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Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates

Vom 10. Mai 2023

(ABl. 2023 Nr. L 135/1), ber. durch ABl. L 2023/90192 vom 19.12.2023
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates3 wird gefordert, dass Verbraucherprodukte sicher sein müssen und dass die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten gegen gefährliche Produkte vorgehen und diesbezüglich Informationen über das Unionssystem zum raschen Informationstausch (RAPEX) austauschen müssen.

(2)

Die Richtlinie 2001/95/EG muss in Anbetracht der Entwicklungen im Zusammenhang mit neuen Technologien und Online-Verkäufen überarbeitet und aktualisiert werden, um für Kohärenz mit den Entwicklungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften und Normungsrechtsvorschriften der Union, eine bessere Funktionsweise von Produktsicherheitsrückrufen sowie einen klareren Rahmen für die bisher durch die Richtlinie 87/357/EWG des Rates4 regulierten Nachahmungen von Lebensmitteln zu sorgen. Im Interesse der Klarheit sollten die Richtlinien 2001/95/EG und 87/357/EWG aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(3)

Eine Verordnung ist das geeignete Rechtsinstrument, da sie klare und ausführliche Vorschriften enthält, die keinen Raum für eine abweichende Umsetzung durch die Mitgliedstaaten lassen. Durch die Entscheidung für eine Verordnung anstelle einer Richtlinie können auch im Hinblick auf das Ziel der Kohärenz mit dem Rechtsrahmen für die Marktüberwachung von Produkten, die in den Anwendungsbereich der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, bei dem das geltende Rechtsinstrument ebenfalls eine Verordnung ist – nämlich die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates5 –, bessere Ergebnisse erzielt werden. Schlussendlich wird durch diese Entscheidung und die damit verbundene einheitliche Anwendung von Produktsicherheitsvorschriften in der gesamten Union der Regelungsaufwand weiter verringert werden.

(4)

Mit der vorliegenden Verordnung soll zur Erreichung der in Artikel 169 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannten Ziele beigetragen werden. Insbesondere sollen die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher und das Funktionieren des Binnenmarkts im Hinblick auf Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind, gewährleistet werden.

(5)

Die vorliegende Verordnung sollte darauf abzielen, die Verbraucher und ihre Sicherheit als eines der grundlegenden Prinzipien des Rechtsrahmens der Union, das in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankert ist, zu schützen. Gefährliche Produkte können sich in erheblicher Weise negativ auf Verbraucher und Bürger auswirken. Alle Verbraucher, einschließlich besonders schutzbedürftiger wie etwa Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen haben das Recht auf sichere Produkte. Den Verbrauchern sollten ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, um dieses Recht durchzusetzen, ebenso wie den Mitgliedstaaten geeignete Instrumente und Maßnahmen zur Verfügung stehen sollten, um diese Verordnung durchzusetzen.

(6)

Die Union hat zwar bereichsspezifische Harmonisierungsrechtsvorschriften ausgearbeitet, in denen es um die Sicherheitsaspekte bestimmter Produkte oder Produktkategorien geht, es ist aber praktisch unmöglich, für alle bestehenden oder potenziell zu entwickelnden Verbraucherprodukte Unionsrecht zu erlassen. Es bedarf daher eines breit angelegten bereichsübergreifenden Rechtsrahmens, um Lücken zu schließen und Bestimmungen in bestehenden oder künftigen bereichsspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zu ergänzen und einen Verbraucherschutz, der ansonsten durch diese Rechtsvorschriften nicht gegeben ist, sicherzustellen, insbesondere mit Blick auf das angestrebte hohe Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher, wie es in den Artikeln 114 und 169 AEUV gefordert wird.

(7)

Gleichzeitig sollte im Hinblick auf Produkte, die unter bereichsspezifische Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, der Anwendungsbereich der verschiedenen Teile der vorliegenden Verordnung eindeutig festgelegt werden, um Überschneidungen zu vermeiden und einen klaren Rechtsrahmen zu gewährleisten.

