DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates1, insbesondere auf Artikel 67 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln sind gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zum Führen von Aufzeichnungen über die von ihnen verwendeten Mittel verpflichtet, in denen die Bezeichnung des Mittels, der Zeitpunkt der Verwendung, die verwendete Menge, die behandelte Fläche und die Kulturpflanze, bei der das Mittel verwendet wurde, zu erfassen sind.

(2)

Die beruflichen Verwender sind ferner gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 dazu verpflichtet, die einschlägigen Informationen auf Anfrage der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen. Weiterhin können Dritte bei den zuständigen Behörden um Zugang zu diesen Informationen ersuchen und die zuständigen Behörden müssen den Zugang gemäß den geltenden nationalen oder Unionsrechtsvorschriften gewähren.

(3)

Die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem (Strategie „Vom Hof auf den Tisch“)2, die 2020 von der Kommission angenommen wurde, zielt darauf ab, die Abhängigkeit und den Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln zu verringern. Das Führen geeigneter Aufzeichnungen über den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und auf diese Aufzeichnungen gestützte Monitoring- und Kontrollmaßnahmen seitens der nationalen Behörden leisten daher einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der Ziele der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“.

(4)

Die nationalen Regelungen bezüglich der von den beruflichen Verwendern gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 geführten Aufzeichnungen unterscheiden sich, auch im Hinblick darauf, ob sie elektronisch geführt werden. Aus diesem Grund werden mit der vorliegenden Verordnung detaillierte Vorschriften betreffend den Inhalt und das Format dieser Aufzeichnungen festgelegt.

(5)

Mit diesen Vorschriften wird festgelegt, wie die in Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgeführten Elemente betreffend die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Bezeichnung des Mittels, Zeitpunkt der Verwendung, verwendete Menge, behandelte Fläche und Kulturpflanze, für die das Mittel verwendet wurde) aufzuzeichnen sind, damit bei den gemäß dem genannten Artikel geführten Aufzeichnungen unionsweit ein ausreichendes und einheitliches Qualitätsniveau gewährleistet wird.

(6)

Da berufliche Verwender Pflanzenschutzmittel am häufigsten im Rahmen landwirtschaftlicher Tätigkeiten einsetzen und um eine Vereinheitlichung mit den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften zu erreichen, sofern möglich, sollte die Bestimmung der Lage der Fläche bzw. der Einrichtung, auf bzw. in der das Pflanzenschutzmittel eingesetzt wurde, mittels der Flächeneinheit aus dem geodatenbasierten Beihilfeantrag im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß der Durchführungs­verordnung (EU) 2022/1173 der Kommission3 erfolgen. Für den Fall, dass dies nicht möglich ist, sollten die Mitgliedstaaten den beruflichen Verwendern geeignete alternative Methoden zur Bestimmung der Lage der Fläche, auf der das Pflanzenschutzmittel eingesetzt wurde, und gegebenenfalls des geodatenbasierten Standorts zur Verfügung stellen.

(7)

Zwecks Harmonisierung der Aufzeichnungen sollten die Bezeichnungen der Kulturpflanzen, die Einsatzorte oder die Flächennutzungen gegebenenfalls gemäß den von der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) verwendeten Codes („EPPO-Codes“) sowie gegebenenfalls die Entwicklungsstadien der Pflanzen gemäß der BBCH-Monografie4 angegeben werden.

(8)

Damit die beruflichen Verwender für ein und dieselbe Verwendung nicht mehrere Datensätze aufzeichnen müssen, um unterschiedlichen Anforderungen zu genügen, sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten von den Verwendern verlangen können, dass sie zusammen mit den gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufzuzeichnenden Daten noch andere Angaben erfassen.

(9)

Die Aufzeichnungen sollten elektronisch geführt werden, da sich mit der elektronischen Aufzeichnung am besten eine einheitliche Umsetzung der Aufzeichnungspflicht erreichen lässt. Dadurch erhöht sich die Zuverlässigkeit der Aufzeichnungen, können sie leichter von den zuständigen Behörden zusammengetragen und verifiziert werden und letztlich als Grundlage für präzise, effiziente und wirksame Monitoring- und Kontrolltätigkeiten der Mitgliedstaaten dienen. Zu diesem Zweck sollten die verwendeten elektronischen Formate auch maschinenlesbar im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates5 sein.

(10)

Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte den beruflichen Verwendern zwischen der Aufzeichnung der einzelnen Verwendungen von Pflanzenschutzmitteln und der Umwandlung der Aufzeichnungen in ein elektronisches Format ein ausreichend langer Zeitraum gewährt werden.

(11)

Ein beruflicher Verwender darf Pflanzenschutzmittel im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen für eine andere natürliche oder juristische Person verwenden. In diesen Fällen sollte der berufliche Verwender dieser Person unverzüglich und uneingeschränkt Zugang zu den einschlägigen Aufzeichnungen gewähren oder ihr eine Kopie davon zur Verfügung stellen.

(12)

Diese Verordnung lässt die Nutzung der in den Aufzeichnungen enthaltenen Daten zu anderen, nicht von der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfassten Zwecken im Einklang mit den Unions- oder den nationalen Rechtsvorschriften unberührt. Durch die Verfügbarkeit vereinheitlichter elektronischer Aufzeichnungen kann die Nutzung der Informationen zu anderen rechtmäßigen Zwecken erleichtert werden, wodurch Doppelarbeit vermieden und der Aufwand für berufliche Verwender und Behörden verringert wird.

(13)

Damit sich die beruflichen Verwender auf die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen vorbereiten können, sollte ihnen bis zum Beginn der Geltung dieser Anforderungen eine angemessene Frist gewährt werden.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

2

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – „Vom Hof auf den Tisch“ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem (COM/2020/381 final).

3

Durchführungs­verordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31. Mai 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 23).

4

Meier, Uwe (Bearbeiter): Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen. BBCH Monografie. Quedlinburg, 2018. Open Agrar Repositorium. DOI: 10.5073/20180906-075119. ISBN: 978-3-95547-070-8.

5

Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).