalls festgelegt werden, einschließlich der Verfügbarkeit von aktuellen Informationen zum Zweck der Überwachung und Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften im Weinsektor, auf die sich die Informationen beziehen. Zu diesem Zweck sollte die Durchführung von Verwaltungskontrollen und jährlichen Vor-Ort-Kontrollen für alle in der Weinbaukartei erfassten Winzer mit einem Mindestprozentsatzes von Kontrollen pro Jahr und gemeinsamen Vorschriften festgelegt werden.

(21) Im Einklang mit Artikel 223 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollten Vorschriften über die obligatorischen Mitteilungen der Unternehmen, Mitgliedstaaten und Drittländer, die Mitteilungsmethoden und die Einzelheiten der Verwaltung der mitzuteilenden Informationen festgelegt werden.

(22) Zur Erleichterung der Übermittlung von Informationen aus den Mitgliedstaaten an die Kommission über alle maßgeblichen Aspekte der Verwaltung und Kontrolle des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen und im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Überwachung seiner Anwendung sollten Vorschriften über Inhalt, Form, Zeitplan, Häufigkeit und Fristen der jährlichen Mitteilungen im Rahmen dieser Regelung festgelegt werden.

(23) Für die ordnungsgemäße Verwaltung des Weinsektors sollte vorgesehen werden, dass alle gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 und der vorliegenden Verordnung vorgeschriebenen Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118310 und der Durchführungs­verordnung (EU) 2017/118511 der Kommission zu übermitteln sind, und zu bestimmen, wie lange die Begleitdokumente, Informationen, Aufzeichnungen und Register aufbewahrt werden müssen.

(24) Die Vorschriften über die Genehmigungen für Rebpflanzungen gemäß der Durchführungs­verordnung (EU) 2015/561 der Kommission12 wurden in die vorliegende Verordnung aufgenommen. Die Durchführungs­verordnung (EU) 2015/561 sollte daher aufgehoben werden.

(25) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

2

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

3

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

4

Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1).

5

Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15).

6

Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1).

7

Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60).

8

Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

9

Delegierte Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission vom 15. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 1).

10

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 100).

11

Durchführungs­verordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113).

12

Durchführungs­verordnung (EU) 2015/561 der Kommission vom 7. April 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 12).