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Durchführungs­verordnung (EU) 2021/2325 der Kommission zur Erstellung – gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates – des Verzeichnisses der Drittländer und des Verzeichnisses der Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates für die Zwecke der Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union anerkannt sind

Vom 16. Dezember 2021

(ABl. 2021 Nr. L 465/08), zul. geänd. durch Art. 1 der DVO (EU) 2023/2785 vom 14.12.2023 (ABl. L 2023/2785 vom 15.12.2023)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates1, insbesondere auf Artikel 48 Absatz 3 und Artikel 57 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) 2018/848 darf ein Produkt zum Zweck des Inverkehrbringens in der Union als ökologisches/biologisches Erzeugnis oder als Umstellungserzeugnis eingeführt werden, wenn das Produkt den gleichwertigen Produktions- und Kontrollvorschriften eines anerkannten Drittlands entspricht und mit einer von den zuständigen Behörden, Kontrollbehörden oder Kontrollstellen dieses Drittlands ausgestellten Kontrollbescheinigung eingeführt wird, in der die Einhaltung dieser Vorschriften bestätigt wird. In Artikel 48 Absatz 1 der genannten Verordnung ist klar geregelt, dass in diesem Zusammenhang ein anerkanntes Drittland ein Drittland ist, das für die Zwecke der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates2 anerkannt wurde.

(2) Diese Anerkennung läuft am 31. Dezember 2026 aus. Die betreffenden Drittländer werden bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin anerkannt, um einen reibungslosen Übergang zur Anerkennung im Rahmen einer Handelsvereinbarung gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) 2018/848 zu gewährleisten, vorausgesetzt, diese Länder garantieren weiterhin die Gleichwertigkeit ihrer ökologischen/biologischen Produktion und ihrer Kontrollvorschriften mit den geltenden Unionsvorschriften und erfüllen im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1342 der Kommission3 sämtliche Anforderungen bezüglich der Überwachung ihrer Anerkennung durch die Kommission.

(3) Das in dieser Verordnung enthaltene Verzeichnis der anerkannten Drittländer beruht auf dem in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission4 veröffentlichten Verzeichnis, mit Ausnahme von Chile, der Schweiz und des Vereinigten Königreichs, da der Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen mit diesen Ländern in spezifischen Vereinbarungen geregelt ist. Da die Kommission seit der letzten Änderung dieses Verzeichnisses von einigen Drittländern neue Informationen erhalten hat, sollten jedoch bestimmte Änderungen berücksichtigt und das Verzeichnis entsprechend angepasst werden.

(4) Nach Angaben Argentiniens wurde der Name der Kontrollstelle „Argencert“ in „Ecocert Argentina SA“ geändert.

(5) Costa Rica hat der Kommission mitgeteilt, dass seine zuständige Behörde die Kontrollstellen „Control Union Perú“ und „Primus Labs.com CR S.A.“ aus dem Verzeichnis der von Costa Rica anerkannten Kontrollstellen gestrichen hat.

(6) Aus Indien wurden mehrere tausend Tonnen angeblich ökologischer/biologischer Sesamsamen eingeführt, die mit Ethylenoxid (ETO) kontaminiert waren, und zwar vor allem von Unternehmern, die der Kontrolle von Kontrollstellen unterliegen, welche von Indien überwacht werden, was zu rund 90 Meldungen im Informationssystem für den ökologischen/biologischen Landbau (Organic Farming Information System – OFIS) führte. Offenbar wurde bereits vor 2020 ETO – das für den Menschen krebserregend ist – in ökologischen/biologischen Erzeugnissen gefunden. Im Laufe der zurückliegenden drei Jahrzehnte wurden mehrere verlässliche Methoden zur Feststellung von ETO entwickelt, die somit zur Verfügung standen, um solche Kontaminationen zu entdecken. Bei diesen OFIS-Meldungen lagen die in den Sendungen festgestellten Kontaminationen meist weit über dem für ETO festgelegten Rückstandshöchstgehalt, wobei die genauen Werte je nach Sendung unterschiedlich ausfielen. Dadurch wurden die Verbraucherinnen und Verbraucher irregeführt und es entstand ein erhebliches Gesundheitsrisiko. Da einerseits eine Kontamination mit ETO in so hohen Konzentrationen festgestellt wurde und andererseits die Ursachen für das Versagen der Kontrollen durch die an diesen kontaminierten Sendungen beteiligten Kontrollstellen, die der Überwachung durch die zuständige Behörde Indiens unterliegen, nicht abgestellt wurden und die von diesen Kontrollstellen und der zuständigen Behörde ergriffenen Abhilfemaßnahmen nicht angemessen waren, besteht die Gefahr, dass die Kontrollen und die Überwachung an sich unwirksam sind. Darüber hinaus geht aus den bei der Kommission eingegangenen Informationen hervor, dass einige der Kontrollstellen, die an diesen im OFIS gemeldeten Fällen beteiligt waren, nicht beachtet haben, für welche Erzeugnisse die Anerkennung Indiens für die Einfuhr in die Union gilt. Aus all diesen Gründen und im Einklang mit Artikel 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1342 sollten die folgenden Kontrollstellen nicht im Verzeichnis der von der zuständigen indischen Behörde anerkannten Kontrollstellen enthalten sein: „CU Inspections India Pvt Ltd“, „Ecocert India Pvt Ltd“, „Indian Organic Certification Agency (Indocert)“, „Lacon Quality Certifications Pvt Ltd“ und „OneCert International Private Limited“.

(7) In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008, geändert durch die Durchführungs­verordnung (EU) 2020/2196 der Kommission5 wurde der Kontrollstelle „Japan Agricultural Standard Certification Alliance“ fälschlicherweise die Codenummer JP-BIO-038 zugeteilt, obwohl diese Codenummer mit der Durchführungs­verordnung (EU) 2020/25 der Kommission6 bereits an die Kontrollstelle „Akatonbo“ vergeben worden war. Der „Japan Agricultural Standard Certification Alliance“ sollte daher eine andere Codenummer zugewiesen werden.

(8) Die Republik Korea hat der Kommission mitgeteilt, dass ihre zuständige Behörde die Kontrollstelle „ORGANIC PROMOTION“ in das Verzeichnis der von dieser zuständigen Behörde anerkannten Kontrollstellen aufgenommen hat.

(9) Neuseeland hat der Kommission mitgeteilt, dass sich der Name seiner zuständigen Behörde geändert hat.

(10) Das System der von der Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen zur Durchführung von Kontrollen und zur Ausstellung von Bescheinigungen in Drittländern zum Zwecke der Einfuhr von Erzeugnissen, die gleichwertige Garantien bieten, wird mit der Verordnung (EU) 2018/848 schrittweise abgeschafft. Da diesen Kontrollbehörden und Kontrollstellen ausreichend Zeit eingeräumt werden sollte, sich auf ihre Anerkennung zum Zwecke der Einfuhr von Erzeugnissen, die den Unionsvorschriften entsprechen, vorzubereiten, läuft ihre Anerkennung am 31. Dezember 2024 aus, sofern sie im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1342 alle Anforderungen im Zusammenhang mit der Überwachung ihrer Anerkennung durch die Kommission erfüllen.

(11) Das mit der vorliegenden Verordnung erstellte Verzeichnis der anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen beruht auf dem in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 veröffentlichten Verzeichnis. Da seit der letzten Änderung dieses Verzeichnisses neue Informationen und neue Aufnahmeanträge bei der Kommission eingegangen sind, sollten jedoch bestimmte Änderungen an dem Verzeichnis vorgenommen werden. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wurden nur vollständige Anträge berücksichtigt, die bis zum 30. Juni 2021 im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gestellt wurden.

(12) Die Kommission hat einen Antrag von „A CERT European Organization for Certification S.A.“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Ausgehend von den eingegangenen Informationen ist es gerechtfertigt, den Geltungsbereich der Anerkennung für alle Drittländer, die derzeit unter Nummer 3 des betreffenden Eintrags in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführt sind, auf die Erzeugniskategorien B, C und E auszuweiten.

(13) Die Kommission hat einen Antrag von „AfriCert Limited“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Ausgehend von den eingegangenen Informationen ist es gerechtfertigt, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, B und D auf Côte d’Ivoire, Ägypten, Äthiopien und Südafrika auszuweiten und den Geltungsbereich der Anerkennung für Burundi, die Demokratische Republik Kongo, Ghana, Kenia, Ruanda, Tansania und Uganda auf die Erzeugniskategorie D auszuweiten.

(14) Die Kommission hat einen Antrag von „Albinspekt“ auf Änderung ihres Namens erhalten und geprüft. Ausgehend von den eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Namen dieser Kontrollstelle in „Albinspekt bio.inspecta“ zu ändern. Die Kommission wurde ferner darüber informiert, dass sich einige Angaben in der Anschrift dieser Kontrollstelle geändert haben.

