1405 neu f

VII-4 neu f

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1189 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material besonderer Gattungen oder Arten

Vom 7. Mai 2021

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 38 Absatz 8 Buchstabe a Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2018/848 gestattet es Unternehmern, Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material in Verkehr zu bringen, ohne die Anforderungen an die Eintragung und an die Zertifizierungskategorien von Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertem Material oder die Qualitäts-, Gesundheits- und Identitätsanforderungen an CAC-, Standard- oder kommerzielle Kategorien gemäß den Richtlinien 66/401/EWG2, 66/402/EWG3, 68/193/EWG4, 98/56/EG5, 2002/53/EG6, 2002/54/EG7, 2002/55/EG8, 2002/56/EG9, 2002/57/EG10, 2008/72/EG11 und 2008/90/EG des Rates12 oder den nach diesen Richtlinien erlassenen Rechtsakten zu erfüllen. Sie besagt außerdem, dass die Vermarktung den von der Kommission festgelegten harmonisierten Anforderungen entsprechen sollte.

(2)

Um den Bedürfnissen von Unternehmern und Verbrauchern von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material hinsichtlich der Identität, Gesundheit und Qualität dieses Materials nachzukommen, sollten Vorschriften über die Beschreibung, die Mindestanforderungen hinsichtlich der Qualität von Saatgutpartien, einschließlich der Identität, der technischen Reinheit, der Keimfähigkeit und der gesundheitlichen Qualität, die Verpackung und Kennzeichnung des Pflanzenvermehrungsmaterials aus ökologischem/biologischem heterogenem Material und gegebenenfalls die Erhaltung dieses Materials durch die Unternehmer sowie die Aufzeichnungen, die von diesen Unternehmern aufzubewahren sind, festgelegt werden.

(3)

Um die Anpassung von ökologischem/biologischem heterogenem Material an unterschiedliche agrarökologische Bedingungen zu fördern, sollte die Übertragung begrenzter Mengen von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material für die Zwecke der Erforschung und Entwicklung dieses Materials von den Anforderungen der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden.

(4)

Ferner sollten spezifische Kriterien und Bedingungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen festgelegt werden, um die Rückverfolgbarkeit auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs sowie die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/848 hinsichtlich der Kontrollen bei Unternehmern, die Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material vermarkten, sicherzustellen.

(5)

Ökologisches/biologisches heterogenes Material ist gekennzeichnet durch seine hohe phänotypische und genetische Vielfalt und seine Dynamik bei der Weiterentwicklung und Anpassung an bestimmte Wachstumsbedingungen. Im Gegensatz zu Saatgutmischungen, die jährlich auf der Grundlage von Sorten neu erstellt werden, oder synthetischen Sorten, die durch Kreuzung einer festgelegten Gruppe von Elternmaterialien erzeugt werden, die wiederholt kreuzbestäubt werden, um eine stabile Population zu rekonstruieren, oder zu Erhaltungs- und Amateursorten, einschließlich Landsorten gemäß der Richtlinie 2008/62/EG der Kommission13 und der Richtlinie 2009/145/EG der Kommission14, soll sich ökologisches/biologisches heterogenes Material aufgrund wiederholter natürlicher und menschlicher Auslese an verschiedene biotische und abiotische Stressfaktoren anpassen und sich daher im Laufe der Zeit verändern.

(6)

Es sollten Vorschriften hinsichtlich der Identifizierung von Saatgutpartien von ökologischem/biologischem heterogenem Material festgelegt werden, um die besonderen Merkmale dieses Materials zu berücksichtigen. Die Vorschriften hinsichtlich der Mindestanforderungen an die Qualität, wie zum Beispiel hinsichtlich der Gesundheit, technischen Reinheit und Keimfähigkeit, sollten die gleichen Standards gewährleisten wie für die niedrigste Kategorie von Saatgut und anderem Pflanzenvermehrungsmaterial (CAC-, Standard-, Handels- oder zertifizierte Kategorie) gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 98/56/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG. Solche Vorschriften sind im Interesse der Anwender dieses ökologischen/biologischen heterogenen Materials – Landwirte und Gärtner – erforderlich, die sich auf die angemessene Qualität und Identität des Materials verlassen können sollten. Die Erfahrung hat gezeigt, dass Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material diese Standards erfüllen kann.

(7)

Unternehmer sollten die Möglichkeit haben, Saatgut von ökologischem/biologischem heterogenem Material in Verkehr zu bringen, das die Bedingungen hinsichtlich der Keimfähigkeit nicht erfüllt, um eine größere Flexibilität bei der Vermarktung dieses Materials zu gewährleisten. Damit die Anwender jedoch fundierte Entscheidungen treffen können, sollte der Lieferant die Keimfähigkeit des betreffenden Saatguts auf dem Etikett oder direkt auf der Verpackung des Pflanzenvermehrungsmaterials aus ökologischem/biologischem heterogenem Material angeben.

(8)

Gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegt die ökologische/biologische Produktion amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten, die entsprechend der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates15 durchgeführt werden. Dementsprechend sollten die Mitgliedstaaten die für die amtlichen Kontrollen von Unternehmern, die mit ökologischem/biologischem heterogenem Material handeln, zuständigen Behörden benennen, um die Einhaltung der Vorschriften über die ökologische/biologische Produktion sicherzustellen. Ökologisches/biologisches heterogenes Material sollte risikobasierten amtlichen Kontrollen unterzogen werden, um die Einhaltung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen zu gewährleisten. Die Kontrollen der Identität, der technischen Reinheit, der Keimfähigkeit und der Pflanzengesundheit sowie der Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates sollten entsprechend amtlicher Prüfprotokolle in Laboratorien durchgeführt werden, die von den zuständigen Behörden entsprechend den einschlägigen internationalen Standards benannt wurden.

(9)

Die Unternehmer sollten die erforderlichen Unterlagen aufbewahren, um die Rückverfolgbarkeit, Pflanzengesundheitskontrollen und das bestmögliche Management des unter ihrer Kontrolle befindlichen ökologischen/biologischen heterogenen Materials zu gewährleisten.

(10)

Ökologisches/biologisches heterogenes Material ist nicht stabil, und daher sind die derzeitigen Methoden für die Prüfung der Einheitlichkeit und der Stabilität, die für die Sortenregistrierung verwendet werden, nicht angemessen. Die Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von ökologischem/biologischem heterogenem Material sollte infolgedessen durch die Beschreibung seiner Produktionsverfahren und seiner phänotypischen und agronomischen Eigenschaften sichergestellt werden.

(11)

Es sollten Vorschriften für die Erhaltung des ökologischen/biologischen heterogenen Materials festgelegt werden, um die Identität und Qualität zu gewährleisten, wenn eine solche Erhaltung möglich ist.

(12)

Diese Verordnung sollte ebenso wie die Verordnung (EU) 2018/848 ab dem 1. Januar 2022 gelten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.

2

Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298).

3

Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309).

4

Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15).

5

Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16).

6

Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1).

7

Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12).

8

Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33).

9

Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60).

10

Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74).

11

Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 28).

12

Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8).

13

Richtlinie 2008/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten (ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 13).

14

Richtlinie 2009/145/EG der Kommission vom 26. November 2009 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Gemüselandsorten und anderen Sorten, die traditionell an besonderen Orten und in besonderen Regionen angebaut werden und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie von Gemüsesorten, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind, aber für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Landsorten und anderen Sorten (ABl. L 312 vom 27.11.2009, S. 44).

15

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).