1001b neu zf

Durchführungs­verordnung (EU) 2021/808 der Kommission über Leistungskriterien für Analysemethoden für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren und über die Auswertung von Ergebnissen sowie über die für Probenahmen anzuwendenden Methoden und zur Aufhebung der Entscheidungen 2002/657/EG und 98/179/EG

Vom 22. März 2021

(ABl. 2021 Nr. L 180/84), zul. geänd. durch Art. 1 der DVO (EU) 2024/2052 vom 30.7.2024 (ABl. L 2024/2052 vom 31.7.2024)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)1, insbesondere auf Artikel 34 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2017/625 regelt die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob das Unionsrecht unter anderem im Bereich der Lebensmittelsicherheit auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten wird. Sie enthält spezifische Vorschriften für die amtlichen Kontrollen in Bezug auf Stoffe, deren Verwendung zu Rückständen in Lebens- und Futtermitteln führen kann, und legt allgemeine Anforderungen an die Methoden fest, die für die Probenahmen, Laboranalysen und Tests im Rahmen der amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten anzuwenden sind.

(2)

Die Entscheidung 2002/657/EG der Kommission2 enthält Anforderungen an die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung von Ergebnissen der Analysen bestimmter Stoffe und deren Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, und in der Entscheidung 98/179/EG der Kommission3 sind Durchführungsvorschriften für die amtlichen Probenahmen zur Kontrolle von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen auf bestimmte Stoffe und deren Rückstände festgelegt. Beide Entscheidungen wurden auf der Grundlage der Richtlinie 96/23/EG des Rates4 erlassen, die durch die Verordnung (EU) 2017/625 aufgehoben wurde. In Anbetracht neuer wissenschaftlicher Entwicklungen sollten diese Vorschriften aktualisiert und in den mit der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Rahmen für amtliche Kontrollen integriert werden.

(3)

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 2002/657/EG gilt die genannte Entscheidung nicht für Stoffe, für die in anderen Rechtsvorschriften der Union speziellere Regelungen festgelegt worden sind. Bei diesen Stoffen handelt es sich um Mykotoxine in Lebensmitteln, Dioxine und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (PCB) in Lebensmitteln sowie Blei, Cadmium, Quecksilber und Benzo(a)pyren in Lebensmitteln. Mykotoxine in Lebensmitteln müssen die in der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission5 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln festgelegten Anforderungen erfüllen. Die Verordnung (EU) 2017/644 der Kommission6 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle der Gehalte an Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB in bestimmten Lebensmitteln findet im Fall von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB Anwendung. Vorschriften für die Probenahme und Analyse im Rahmen der amtliche Kontrolle in Bezug auf Blei, Cadmium, Quecksilber und Benzo(a)pyren in Lebensmitteln sind in der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission7 festgelegt.

(4)

Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit sollten die für die Probenahme und Analyse in Bezug auf pharmakologisch wirksame Stoffe geltenden Vorschriften in einem einzigen Rechtsakt zusammengeführt werden, wie im Fall von Mykotoxinen, Dioxinen, dioxinähnlichen PCB, Blei, Cadmium, Quecksilber und Benzo(a)pyren in Lebensmitteln bereits geschehen.

(5)

Die Entscheidungen 98/179/EG und 2002/657/EG sollten daher aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(6)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates8 dürfen Kokzidiostatika und Histomonostatika als Futtermittelzusatzstoffe verwendet werden; somit gilt für Analysen ihres Gehalts in Futtermitteln die Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission9 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln. Hingegen sollte die vorliegende Verordnung gelten für Analysen von Futtermitteln im Rahmen von Folgemaßnahmen bei Nachforschungen bezüglich der Quelle nicht konformer Proben in Fällen mutmaßlicher oder festgestellter Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe.

(7)

Um die Kontinuität der Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten in Bezug auf Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe zu gewährleisten und um zu vermeiden, dass sämtliche Verfahren und Methoden gleichzeitig revalidiert werden müssen, dürfen Verfahren und Methoden, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung validiert wurden, vorbehaltlich der Anforderungen in Anhang I Nummern 2 und 3 der Entscheidung 2002/657/EG während eines begrenzten Zeitraums weiter angewandt werden. Daher sollte den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit eingeräumt werden, damit die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen bei allen Analysemethoden erfüllt werden können.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

2

Entscheidung 2002/657/EG der Kommission vom 14. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung von Ergebnissen (ABl. L 221 vom 17.8.2002, S. 8).

3

Entscheidung 98/179/EG der Kommission vom 23. Februar 1998 mit Durchführungsvorschriften für die amtlichen Probenahmen zur Kontrolle von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände (ABl. L 65 vom 5.3.1998, S. 31).

4

Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).

5

Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12).

6

Verordnung (EU) 2017/644 der Kommission vom 5. April 2017 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle der Gehalte an Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB in bestimmten Lebensmitteln sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 589/2014 (ABl. L 92 vom 6.4.2017, S. 9).

7

Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Probenahme- und Analysemethoden für die Kontrolle des Gehalts an Spurenelementen und Prozesskontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 29).

8

Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29).

9

Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1).