Anhang VI
Angaben, die in Anträgen auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ von Mitgliedstaaten oder Zonen in Bezug auf Land- und Wassertierseuchen sowie in Anträgen auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten in Bezug auf Wassertierseuchen gemäß Artikel 11 zu machen sind
Abschnitt 1 Einhaltung allgemeiner Kriterien
Abschnitt 2 Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage des Nichtvorhandenseins gelisteter Arten
Abschnitt 3 Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage der Unfähigkeit des Seuchenerregers, zu überleben
Abschnitt 5 Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von historischen Daten und Überwachungsdaten
Abschnitt 6 Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen