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Durchführungs­verordnung (EU) 2020/2002 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Meldung gelisteter Seuchen innerhalb der Union und die Berichterstattung über gelistete Seuchen innerhalb der Union, in Bezug auf Formate und Verfahren für die Vorlage von Überwachungsprogrammen in der Union und von Tilgungsprogrammen und die Berichterstattung darüber sowie für Anträge auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ sowie in Bezug auf das elektronische Informationssystem

Vom 7. Dezember 2020

(ABl. 2020 Nr. L 412/1), zul. geänd. durch Art. 1 der DVO (EU) 2023/1451 vom 13.7.2023 (ABl. 2023 Nr. L 179/48)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)1, insbesondere auf Artikel 23, Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 35 und Artikel 40,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Vorschriften über auf Tiere oder Menschen übertragbare Tierseuchen, einschließlich Bestimmungen zur Meldung von Seuchen und zur Berichterstattung, zu Überwachungsprogrammen der Union, zu Tilgungsprogrammen und dem Status „seuchenfrei“.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission2 ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 und enthält Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf bestimmte gelistete und neu auftretende Tierseuchen. Die Informations-, Format- und Verfahrensanforderungen bezüglich Überwachung, Tilgungsprogrammen und des Status „seuchenfrei“ sollen in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

(3)

Gelistete Seuchen im Sinne von Artikel 4 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2016/429 werden gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet. Aufgrund ihres unterschiedlichen Seuchenprofils sollten Ausbrüche bestimmter gelisteter Seuchen unverzüglich innerhalb der Union gemeldet werden, während Ausbrüche der anderen Seuchen der Berichterstattung innerhalb der Union unterliegen.

(4)

Unter Berücksichtigung des Seuchenprofils und des Gesundheitsstatus eines bestimmten Mitgliedstaats, einer bestimmten Zone oder eines bestimmten Kompartiments sollte ein Ausbruch bestimmter gelisteter Seuchen unverzüglich innerhalb der Union an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten gemeldet werden müssen, damit erforderliche Risikomanagementmaßnahmen rechtzeitig umgesetzt werden können. In der vorliegenden Verordnung sollten eine spezielle Liste dieser gelisteten Seuchen, für die eine unverzügliche Meldung innerhalb der Union erforderlich ist, sowie der Zeitrahmen für eine solche unverzügliche Meldung festgelegt werden.

(5)

Für seuchenfreie Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente gelten Tiergesundheitsgarantien in Bezug auf gelistete Seuchen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2016/429. Da die Berichterstattung über die Überwachung zur Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ nicht obligatorisch ist, ist die Verpflichtung zur Meldung von Primärausbrüchen dieser Seuchen innerhalb von 24 Stunden nach Bestätigung gerechtfertigt.

(6)

Im Falle von Sekundärausbrüchen meldepflichtiger gelisteter Seuchen ist unter Berücksichtigung des Seuchenprofils und in Abhängigkeit vom Gesundheitsstatus eines Mitgliedstaats, einer Zone oder eines Kompartiments der bewährte Einsatz wöchentlicher Sammelmeldungen angezeigt.

(7)

Die Durchführungs­verordnung (EU) 2018/1882 der Kommission3 regelt die Anwendung von Vorschriften zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf die Kategorien von gelisteten Seuchen für die gelisteten Arten oder Artengruppen. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Berichterstattung innerhalb der Union über den Nachweis von Seuchen der Kategorie E gemäß der genannten Verordnung für die relevanten gelisteten Arten oder Artengruppen, die Verfahrensvorschriften und die Informationen für eine solche Berichterstattung sollten in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

(8)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Meldung und Berichterstattung innerhalb der Union zu gewährleisten, sollten die Vorschriften für die Festlegung der zu machenden Angaben, die Vorschriften für die Festlegung der erforderlichen Verfahren, Formate und Daten sowie die Vorschriften für die Listung der Melde- und Berichterstattungsregionen festgelegt werden.

(9)

Einige der Anforderungen an die Informationen, die bei einer Meldung innerhalb der Union gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/429 zu übermitteln sind, sollten weiter präzisiert werden, um die einheitliche Anwendung dieser Bestimmung zu gewährleisten und die Eingabe von Daten in das elektronische Informationssystem gemäß Artikel 22 der genannten Verordnung (Tierseucheninformationssystem (ADIS)) zu erleichtern.

(10)

Für die Zwecke der Berichterstattung innerhalb der Union über gelistete Seuchen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/429 sollte in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden, in welchem Umfang Angaben über den Nachweis gelisteter Seuchen und über Tilgungsprogramme gemacht werden sollten.

(11)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/429 müssen die Mitgliedstaaten Melde- und Berichterstattungsregionen festlegen. Um Klarheit bei der Meldung und Berichterstattung innerhalb der Union zu gewährleisten, sollten in dieser Verordnung die Arten von Melde- und Berichterstattungsregionen aufgeführt werden.

(12)

Darüber hinaus ist es angezeigt, harmonisierte Verfahren und Formate festzulegen, um eine einheitliche Berichterstattung über die Ergebnisse der Überwachungsprogramme in der Union und der Tilgungsprogramme in ADIS zu gewährleisten.

(13)

Die Informationen über die Ergebnisse der Durchführung von Tilgungsprogrammen sollten in ADIS verfügbar sein, damit die Kommission die Fortschritte der laufenden Tilgungsprogramme der Mitgliedstaaten überwachen kann. Diese Informationen sollten im Hinblick auf die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ nach Abschluss der Tilgung durch zusätzliche Informationen ergänzt werden.

(14)

Bei gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2016/429 kann sich der Gesundheitsstatus im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in Bezug auf dieselbe Seuche von einem Teil des Hoheitsgebiets, das als seuchenfrei anerkannt ist, zu anderen Teilen des Hoheitsgebiets mit einem genehmigten oder ohne ein genehmigtes Tilgungsprogramm unterscheiden. ADIS sollte die Sammlung von Daten und gegebenenfalls ihre Integration mit zusätzlichen Daten zu der Gesamtzahl der Ausbrüche und zu den betroffenen gelisteten Arten oder Artengruppen ermöglichen.

(15)

Gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/429 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission Überwachungsprogramme in der Union vorlegen. Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2016/429 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission obligatorische und optionale Tilgungsprogramme für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c der genannten Verordnung vorlegen. Um die einheitliche Anwendung dieser Bestimmungen zu gewährleisten, sollten in dieser Verordnung ein gemeinsames Format und Verfahren für diese Übermittlung festgelegt werden.

(16)

Die Mitgliedstaaten sollten bei der Kommission einen Antrag auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Seuchen der Kategorie B und der Kategorie C stellen. Um eine einheitliche Einreichung dieser Anträge durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist es angezeigt, die für diese Anträge erforderlichen Informationen, das Format und die Möglichkeiten der Datenübertragung festzulegen.

(17)

Da die Verordnung (EU) 2016/429 ab dem 21. April 2021 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(18)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

2

Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).

3

Durchführungs­verordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).