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Durchführungs­verordnung (EU) 2022/932 der Kommission über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen hinsichtlich Kontaminanten in Lebensmitteln, zu zusätzlichen besonderen Inhalten mehrjähriger nationaler Kontrollpläne und zusätzlichen besonderen Modalitäten für ihre Aufstellung

Vom 9. Juni 2022

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchführen, um zu überprüfen, ob das Unionsrecht im Bereich der Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit eingehalten wird. Artikel 109 der genannten Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die amtlichen Kontrollen von den zuständigen Behörden auf der Grundlage eines mehrjährigen nationalen Kontrollplans (MNKP) durchgeführt werden. Die Verordnung (EU) 2017/625 legt ferner den allgemeinen Inhalt des MNKP fest, verpflichtet die Mitgliedstaaten, in ihren MNKP amtliche Kontrollen von Kontaminanten in Lebensmitteln vorzusehen, und ermächtigt die Kommission in diesem Zusammenhang, zusätzliche besondere Inhalte der MNKP und zusätzliche besondere Modalitäten für ihre Aufstellung sowie eine einheitliche Mindesthäufigkeit für die amtlichen Kontrollen festzulegen, wobei die Gefahren und Risiken, die von den in Artikel 19 Absatz 1 der genannten Verordnung genannten Stoffen ausgehen, zu berücksichtigen sind.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2017/625 wurde die Richtlinie 96/23/EG des Rates2 aufgehoben, mit der Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe, darunter Kontaminanten, in lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, sowie Anforderungen an die Überwachungspläne der Mitgliedstaaten für die Ermittlung von Rückständen und Stoffen in ihrem Anwendungsbereich festgelegt wurden. In der Verordnung (EU) 2017/625 sind jedoch nicht alle in der genannten Richtlinie oder in den von der Kommission auf Grundlage dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakten enthaltenen Maßnahmen erfasst. Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, sieht Verordnung (EU) 2017/625 daher vor, dass die zuständigen Behörden die amtlichen Kontrollen bis zum 14. Dezember 2022 oder bis zum Datum der Anwendung der entsprechenden, durch die Kommission zu erlassenden Bestimmungen weiterhin im Einklang mit den Anhängen der Richtlinie 96/23/EG durchführen. Die vorliegende Verordnung sollte daher zusammen mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931 der Kommission3 die Kontinuität der Bestimmungen der Richtlinie 96/23/EG in Bezug auf den Inhalt des MNKP und seine Aufstellung sowie die Mindesthäufigkeit der amtlichen Kontrollen gewährleisten, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich Kontaminanten in Lebensmitteln vorzunehmen sind.

(3)

Hinsichtlich der in Artikel 47 der Verordnung (EU) 2017/625 enthaltenen besonderen Bestimmungen über die amtlichen Kontrollen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, die aus Drittstaaten in die Union verbracht werden, sollten die Mitgliedstaaten zwei verschiedene Pläne zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln in ihre MNKP einbeziehen müssen, von denen der eine solche Lebensmittel tierischen Ursprungs betrifft, die in die Union verbracht werden, und der andere alle übrigen Lebensmittel, die in der Union in Verkehr gebracht werden.

(4)

Der Plan für Lebensmittel tierischen Ursprungs, die in die Union verbracht werden, sollte die amtlichen Kontrollen für sämtliche derartigen Lebensmittel enthalten, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, wie auch die amtlichen Kontrollen für Fischereierzeugnisse, welche gemäß Artikel 68 der Durchführungs­verordnung (EU) 2019/627 der Kommission4 auf den Schiffen durchzuführen sind, wenn diese einen Hafen eines Mitgliedstaats anlaufen, da diese Schiffe Grenzkontrollstellen gleichgesetzt werden, ungeachtet ihrer Flagge.

(5)

Der Plan für Lebensmittel, die in der Union in Verkehr gebracht werden, sollte sämtliche anderen Lebensmittel betreffen, namentlich die heimische Lebensmittelerzeugung des jeweiligen Mitgliedstaats, die Einfuhr von Lebensmitteln aus anderen Mitgliedstaaten und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs, die in die Union verbracht werden. Er sollte sich auch auf zusammengesetzte Erzeugnisse im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission5 beziehen, selbst auf solche, die aus Drittstaaten in die Union verbracht werden, da einige dieser Erzeugnisse nicht gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 an den Grenzkontrollstellen kontrolliert werden müssen.

