DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/20111, insbesondere auf Artikel 34 Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) | Nach Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 müssen die Zollbehörden, sofern für die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und zur Risikominimierung erforderlich, aus den nationalen Zollsystemen Daten zu Produkten, die in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ überführt wurden, in Verbindung mit der Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union extrahieren und diese Daten an das in Artikel 34 Absatz 1 dieser Verordnung genannte Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung (im Folgenden „ICSMS“) übermitteln. |
(2) | Informationen über zum zollrechtlich freien Verkehr überlassene Waren werden von den Zollbehörden bereits gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates2 erhoben und der Kommission über das in Artikel 56 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission3 genannte elektronische System (im Folgenden „Überwachungsdatenbank“) übermittelt. Diese Informationen sollten daher für die Zwecke der Übermittlung von Daten an das ICSMS gemäß Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 verwendet werden. |
(3) | Die Überwachungsdatenbank enthält jedoch umfassendere und detailliertere Informationen als die Marktüberwachungsbehörden für die Zwecke des Artikels 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 benötigen. Es ist daher notwendig, die entsprechenden Informationssätze zu definieren, die aggregiert und von der Überwachungsdatenbank an das ICSMS übermittelt werden sollen. Diese Informationssätze sollten in Bezug auf die in Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission4 aufgeführten spezifischen Datenelemente definiert werden. |
(4) | Um eine doppelte Übermittlung von Informationen durch die Zollbehörden zu vermeiden, sollten die in Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Informationen in zwei Schritten an das ICSMS übermittelt werden: Zuerst sollten die Zollbehörden diese Informationen über die Überwachungsdatenbank an die Kommission weiterleiten; danach sollte die Kommission sicherstellen, dass die Informationen aus der Überwachungsdatenbank abgerufen und im Namen der Zollbehörden an das ICSMS übermittelt werden. |
(5) | Die gemäß Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 an das ICSMS übermittelten Informationen sollten nicht länger in den für die Übermittlung verwendeten elektronischen Schnittstellen verbleiben, als dies für die Übermittlung erforderlich ist. Diese Informationen sollten von den in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Nutzern des ICSMS (zentrale Verbindungsstellen, Marktüberwachungsbehörden, nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannte Behörden und die Kommission) vertraulich behandelt und nur für die Zwecke der Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und zur Risikominimierung verwendet werden. |
(6) | Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte verschoben werden, um die Entwicklung eines geeigneten Visualisierungstools zu berücksichtigen, das einen benutzerfreundlichen Zugang zu den gemäß Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 an das ICSMS übermittelten Informationen ermöglicht. |
(7) | Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingesetzten Ausschusses – |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: