DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)1, insbesondere auf Artikel 34 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission2 wurden Höchstgehalte für bestimmte Pflanzentoxine in Lebensmitteln festgesetzt.

(2)

Die Probenahme spielt eine entscheidende Rolle für die Präzision der Bestimmung des Pflanzentoxingehalts in einer bestimmten Partie, da Pflanzentoxine innerhalb einer Partie heterogen verteilt sein können. Es ist daher angezeigt, für die amtliche Kontrolle des Pflanzentoxingehalts in Lebensmitteln Probenahmeverfahren festzulegen.

(3)

In der Durchführungs­verordnung (EU) 2023/2782 der Kommission3 sind die Probenahmeverfahren für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts in Lebensmitteln festgelegt. Da sowohl Pflanzentoxine als auch Mykotoxine innerhalb von Partien heterogen verteilt sind, sollten diese Probenahmeverfahren auch in Bezug auf Pflanzentoxine angewendet werden.

(4)

Es können auch amtliche Kontrollen bei Lebensmitteln durchgeführt werden, für die weder ein spezifischer Höchstgehalt für Pflanzentoxine noch ein spezifisches Probenahmeverfahren festgelegt wurden. Es ist daher angezeigt, Kriterien vorzusehen, anhand deren bestimmt werden kann, welches Probenahmeverfahren in solchen Fällen anzuwenden ist.

(5)

Außerdem müssen allgemeine Leistungskriterien festgelegt werden, denen die Analysemethode genügen sollte, damit die Kontrolllabors Analysemethoden mit vergleichbarem Leistungsniveau anwenden. Da das Referenzlabor der Europäischen Union für Mykotoxine und Pflanzentoxine die Leistungskriterien für die Analyse von Pflanzentoxinen in Lebensmitteln auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse festgelegt hat, ist es angezeigt, diese Kriterien in der vorliegenden Verordnung festzuhalten.

(6)

In der Verordnung (EU) 2015/705 der Kommission4 wurden Probenahmeverfahren und Leistungskriterien für die Analysemethoden festgelegt, die zur amtlichen Kontrolle des Erucasäuregehalts in Lebensmitteln verwendet werden. Da die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Probenahmeverfahren und Analyseleistungskriterien sich auch für die Kontrolle auf das Pflanzentoxin Erucasäure bei Lebensmitteln eignen, ist es der Vereinfachung halber angezeigt, die Verordnung (EU) 2015/705 aufzuheben.

(7)

Den Kontrolllabors muss ausreichend Zeit eingeräumt werden, um die mit dieser Verordnung eingeführten neuen Anforderungen zu erfüllen. Daher sollte bis zur Anwendung dieser Verordnung eine angemessene Frist vorgesehen werden.

(8)

Damit die Kontinuität bei der Ausführung der amtlichen Kontrollen und anderer Regulierungstätigkeiten in Bezug auf Höchstgehalte für Pflanzentoxine gewährleistet ist und die Zeit für die Neuvalidierung der Analysemethoden ausreicht, ist es angezeigt festzulegen, dass die Analysemethoden, die vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung validiert wurden, für einen bestimmten Zeitraum weiter angewendet werden dürfen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

2

Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission vom 25. April 2023 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 (ABl. L 119 vom 5.5.2023, S. 103).

3

Durchführungs­verordnung (EU) 2023/2782 der Kommission vom 14. Dezember 2023 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 (ABl. L, 2023/2782, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2782/oj).

4

Verordnung (EU) 2015/705 der Kommission vom 30. April 2015 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Leistungskriterien für die Analysemethoden, die für die amtliche Kontrolle des Erucasäuregehalts in Lebensmitteln verwendet werden, und zur Aufhebung der Richtlinie 80/891/EWG der Kommission (ABl. L 113 vom 1.5.2015, S. 29).