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II–15.1

Durchführungs­verordnung (EU) 2023/2782 der Kommission zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 401/2006

Vom 14. Dezember 2023

(ABl. L 2023/2782 vom 15.12.2023), geänd. durch Art. 1 der DVO (EU) 2024/885 vom 20.3.2024 (ABl. L 2024/885 vom 21.3.2024)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)1, insbesondere auf Artikel 34 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission2 enthält Höchstgehalte für bestimmte Mykotoxine und Mutterkorn-Sklerotien in Lebensmitteln.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission3 sind die Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Mykotoxinen in Lebensmitteln festgelegt.

(3)

Die in der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 für die verschiedenen Lebensmittel vorgesehenen Probenahmeverfahren sollten für die Kontrolle nicht nur der ausdrücklich dort aufgeführten Mykotoxine, sondern aller Mykotoxine in diesen Lebensmitteln gelten. Ferner ist es angezeigt, das Probenahmeverfahren für Nahrungsergänzungsmittel zu aktualisieren und ein Probenahmeverfahren für getrocknete Kräuter, Kräutertees und Tee einzuführen.

(4)

Es können auch amtliche Kontrollen bei Lebensmitteln durchgeführt werden, für die weder ein spezifischer Mykotoxinhöchstgehalt noch ein spezifisches Probenahmeverfahren festgelegt wurden. Es ist daher angezeigt, Kriterien vorzusehen, anhand deren bestimmt werden kann, welches Probenahmeverfahren in solchen Fällen anzuwenden ist.

(5)

Auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse hat das Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Mykotoxine und Pflanzentoxine die Kriterien für die Analyseleistung bei Mykotoxinen aktualisiert. Daher sollten die in der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 festgelegten Kriterien geändert werden.

(6)

Den Kontrolllaboratorien ist ausreichend Zeit einzuräumen, damit sie den mit dieser Verordnung eingeführten neuen Anforderungen nachkommen können. Daher sollte eine angemessene Frist bis zur Anwendung dieser Verordnung vorgesehen werden.

(7)

Damit die Kontinuität bei der Ausführung der amtlichen Kontrollen und anderer Regulierungstätigkeiten in Bezug auf Mykotoxinhöchstgehalte gewährleistet ist und die Zeit für die Neuvalidierung der Analysemethoden ausreicht, ist es angezeigt festzulegen, dass die Analysemethoden, die vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung validiert wurden, vorbehaltlich der spezifischen Anforderungen gemäß Anhang II Nummer 4,3 der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 für einen bestimmten Zeitraum weiter angewendet werden dürfen.

(8)

Da die Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 wesentlich sind, ist es aus Gründen der Klarheit zweckmäßig, die genannte Verordnung aufzuheben und zu ersetzen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

2

Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission vom 25. April 2023 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 (ABl. L 119 vom 5.5.2023, S. 103).

3

Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12).