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XXII-3c

Durchführungs­verordnung (EU) 2020/198 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Einrichtung des Registers geschützter geografischer Angaben im Sektor aromatisierte Weinerzeugnisse und die Aufnahme der bestehenden geografischen Angaben in dieses Register

Vom 13. Februar 2020

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates1, insbesondere auf Artikel 21 und Artikel 26 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates2 enthält das Verzeichnis der geografischen Angaben für aromatisierte Weinbauerzeugnisse, die gemäß der genannten Verordnung geschützt sind. Die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 251/2014 aufgehoben und ersetzt. Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 enthält Vorschriften zum Schutz geografischer Angaben im Sektor aromatisierte Weine. In diesem Kapitel wird die Kommission ferner ermächtigt, unter anderem Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um ein öffentlich zugängliches elektronisches Register der gemäß der genannten Verordnung geschützten geografischen Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse zu erstellen und zu unterhalten. Dieses Register sollte auf einer Website der Kommission geführt werden.

(2) Gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 sind bestehende geografische Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse, die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 aufgeführt sind oder einem Mitgliedstaat vorgelegt und von diesem Mitgliedstaat vor dem 27. März 2014 zugelassen wurden, automatisch im Rahmen der genannten Verordnung als geografische Angaben geschützt. Allerdings sollten gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung bestehende geografische Angaben, für die der betreffende Mitgliedstaat der Kommission nicht bis zum 28. März 2017 die technische Unterlage und die einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung übermittelt hat, aus dem Register gestrichen werden.

(3) Die Kommission hat bis zum 28. März 2017 die technische Unterlage und die einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung der bestehenden geografischen Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse, die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 aufgeführt sind, für „Nürnberger Glühwein“ (am 17. März 2017), „Samoborski bermet“ (am 23. März 2017), „Thüringer Glühwein“ (am 17. März 2017) und „Vermut di Torino“ oder „Vermouth di Torino“ (am 24. März 2017) erhalten.

(4) Die geografische Angabe „Vino Naranja del Condado de Huelva“ wurde am 6. Juli 2011 von Spanien genehmigt. Die Kommission erhielt die entsprechende technische Unterlage und die einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung am 14. März 2017.

(5) Die Kommission prüfte die bestehenden geografischen Angaben „Nürnberger Glühwein“, „Samoborski bermet“, „Thüringer Glühwein“, „Vermut di Torino“ oder „Vermouth di Torino“ und „Vino Naranja del Condado de Huelva“ und kam zu dem Schluss, dass sie der Definition einer geografischen Angabe gemäß Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 entsprechen.

(6) Deshalb sollten die bestehenden geografischen Angaben „Nürnberger Glühwein“, „Samoborski bermet“, „Thüringer Glühwein“, „Vermut di Torino“ oder „Vermouth di Torino“ und „Vino Naranja del Condado de Huelva“ als geografische Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 geschützt sind, in das Register eingetragen werden.

(7) Die Kommission hat keine technische Unterlage und keine einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung für die bestehende geografische Angabe „Vermouth de Chambéry“ erhalten. Die bestehende geografische Angabe „Vermouth de Chambéry“ hat somit zum 29. März 2017 den Schutz verloren. Da das Register noch nicht eingerichtet ist, sollte die Kommission den Namen „Vermouth de Chambéry“ nicht in das Register aufnehmen.

(8) Im Interesse der Klarheit und auf Antrag der Antragsteller sollte der Name der bestehenden italienischen geografischen Angabe, die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 je nach Sprachfassung der Verordnung entweder als „Vermouth di Torino“ oder als „Vermut di Torino“ eingetragen ist, als „Vermut di Torino“/„Vermouth di Torino“ in das Register aufgenommen werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14.

2

Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1).