(8)

Während einige Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, etwa die meisten Pflichten von Wirtschaftsakteuren, nicht für Produkte gelten sollten, die von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union abgedeckt sind, ergänzen bestimmte andere Bestimmungen der vorliegenden Verordnung die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und sollten daher auf derartige Produkte Anwendung finden. Insbesondere das allgemeine Produktsicherheitsgebot und die damit verbundenen Bestimmungen sollten für Verbraucherprodukte gelten, die unter Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, falls bestimmte Arten von Risiken durch die betreffenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nicht abgedeckt sind. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung bezüglich der Pflichten der Anbieter von Online-Marktplätzen, der Pflichten von Wirtschaftsakteuren bei Unfällen, des Rechts auf Auskunft und auf Abhilfe für Verbraucher sowie Produktsicherheitsrückrufen sollten für Produkte gelten, die unter die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, soweit diese Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union keine speziellen Bestimmungen mit dem gleichen Zweck enthalten. Gleichermaßen wird das RAPEX gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/1020 bereits für die Zwecke der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union verwendet: Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zur Regelung des Safety-Gate und zu dessen Funktionsweise sollten daher für Produkte gelten, die unter die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen.

(9)

Für Produkte, die zur ausschließlich gewerblichen Nutzung konzipiert sind, die jedoch anschließend auf den Verbrauchermarkt gelangt sind, sollte die vorliegende Verordnung ebenfalls gelten, da sie unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern gefährden könnten.

(10)

Arzneimittel müssen vor dem Inverkehrbringen bewertet werden, wozu auch eine spezifische Risiko-Nutzen-Analyse gehört. Diese Produkte sollten daher vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

(11)

Durch Unionsrecht über Lebens- und Futtermittel und damit zusammenhängende Bereiche wird ein spezielles System eingerichtet, das die Sicherheit der von ihnen erfassten Produkte gewährleistet. Für Lebens- und Futtermittel gibt es nämlich einen eigenen Rechtsrahmen, der insbesondere durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates6 geschaffen wird. Darüber hinaus werden Lebens- und Futtermittel auch durch die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates7 geregelt, die einen harmonisierten Ansatz in Bezug auf amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebens- und Futtermittelrechts sowie der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz sicherstellt. Lebens- und Futtermittelprodukte sollten daher nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, mit Ausnahme von Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, sofern es um Risiken geht, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates8 oder andere speziell für Lebensmittel geltende Rechtsvorschriften, die ausschließlich chemische und biologische Lebensmittelrisiken betreffen, fallen.

(12)

Für lebende Pflanzen gilt ein eigener Rechtsrahmen, der insbesondere in der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates9 festgelegt ist und den Besonderheiten dieser Produkte Rechnung trägt, damit die Sicherheit der Verbraucher gewährleistet ist.

(13)

Tierische Nebenprodukte sind Materialien tierischen Ursprungs, die vom Menschen nicht verzehrt werden. Für derartige Produkte wie etwa Futtermittel gilt ein eigener Rechtsrahmen, der insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates10 festgelegt ist.

(14)

Für Pflanzenschutzmittel (auch als Pestizide bezeichnet) gelten auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates11 besondere Bestimmungen für ihre Zulassung auf nationaler Ebene; sie sollten daher ebenfalls vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden.

(15)

Luftfahrzeuge gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates12 unterliegen aufgrund ihres begrenzten Risikos für die Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt der regulatorischen Kontrolle der Mitgliedstaaten. Diese Luftfahrzeuge sollten daher vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden.

(16)

Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen sollten für gebrauchte Produkte oder Produkte, die repariert, wiederaufgearbeitet oder rezykliert wurden und im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit wieder in die Lieferkette gelangen, gelten, mit Ausnahme derjenigen Produkte, von denen Verbraucher vernünftigerweise nicht erwarten können, dass sie aktuelle Sicherheitsnormen erfüllen, beispielsweise Produkte, die ausdrücklich als Produkte mit Reparatur- oder Wiederaufarbeitungsbedarf dargestellt oder als Sammlerstücke von historischer Bedeutung auf dem Markt bereitgestellt werden.

(17)

Dienstleistungen sollten nicht unter die vorliegende Verordnung fallen. Zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher sollten Produkte, die Verbrauchern im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen geliefert oder bereitgestellt werden oder denen Verbraucher während der Erbringung einer Dienstleistung direkt ausgesetzt sind, jedoch sehr wohl in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Beförderungsmittel, mittels derer Verbraucher sich fortbewegen oder reisen, sollten allerdings nicht unter diese Verordnung fallen, wenn derartige Beförderungsmittel im Rahmen eines Verkehrsdienstes direkt von Dienstleistungserbringern bedient werden, da sie in Verbindung mit der Sicherheit der erbrachten Dienstleistung zu behandeln sind.

