DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)1, insbesondere auf Artikel 120 Absatz 1 und auf Artikel 120 Absatz 2 Buchstaben c, d und f,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) | Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Landtieren und Zuchtmaterial und ermächtigt die Kommission, diesbezüglich Durchführungsrechtsakte zu erlassen. |
(2) | Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission2 ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 durch detaillierte Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Landtieren und von Bruteiern. |
(3) | Um die einheitliche Anwendung der in der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 festgelegten Rückverfolgbarkeitsvorschriften in der Union zu gewährleisten, sollten mit der vorliegenden Verordnung bestimmte Vorschriften erlassen werden. |
(4) | Gemäß den Artikeln 112, 113 und 115 der Verordnung (EU) 2016/429 sind Unternehmer, die Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine halten, verpflichtet, Informationen über ihre Tiere an die gemäß Artikel 109 Absatz 1 der genannten Verordnung eingerichteten elektronischen Datenbanken zu übermitteln. Um zu gewährleisten, dass alle Aktualisierungen regelmäßig an diese Datenbanken übermittelt werden, müssen in der vorliegenden Verordnung die Fristen für die Übermittlung dieser Informationen festgelegt werden. |
(5) | Darüber hinaus sollten die von den Unternehmern von gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen übermittelten Informationen den Unternehmern in Bezug auf ihre Tiere und ihre Betriebe nach der Übermittlung zugänglich sein. Daher sollten in der vorliegenden Verordnung Vorschriften für den einheitlichen Zugang zu den Daten in den gemäß Artikel 109 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 eingerichteten elektronischen Datenbanken festgelegt werden. |
(6) | Des Weiteren sollten in der vorliegenden Verordnung auch bestimmte andere technische und operative Details und Formate elektronischer Datenbanken für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine festgelegt werden, um eine vergleichbare Qualität der Datenbanken in der gesamten Union zu gewährleisten. |
(7) | Unter den Bedingungen gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 112 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 kann der Austausch elektronischer Daten zwischen Mitgliedstaaten die Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für Rinder ersetzen, wenn diese zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden. Das von der Kommission eingeführte BOVEX-Protokoll dient zum Austausch elektronischer Daten zwischen elektronischen Datenbanken der Mitgliedstaaten für Rinder. Die Kommission sollte die vollständige Funktionsfähigkeit dieses elektronischen Datenaustauschs zwischen elektronischen Datenbanken der Mitgliedstaaten unter Verwendung dieses Protokolls anerkennen. |
(8) | Während die einzusetzenden Identifizierungsmittel für verschiedene Arten von Landtieren, insbesondere gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae, Cervidae und Papageienvögel, in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 festgelegt sind, sollten die technischen Spezifikationen für die Identifizierungsmittel in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. |
(9) | Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 enthält Anforderungen für die elektronische Kennzeichnung gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae, Cervidae und Papageienvögel. Diese elektronischen Kennzeichen sollten von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats genehmigt werden, in dem die Tiere gehalten werden. Um die Lesbarkeit dieser elektronischen Kennzeichen bei der Verbringung von Tieren zwischen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten die Vorschriften und Bedingungen, unter denen die zuständige Behörde solche elektronischen Kennzeichen genehmigen kann, in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. Diese Genehmigungen sollten auch den einschlägigen ISO-/IEC-Normen Rechnung tragen. |
(10) | Um eine einheitliche Anbringung der Kennzeichnung und die Rückverfolgbarkeit in der gesamten Union zu gewährleisten, sollten die Fristen für die Anbringung der Identifizierungsmittel an gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Camelidae, Cervidae und Papageienvögeln in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. |
(11) | Bis zum Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 enthalten die Unionsvorschriften über die Rückverfolgbarkeit verschiedene Ausnahmen vom Identifizierungs- und Registrierungssystem für einige Tierkategorien, wie z. B. Tiere unter extensiven Haltungsbedingungen. Es ist angezeigt, diese Vorschriften zu überprüfen und einen ausgewogenen und harmonisierten Ansatz für die Ausnahmen vom Identifizierungs- und Registrierungssystem anzuwenden, wobei einerseits die einschlägigen Risiken und andererseits die Verhältnismäßigkeit und Effizienz der Maßnahmen zu berücksichtigen sind. Daher sollten in der vorliegenden Verordnung neue Vorschriften festgelegt werden, die diesem Ansatz Rechnung tragen. |
(12) | Es ist von wesentlicher Bedeutung, die lückenlose Rückverfolgbarkeit gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae, Cervidae und Papageienvögel jederzeit zu gewährleisten und alle Vorgänge zu vermeiden, die die Rückverfolgbarkeit gefährden könnten. Bei der Entfernung, Veränderung und Ersetzung der Identifizierungsmittel handelt es sich um Vorgänge, die die Rückverfolgbarkeit gefährden könnten. Diese Tätigkeiten dürfen daher erst durchgeführt werden, nachdem die zuständige Behörde den Unternehmern eine entsprechende Genehmigung erteilt hat. Bestimmte Vorschriften über die Entfernung, Veränderung und Ersetzung sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 festgelegt. Zusätzliche Bestimmungen für diese Vorgänge sind erforderlich, um spezifische Aspekte, einschließlich der Fristen für diese Vorgänge, zu erfassen, und sollten in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. |
(13) | Um einen reibungslosen Übergang zum neuen Rechtsrahmen zu gewährleisten, sollten die Unternehmer in den Mitgliedstaaten in der Lage sein, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates3, der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates4 und der Richtlinie 2008/71/EG des Rates5 sowie gemäß den auf der Grundlage dieser Verordnungen und dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakten genehmigten Identifizierungsmittel während eines Übergangszeitraums von höchstens zwei Jahren ab dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung weiterzuverwenden. |
(14) | Da die Verordnung (EU) 2016/429 mit Wirkung vom 21. April 2021 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten. |
(15) | Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel – |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: