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Durchführungs­verordnung (EU) 2024/1435 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung einer Vorlage für eine Rückrufanzeige

Vom 24. Mai 2024

(ABl. L 2024/1435 vom 27.5.2024), ber. durch ABl. L 2024/90426 vom 24.7.2024
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates1, insbesondere auf Artikel 36 Absatz 3,

nach Anhörung des Ausschusses für die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/988 erfolgt die schriftliche Unterrichtung der Verbraucher über einen Produktsicherheitsrückruf in Form einer Rückrufanzeige. Gemäß Artikel 35 Absatz 4 der genannten Verordnung verbreiten Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen im Einklang mit ihren jeweiligen Pflichten eine klare und sichtbare Rückrufanzeige, wenn nicht alle von einem Rückruf betroffenen Verbraucher direkt kontaktiert werden können.

(2)

Um sicherzustellen, dass die Verbraucher auf Produktsicherheitsrückrufe reagieren, sollte die Rückrufanzeige klar und transparent sein und das bestehende Risiko eindeutig beschreiben. In der Verordnung (EU) 2023/988 sind die verpflichtenden Angaben festgelegt, die eine Rückrufanzeige enthalten sollte.

(3)

Um in der gesamten EU einen kohärenten Ansatz und einheitliche Verfahren für Rückrufanzeigen zu erleichtern und zu fördern, ist es notwendig, eine Vorlage für Produktsicherheitsrückrufanzeigen festzulegen. Eine einheitliche standardisierte Vorlage für Produktsicherheitsrückrufe sollte es den Verbrauchern erleichtern, Rückrufanzeigen zu erkennen und zu verstehen; ferner sollte sie Wirtschaftsakteuren und Anbietern von Online-Marktplätzen die Einhaltung der in den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EU) 2023/988 festgelegten Anforderungen vereinfachen und diesbezüglich für mehr Kohärenz sorgen.

(4)

Gemäß der Verordnung (EU) 2023/988 hat die Kommission unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Entwicklungen und Marktentwicklungen eine Vorlage für eine Rückrufanzeige festzulegen und diese in einem Format zur Verfügung zu stellen, das den Wirtschaftsakteuren eine leichte Erstellung der Rückrufanzeige ermöglicht. Die Bereitstellung dieser Vorlage auf der Website der Kommission würde sich hierfür technisch am besten eignen.

(5)

Gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2023/988 ist die Rückrufanzeige auch in für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Formaten zur Verfügung zu stellen. Bei der Online-Veröffentlichung einer Rückrufanzeige sind daher beispielsweise die Standards und bewährten Verfahren für die Barrierefreiheit im Internet zu berücksichtigen. Dabei ist es von zentraler Bedeutung, dass die in einem Bild gegebenenfalls enthaltenen wichtigen Informationen über das zurückgerufene Produkt oder zu dessen Identifizierung als maschinenlesbarer Text bereitgestellt werden.

(6)

Die Verbraucher sollten eindeutig über die Sicherheitsvorkehrungen und -maßnahmen informiert werden, die sie im Zusammenhang mit dem Rückruf ergreifen müssen. Insbesondere sollte die Rückrufanzeige den Hinweis enthalten, dass der Verbraucher das zurückgerufene Produkt ab sofort nicht mehr verwenden sollte. Erfahrungsgemäß kann es sein, dass dieser Hinweis nicht zutrifft, z. B. wenn ein Fahrzeug vorübergehend noch eingeschränkt genutzt werden und der Fahrzeugnutzer es unter bestimmten Bedingungen in eine Reparaturwerkstatt bringen kann; in solchen Fällen sollte in der Rückrufanzeige klar angegeben werden, unter welchen Bedingungen eine Nutzung noch möglich ist.

(7)

Damit die Wirtschaftsakteure ausreichend Zeit haben, ihre internen Verfahren in Bezug auf die Rückrufanzeige anzupassen, sollte die vorliegende Verordnung am selben Tag wie die Verordnung (EU) 2023/988 in Kraft treten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1.