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II-13

Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006

Vom 25. April 2023

(ABl. 2023 Nr. L 119/103), zul. ber. durch ABl. L 2023/90176 vom 13.12.2023
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission2 wurden Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgesetzt. Diese Verordnung wurde bereits mehrmals in wesentlichen Teilen geändert, und da an dieser Verordnung eine Reihe weiterer Änderungen vorgenommen werden sollen, sollte sie ersetzt werden.

(2)

Die Höchstgehalte sind unter Berücksichtigung des mit dem Lebensmittelverzehr verbundenen Risikos so niedrig festzulegen, wie dies durch eine gute Landwirtschafts-, Fischerei- und Herstellungspraxis vernünftigerweise erreichbar ist. Im Falle eines potenziellen Gesundheitsrisikos sollten die Höchstgehalte für Kontaminanten so niedrig angesetzt werden, wie dies vernünftigerweise erreichbar ist („as low as reasonably achievable“, ALARA-Prinzip). Durch eine solche Vorgehensweise wird gewährleistet, dass die Lebensmittelunternehmer zum Schutz der öffentlichen Gesundheit Maßnahmen ergreifen, um Kontaminationen so weit wie möglich zu reduzieren bzw. ganz zu vermeiden. Außerdem dient es dem Schutz der Gesundheit von Säuglingen und Kleinkindern, die Höchstgehalte so niedrig anzusetzen, wie sie durch eine strenge Auswahl der Rohstoffe, die für die Herstellung von Lebensmitteln für diese schutzbedürftige Gruppe verwendet werden, ggf. in Kombination mit bestimmten Herstellungspraktiken erreichbar sind. Eine strenge Auswahl der Rohstoffe ist ebenfalls bei der Herstellung spezieller Lebensmittel geboten, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden und für die zum Schutz gefährdeter Bevölkerungsgruppen ein strikter Höchstgehalt festgelegt wurde.

(3)

Lebensmittel, die Kontaminanten in einer über die Höchstgehalte hinausgehenden Menge enthalten, sollten für einen wirksamen Schutz der öffentlichen Gesundheit nicht nur nicht in Verkehr gebracht werden, sondern auch nicht als Zutat in Lebensmitteln verwendet oder mit anderen Lebensmitteln vermischt werden.

(4)

Damit Höchstgehalte auf getrocknete, verdünnte, verarbeitete und zusammengesetzte Lebensmittel angewendet werden können, für die auf Unionsebene keine bestimmten Höchstgehalte festgelegt worden sind, sollten die Lebensmittelunternehmer den zuständigen Behörden die genauen Konzentrations-, Verdünnungs- und Verarbeitungsfaktoren sowie im Falle zusammengesetzter Lebensmittel die Anteile der Zutaten melden – zusammen mit entsprechenden Versuchsdaten, die die angegebenen Faktoren belegen.

(5)

Da keine toxikologischen Daten und wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Sicherheit von Metaboliten vorliegen, die durch chemische Entgiftung entstehen, ist es angemessen, eine solche Behandlung von Lebensmitteln zu untersagen.

(6)

Es hat sich gezeigt, dass der Gehalt von Kontaminanten in Lebensmitteln durch die Sortierung und andere physikalische Behandlungen verringert werden kann. Um die Auswirkungen auf den Handel gering zu halten, ist es zweckmäßig, für bestimmte Erzeugnisse, die nicht für den Endverbraucher oder als Lebensmittelzutat in Verkehr gebracht werden, höhere Gehalte an Kontaminanten zu erlauben. In diesen Fällen sollten die Höchstgehalte für Kontaminanten unter Berücksichtigung der Wirksamkeit solcher Behandlungen festgelegt werden, die den Gehalt der Kontaminanten in Lebensmitteln unter die für solche Erzeugnisse festgelegten Höchstgehalte absenken, die für Endverbraucher oder als Lebensmittelzutaten in Verkehr gebracht werden. Um einen Missbrauch dieser höheren Höchstgehalte zu verhindern, sollten Bestimmungen für die Vermarktung, Kennzeichnung und Verwendung der betreffenden Erzeugnisse festgelegt werden.