(15) „Australian Certified Organic“ hat der Kommission die Änderung der Anschrift mitgeteilt.

(16) Die Kommission hat einen Antrag von „BaŞak Ekolojik Ürünler Kontrol ve Sertifikasyon Hizmetleri Tic. Ltd“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Ausgehend von den eingegangenen Informationen ist es gerechtfertigt, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf die Vereinigten Arabischen Emirate auszuweiten.

(17) Mit dem durch den Beschluss (EU) 2021/689 des Rates7 geschlossenen Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits wird die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit der für ökologische/biologische Erzeugnisse geltenden Rechtsvorschriften und Kontrollsysteme beider Parteien dieses Abkommens festgelegt. Aus diesem Grund sollte den Kontrollstellen „Biodynamic Association Certification“, „Organic Farmers & Growers C. I. C“, „Organic Farmers & Growers (Scotland) Ltd“, „Organic Food Federation“, „Quality Welsh Food Certification Ltd“ und „Soil Association Certification Limited“ zum Zwecke der Einfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich die durch die Durchführungs­verordnung (EU) 2020/2196 gewährte Anerkennung entzogen werden.

(18) Die Kommission hat einen Antrag von „Bio.inspecta AG“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Ausgehend von den eingegangenen Informationen ist es gerechtfertigt, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, B, D, E und F auf Ägypten und für die Erzeugniskategorien A, B, D und E auf Thailand auszuweiten und den Geltungsbereich der Anerkennung für Benin auf die Erzeugniskategorie D und für die Türkei auf die Erzeugniskategorie B auszuweiten.

(19) Die Kommission hat einen Antrag von „Bureau Veritas Certification France SAS“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Ausgehend von den eingegangenen Informationen ist es gerechtfertigt, die Anerkennung für die Erzeugniskategorie A für Madagaskar sowie die Anerkennung für Mauritius, Monaco, Marokko und Nicaragua zurückzunehmen.

(20) Die Kommission hat einen Antrag von „CCPB srl“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Ausgehend von den eingegangenen Informationen ist es gerechtfertigt, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, B und D auf Libyen auszuweiten und den Geltungsbereich der Anerkennung für Vietnam auf die Erzeugniskategorien A, B, C und E auszuweiten.

(21) Die Kommission hat einen Antrag von „CERES Certification of Environmental Standards GmbH“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Ausgehend von den eingegangenen Informationen ist es gerechtfertigt, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, B und D auf Angola, Guinea-Bissau, Jordanien, Oman, Trinidad und Tobago und für die Erzeugniskategorien A und D auf Afghanistan und Sri Lanka auszuweiten und den Geltungsbereich der Anerkennung für Iran auf die Erzeugniskategorie B, für Kolumbien und Peru auf die Erzeugniskategorie C und für die Türkei auf die Erzeugniskategorien C und F auszuweiten.

(22) Die Kommission hat einen Antrag von „Certificadora Biotropico S.A“ auf Änderung der Rechtsstellung erhalten und geprüft. Ausgehend von den eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Namen dieser Kontrollstelle in „Certificadora Biotropico SAS“ zu ändern.

(23) „Certisys“ hat der Kommission die Änderung der Anschrift mitgeteilt.

(24) Die Kommission hat einen Antrag von „Control Union Certifications“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Ausgehend von den eingegangenen Informationen ist es gerechtfertigt, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, D und F auf Samoa, Saudi-Arabien, die Salomonen und Vanuatu und für die Erzeugniskategorien C und D auf Argentinien auszuweiten und den Geltungsbereich der Anerkennung für Bangladesch auf die Erzeugniskategorie A, für Kuba und Namibia auf die Erzeugniskategorie B, für Katar auf die Erzeugniskategorien B und E, für El Salvador, Guatemala, Kenia und Nicaragua auf die Erzeugniskategorie C, für Costa Rica auf die Erzeugniskategorie D und für Bosnien und Herzegowina sowie Chile auf die Erzeugniskategorie E auszuweiten.

(25) Die Kommission hat einen Antrag von „CTR Uluslararası Belgelendirme ve Denetim Ltd. Şti.“ auf Aufnahme in das Verzeichnis der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die Zwecke der Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen erhalten und geprüft. Ausgehend von den eingegangenen Informationen ist es gerechtfertigt, diese Kontrollstelle für die Erzeugniskategorien A und D für die Türkei anzuerkennen.

(26) Die Kommission hat einen Antrag von „Ecocert SA“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist es gerechtfertigt, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und B auf Bahrain, für die Erzeugniskategorien A und D auf Bhutan und Gabun, für die Erzeugniskategorie D auf die Malediven, für die Erzeugniskategorien A, B und D auf Katar sowie für die Erzeugniskategorien A, B, D und E auf St. Barthélemy auszuweiten. Ferner ist es gerechtfertigt, den Geltungsbereich der Anerkennung für Armenien, Kamerun, Lesotho, Mauritius, Mosambik, Namibia, das besetzte palästinensische Gebiet, Ruanda, Uganda und Sambia auf die Erzeugniskategorie F, für Bangladesch, Indien, Saudi-Arabien, Sri Lanka und Togo auf die Erzeugniskategorie B, für Botsuana, Eswatini, Äthiopien, Malawi und Tansania auf die Erzeugniskategorien E und F, für Ägypten und Kuwait auf die Erzeugniskategorie E, für Jordanien, Oman und Pakistan auf die Erzeugniskategorien B und E sowie für Nigeria auf die Erzeugniskategorien B, E und F auszuweiten. Zudem muss ausgehend von der von „Ecocert SA“ erhaltenen Klarstellung die Anerkennung für die Erzeugniskategorie C für Bangladesch zurückgenommen werden.

(27) Die Kommission hat einen Antrag von „Ecoglobe“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Ausgehend von den eingegangenen Informationen ist es gerechtfertigt, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, B und D auf Ägypten und die Vereinigten Arabischen Emirate auszuweiten.

(28) Die Kommission wurde von „Ecogruppo Italia“ über die Änderung der Anschrift unterrichtet.

(29) Die Kommission hat einen Antrag von „EGYCERT Ltd“ auf Aufnahme in das Verzeichnis der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die Zwecke der Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen erhalten und geprüft. Ausgehend von den eingegangenen Informationen ist es gerechtfertigt, die Kontrollstelle für die Erzeugniskategorien A und D für China, Ägypten, Ghana, Kuwait, Pakistan, Saudi-Arabien, Sudan, die Türkei und die Vereinigten Arabischen Emirate anzuerkennen.

(30) Die Kommission hat einen Antrag von „EKO-CONTROL SK s.r.o.“ auf Aufnahme in das Verzeichnis der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die Zwecke der Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen erhalten und geprüft. Ausgehend von den eingegangenen Informationen ist es gerechtfertigt, diese Kontrollstelle für die Erzeugniskategorie A für Moldau, Serbien und Russland anzuerkennen.

(31) Die Kommission hat einen Antrag von „Food Safety SA“ auf Aufnahme in das Verzeichnis der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die Zwecke der Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen erhalten und geprüft. Ausgehend von den eingegangenen Informationen ist es gerechtfertigt, diese Kontrollstelle für die Erzeugniskategorien A, B und D für Paraguay und Uruguay sowie für die Erzeugniskategorie D für Argentinien anzuerkennen.

(32) Die Kommission hat einen Antrag von „IBD Certificações Ltda.“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Ausgehend von den eingegangenen Informationen ist es gerechtfertigt, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie B auf China auszuweiten.

(33) Die Kommission hat einen Antrag von „Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Ausgehend von den eingegangenen Informationen ist es gerechtfertigt, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, D und F auf Jamaika und Trinidad und Tobago auszuweiten und den Geltungsbereich der Anerkennung für Costa Rica auf die Erzeugniskategorie B und für Nicaragua, Panama, Peru und Venezuela auf die Erzeugniskategorie C auszuweiten.

(34) Die Kommission hat einen Antrag von „LACON GmbH“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Ausgehend von den eingegangenen Informationen ist es gerechtfertigt, die Anerkennung für Brasilien, Kuba, die Dominikanische Republik und Mexiko zurückzunehmen; gleichzeitig ist es gerechtfertigt, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, B und D auf Iran auszuweiten.

(35) Die Kommission hat einen Antrag von „Mayacert“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Ausgehend von den eingegangenen Informationen ist es gerechtfertigt, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Ecuador, Iran und die Türkei sowie für die Erzeugniskategorie D auf Indien auszuweiten.

(36) Die Kommission hat einen Antrag von „NASAA Certified Organic Pty Ltd“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Ausgehend von den eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, B und D auf Bangladesch, Bhutan, Brunei, Kambodscha, Fidschi, Französisch-Polynesien, Hongkong, Kiribati, Laos, die Marshallinseln, Mikronesien, Myanmar/Birma, Nauru, Neukaledonien, Palau, die Philippinen, Thailand, Tuvalu, Vanuatu, Vietnam und Wallis und Futuna sowie für Erzeugniskategorien B und D auf Indien auszuweiten.

(37) „Oregon Tilth“ hat der Kommission die Änderung der Anschrift mitgeteilt.

(38) Die Kommission hat einen Antrag von „Organic Control System“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Ausgehend von den eingegangenen Informationen ist es gerechtfertigt, den Geltungsbereich der Anerkennung für Montenegro und Nordmazedonien auf die Erzeugniskategorie B und für Bosnien und Herzegowina und Serbien auf die Erzeugniskategorien B und E auszuweiten.

(39) Die Kommission hat einen Antrag von „Organic Standard“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Ausgehend von den eingegangenen Informationen ist es gerechtfertigt, den Geltungsbereich der Anerkennung für Georgien und Moldau auf die Erzeugniskategorien C, E und F und für Kasachstan auf die Erzeugniskategorien C und F auszuweiten.

(40) Die Kommission hat einen Antrag von „Organización Internacional Agropecuaria“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Ausgehend von den eingegangenen Informationen ist es gerechtfertigt, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf China auszuweiten.

(41) Die Kommission hat einen Antrag von „Organska Kontrola“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Ausgehend von den eingegangenen Informationen ist es gerechtfertigt, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, B und D auf Aserbaidschan auszuweiten.

(42) Die Kommission hat einen Antrag von „ORSER“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Ausgehend von den eingegangenen Informationen ist es gerechtfertigt, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, D und E auf Moldau, Russland, Serbien, die Ukraine und Usbekistan auszuweiten.

(43) „SIA ‚Sertifikācijas un testēšanas centrs‘“ hat der Kommission die Änderung der Anschrift mitgeteilt.

(44) Die Kommission hat einen Antrag von „SRS Certification GmbH“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Ausgehend von den eingegangenen Informationen ist es gerechtfertigt, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, D und E auf Burkina Faso, Kongo, Côte d’Ivoire, Ghana, Senegal, Singapur und Togo sowie für die Erzeugniskategorien A und D auf Armenien, Kambodscha, Kamerun, Kamerun, die Zentralafrikanische Republik, Tschad, die Demokratische Republik Kongo, Äquatorialguinea, Gabun, Indonesien, Kenia, Laos, Malaysia, Myanmar/Birma, Niger, Pakistan, die Philippinen, Ruanda, Sri Lanka, Thailand und Vietnam auszuweiten.

(45) Die Kommission hat einen Antrag von „The First Agricultural Co., for Registration, Inspection and Certification Limited Liability (TAWTHIQ)“ auf Aufnahme in das Verzeichnis der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die Zwecke der Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen erhalten und geprüft. Ausgehend von den eingegangenen Informationen ist es gerechtfertigt, diese Kontrollstelle für die Erzeugniskategorien A und D für Ägypten, Saudi-Arabien und Usbekistan anzuerkennen.

(46) Die Kommission hat einen Antrag von „TÜV Nord Integra“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Ausgehend von den eingegangenen Informationen ist es gerechtfertigt, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Gambia auszuweiten.

(47) Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten. Gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 läuft die Anerkennung von Drittländern für die Zwecke der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 am 31. Dezember 2026 aus. Gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 läuft die gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erteilte Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen spätestens am 31. Dezember 2024 aus.

(48) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für ökologische/biologische Produktion –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.

2

Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

3

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1342 der Kommission vom 27. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die Informationen, die von Drittländern sowie von Kontrollbehörden und Kontrollstellen zwecks Überwachung ihrer Anerkennung gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates für eingeführte ökologische/biologische Erzeugnisse zu übermitteln sind, sowie über die Maßnahmen, die zur Ausübung dieser Überwachung zu ergreifen sind (ABl. L 292 vom 16.8.2021, S. 20).

4

Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25).

5

Durchführungs­verordnung (EU) 2020/2196 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 434 vom 23.12.2020, S. 31).

6

Durchführungs­verordnung (EU) 2020/25 der Kommission vom 13. Januar 2020 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 8 vom 14.1.2020, S. 18).

7

Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss – im Namen der Union – des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2).