(6)

Zusätzlich zu den in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931 festgelegten Bestimmungen zu Kombinationen von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen und Produktgruppen der Proben, von denen die Mitgliedstaaten Proben entnehmen müssen, sowie zur Probenahmestrategie der Mitgliedstaaten, wozu auch Kriterien für die Definition des Inhalts ihrer Pläne und die Durchführung der entsprechenden amtlichen Kontrollen gehören, müssen in der vorliegenden Verordnung die Mindesthäufigkeiten der Kontrollen für jeden Plan festgelegt werden, um sicherzustellen, dass alle Produkte zumindest zu einem gewissen Grad in der gesamten Union kontrolliert werden. Um die Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten, müssen diese jährlichen Mindesthäufigkeiten der Kontrollen gleichwohl je nach Erzeugnis unter Berücksichtigung der Produktionsdaten des Mitgliedstaats und seiner Einwohnerzahl – jedoch unter Wahrung angemessener Mindestgrößen – sowie der Zahl der eingeführten Sendungen festgelegt werden. Aus demselben Grund und insbesondere, um übermäßige Lasten und Kosten zu vermeiden, ist es angemessen, den Mitgliedstaaten zu gestatten, nicht jedes Jahr amtliche Kontrollen für bestimmte Kombinationen von Kontaminanten und Produkten durchzuführen, vorausgesetzt, diese Wahl wird im MNKP begründet. Was insbesondere eingeführte Sendungen anbetrifft, dürfen eingeführte Lebensmittelerzeugnisse aus in Anhang II der Durchführungs­verordnung (EU) 2019/2129 der Kommission6 aufgeführten Drittstaaten, mit denen die Union Gleichwertigkeitsabkommen für Warenuntersuchungen abgeschlossen hat, nicht in die Anzahl der eingeführten Sendungen eingerechnet werden, da die Mitgliedstaaten ihre Kontrollen entsprechend den in diesen Abkommen vorgesehenen Häufigkeitsraten durchführen müssen.

(7)

Damit die MNKP das Vorkommen von Kontaminanten in Lebensmitteln umfassend abbilden, sollten die Angaben definiert werden, die die Mitgliedstaaten in ihren MNKP bezüglich der in ihren Plänen getroffenen Entscheidungen machen müssen.

(8)

Zur Sicherstellung der einheitlichen Umsetzung der vorliegenden Verordnung ist es angezeigt, von den Mitgliedstaaten die jährliche Vorlage ihrer Kontrollpläne bei der Kommission zur Bewertung zu fordern und ein Verfahren für diese Bewertung festzulegen.

(9)

Die durch die Mitgliedstaaten im Wege amtlicher Kontrollen des Vorkommens von Kontaminanten in Lebensmitteln erhobenen Daten müssen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates7 auch an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) weitergeleitet werden. Um die Überwachung der jüngsten Daten über das Vorkommen zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten ihre Daten regelmäßig und zum selben Datum vorlegen.

(10)

In Artikel 150 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 ist ein Übergangszeitraum festgelegt, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, bis zum 14. Dezember 2022 amtliche Kontrollen gemäß der Richtlinie 96/23/EG durchzuführen. Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 müssen amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften zu Lebensmitteln und Lebensmittelsicherheit sowie Futtermitteln und Futtermittelsicherheit amtliche Kontrollen relevanter Stoffe umfassen, darunter Stoffe zur Verwendung in Lebensmittelkontaktmaterialien, Kontaminanten sowie nicht zugelassene, verbotene und unerwünschte Stoffe, die bei Anwendung oder Vorhandensein auf Kulturpflanzen oder in Tieren oder bei Verwendung in der Herstellung oder Verarbeitung von Lebens- oder Futtermitteln Rückstände in Lebens- oder Futtermitteln hinterlassen können. Da jedoch die letzten von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 96/23/EG angenommenen Überwachungspläne für das Jahr 2022 und somit über den 14. Dezember 2022 hinaus gelten, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2023 gelten.

(11)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

2

Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).

3

Delegierte Verordnung (EU) 2022/931 der Kommission vom 23. März 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung amtlicher Kontrollen in Bezug auf Kontaminanten in Lebensmitteln (siehe Seite 7 dieses Amtsblatts).

4

Durchführungs­verordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).

5

Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 18).

6

Durchführungs­verordnung (EU) 2019/2129 der Kommission vom 25. November 2019 zur Festlegung von Bestimmungen für die einheitliche Anwendung der Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei bestimmten Sendungen von Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 122).

7

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).