(7)

Bestimmte Waren werden auch zu anderen Zwecken als Lebensmittel verwendet, für die im Hinblick auf einen bestimmten Kontaminanten weniger strenge oder keine Höchstgehalte gelten. Für diese Lebensmittel sollten geeignete Bestimmungen hinsichtlich der Kennzeichnung festgelegt werden, um eine wirksame Durchsetzung der Höchstgehalte für Kontaminanten in diesen Lebensmitteln zu ermöglichen.

(8)

Bestimmte Fischarten aus dem Ostseeraum können einen hohen Gehalt an Dioxinen, dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen („DL-PCB“) und nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen („NDL-PCB“) enthalten. Ein erheblicher Anteil dieser Fischarten aus dem Ostseeraum überschreitet die Höchstgehalte und müsste daher bei Anwendung der Höchstgehalte vom Verzehr ausgenommen werden. Der Ausschluss von Fisch vom Verzehr kann sich jedoch negativ auf die Gesundheit der Bevölkerung im Ostseeraum auswirken.

(9)

In Lettland, Finnland und Schweden wird über Systeme sichergestellt, dass die Endverbraucher über die Ernährungsempfehlungen für bestimmte gefährdete Bevölkerungsgruppen informiert werden, den Verzehr von Fisch aus dem Ostseeraum einzuschränken, um Gesundheitsrisiken zu vermeiden. Daher sollte für Lettland, Finnland und Schweden eine Ausnahmeregelung vorgesehen werden, die es diesen Ländern ermöglicht, das Inverkehrbringen bestimmter Fischarten aus dem Ostseeraum mit einem Gehalt an Dioxinen und/oder DL-PCBs und/oder NDL-PCBs, der über den in dieser Verordnung festgelegten Höchstgehalten liegt, für den Endverbraucher auf ihrem jeweiligen Markt zeitlich unbefristet zu genehmigen. Damit die Kommission die Lage überwachen kann, sollten Lettland, Finnland und Schweden der Kommission weiterhin jährlich die Maßnahmen melden, die sie ergriffen haben, um die Endverbraucher wirksam über die Ernährungsempfehlungen zu informieren und sicherzustellen, dass Fische und Erzeugnisse aus diesen Fischen, bei denen die zulässigen Höchstgehalte nicht eingehalten werden, nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden. Darüber hinaus erstatten sie Bericht zur Wirksamkeit dieser Maßnahmen.

(10)

Trotz der weitestmöglichen Anwendung guter Räucherpraxis können in einigen Mitgliedstaaten bei bestimmtem traditionell geräucherten Fleisch und bestimmten traditionell geräucherten Fleischerzeugnissen sowie bei traditionell geräuchertem Fisch und traditionell geräucherten Fischereierzeugnissen die aktuellen Höchstgehalte für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe („PAK“) nicht eingehalten werden, wenn die Räucherpraxis nicht geändert werden kann, ohne die organoleptischen Eigenschaften der Lebensmittel wesentlich zu verändern. Würden die Höchstgehalte angewandt, müssten solche traditionell geräucherten Erzeugnisse folglich vom Markt verschwinden und viele kleine und mittlere Unternehmen müssten schließen. Dies betrifft bestimmtes traditionell geräuchertes Fleisch und bestimmte geräucherte Fleischerzeugnisse in Irland, Spanien, Kroatien, Zypern, Lettland, Polen, Portugal, der Slowakei, Finnland und Schweden sowie bestimmten traditionell geräucherten Fisch und geräucherte Fischereierzeugnisse in Lettland, Finnland und Schweden. Daher sollte für bestimmte Arten von traditionell geräuchertem Fleisch und traditionell geräucherten Fleischerzeugnissen sowie traditionell geräuchertem Fisch und traditionell geräucherten Fischereierzeugnissen nur in diesen Mitgliedstaaten eine unbefristete Ausnahmeregelung für die lokale Produktion und den lokalen Verzehr aufrechterhalten werden.

(11)

Die Mitgliedstaaten sollten Daten aus amtlichen Kontrollen und aus der Überwachung von Kontaminanten im Einklang mit den Kontrollplänen und den spezifischen Bestimmungen für amtliche Kontrollen von Kontaminanten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931 der Kommission3 und der Durchführungs­verordnung (EU) 2022/932 der Kommission4 erheben und melden. Für bestimmte Kontaminanten, für die mehr Daten über das Vorkommen erforderlich sind, wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten, Lebensmittelunternehmer und andere interessierte Kreise die Daten über das Vorkommen überwachen und melden und ebenso zum Fortschritt bei der Anwendung von Präventionsmaßnahmen Bericht erstatten, damit die Kommission einschätzen kann, ob die vorhandenen Maßnahmen geändert oder zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden müssen. Aus denselben Gründen ist es ebenfalls angemessen, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die von ihnen zu anderen Kontaminanten erhobenen Daten mitteilen.

(12)

Die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 in der geänderten Fassung festgelegten Höchstgehalte sollten in der vorliegenden Verordnung beibehalten werden. Angesichts der Erfahrungen, die mit der genannten Verordnung gemacht wurden, sowie zur Verbesserung der Verständlichkeit der Vorschriften ist es geboten, einerseits die Verwendung zu vieler Fußnoten zu vermeiden und andererseits die Verweise auf Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates5 für die Begriffsbestimmungen der Kategorien auszubauen.

(13)

In Anbetracht der Erfahrungen, die mit der genannten Verordnung gemacht wurden, sowie zur einheitlichen Durchsetzung der Höchstgehalte ist es ebenso geboten, klarzustellen, dass in den Fällen, in denen Höchstgehalte für mehrere Stoffe (Summe der Konzentrationen) festgesetzt werden, Konzentrationsuntergrenzen (lower bound) verwendet werden sollten, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes festgelegt ist; außerdem sollte klargestellt werden, für welche Teile von Krebstieren die Höchstgehalte gelten.

(14)

In Bezug auf Cadmium sollte die derzeitige Ausnahmeregelung für Malz auf alle Getreidesorten erweitert werden, die für die Produktion von Bier oder Destillaten verwendet werden, sofern die verbleibenden Getreiderückstände nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, da Cadmium hauptsächlich in den Getreiderückständen verbleibt und der Cadmiumgehalt im Bier daher sehr gering ist.

(15)

In Bezug auf PAK empfiehlt es sich ausgehend von den verfügbaren Analysedaten und der Produktionsmethode, wonach in Instant-Kaffee/löslichem Kaffee eine vernachlässigbare Menge dieser Stoffe gefunden wurde, Instant-Kaffee/löslichen Kaffee vom Höchstgehalt für Pulver aus Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs zur Zubereitung von Getränken auszunehmen. Die Höchstgehalte an PAK für Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder sowie Kleinkindnahrung sind derzeit für Erzeugnisse festgelegt, wie sie in Verkehr gebracht werden, ohne Unterscheidung der physikalischen Form des Erzeugnisses. Es ist daher ratsam, klarzustellen, dass sich diese Höchstgehalte auf das verzehrfertige Erzeugnis (als solches in Verkehr gebracht oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung) beziehen.

(16)

In Bezug auf Melamin hat die Codex-Alimentarius-Kommission neben einem Höchstgehalt für pulverförmige Säuglingsnahrung zusätzlich einen Höchstgehalt für flüssige Säuglingsnahrung verabschiedet, den die Union angenommen hat. Es ist daher angebracht, den Höchstgehalt für Melamin in Säuglingsnahrung und Folgenahrung entsprechend anzuwenden.

(17)

Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 sollte daher aufgehoben werden.

(18)

Wenn die Kommission neue Höchstgehalte für Kontaminanten in Lebensmitteln festlegt, sieht sie gegebenenfalls Übergangsbestimmungen vor, damit sich die Unternehmer auf die Anwendung der neuen Vorschriften vorbereiten können. Für einen reibungslosen Übergang von der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur vorliegenden Verordnung ist es geboten, die Übergangsmaßnahmen zu den von dieser Verordnung übernommenen Höchstgehalten, die nach wie vor gelten, aufrechtzuerhalten.

(19)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

2

Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).

3

Delegierte Verordnung (EU) 2022/931 der Kommission vom 23. März 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung amtlicher Kontrollen in Bezug auf Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 162 vom 17.6.2022, S. 7).

4

Durchführungs­verordnung (EU) 2022/932 der Kommission vom 9. Juni 2022 über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen hinsichtlich Kontaminanten in Lebensmitteln, zu zusätzlichen besonderen Inhalten mehrjähriger nationaler Kontrollpläne und zusätzlichen besonderen Modalitäten für ihre Aufstellung (ABl. L 162 vom 17.6.2022, S. 13).

5

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).