(18)

Antiquitäten, wie etwa Kunstgegenstände oder Sammlerstücke, sind besondere Produktkategorien, von denen nicht erwartet werden kann, dass sie die in dieser Verordnung festgelegten Sicherheitsanforderungen erfüllen, und sollten daher vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Um zu verhindern, dass andere Produkte fälschlicherweise diesen Kategorien zugeordnet werden, muss jedoch berücksichtigt werden, dass Kunstgegenstände Produkte sind, die ausschließlich zu künstlerischen Zwecken geschaffen wurden, dass Sammlerstücke von ausreichender Seltenheit und von geschichtlichem oder wissenschaftlichem Interesse sind, die ihre Sammlung und Bewahrung rechtfertigen, und dass Antiquitäten, wenn sie nicht bereits Kunstgegenstände oder Sammlerstücke oder beides sind, ein außergewöhnliches Alter aufweisen. Bei der Bewertung, ob ein Produkt eine Antiquität wie etwa ein Kunstgegenstand oder ein Sammlerstück ist, könnte Anhang IX der Richtlinie 2006/112/EG des Rates13 herangezogen werden.

(19)

Die Weltgesundheitsorganisation definiert den Begriff „Gesundheit“ als einen Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur als das Nichtvorliegen von Krankheit oder Gebrechen.

(20)

Die vorliegende Verordnung sollte auch für den Fernabsatz, einschließlich Online-Verkäufen, gelten. Der Online-Verkauf zeigt ein konstantes, stetiges Wachstum, wodurch neue Unternehmensmodelle, neue Herausforderungen in Bezug auf die Produktsicherheit und neue Marktakteure wie etwa Anbieter von Online-Marktplätzen entstanden sind.

(21)

Wird ein Produkt online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten, so sollte das Produkt als auf dem Markt bereitgestellt gelten, wenn sich das Verkaufsangebot an Verbraucher in der Union richtet. Im Einklang mit den geltenden Vorschriften der Union im Bereich des internationalen Privatrechts sollte im Rahmen einer Einzelfallprüfung festgestellt werden, ob sich ein Angebot an Verbraucher in der Union richtet. Ein Verkaufsangebot sollte als an Verbraucher in der Union gerichtet gelten, wenn der betreffende Wirtschaftsakteur seine Tätigkeiten in irgendeiner Weise auf einen Mitgliedstaat ausrichtet. Bei den Einzelfallprüfungen sollten relevante Faktoren berücksichtigt werden, wie etwa die geografischen Gebiete, in die ein Versand möglich ist, die verfügbaren Sprachen, welche für das Angebot oder die Bestellung verwendet werden, die Zahlungsmittel, die Verwendung der Währung des Mitgliedstaats oder ein in einem der Mitgliedstaaten registrierter Domänenname. Die bloße Zugänglichkeit der Website der Wirtschaftsakteure oder der Anbieter von Online-Marktplätzen in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher niedergelassen oder ansässig ist, reicht bei Online-Verkäufen als Kriterium nicht aus.

(22)

Gemäß dem in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Sicherheitsgebot sollten Wirtschaftsakteure verpflichtet werden, nur sichere Produkte in Verkehr zu bringen. Ein solches hohes Sicherheitsniveau sollte in erster Linie durch die Gestaltung und die Merkmale des Produkts erreicht werden, unter Berücksichtigung der beabsichtigten und vorhersehbaren Verwendung und der beabsichtigten und vorhersehbaren Verwendungsbedingungen des Produkts. Etwaige Restrisiken sollten durch bestimmte Sicherheitsvorkehrungen, etwa Warnhinweise und Anweisungen, gesenkt werden.

(23)

Die Sicherheit eines Produkts sollte unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte des Produkts bewertet werden, darunter insbesondere seine Eigenschaften, etwa physikalische, mechanische und chemische Eigenschaften, und seine Aufmachung sowie die besonderen Bedürfnisse und Risiken, die das Produkt für bestimmte Verbraucherkategorien birgt, welche die Produkte wahrscheinlich verwenden, insbesondere Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen. Zu diesen Risiken können auch Umweltrisiken zählen, sofern diese ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen. Bei dieser Bewertung sollte das Gesundheitsrisiko, das von digital vernetzten Produkten ausgeht, berücksichtigt werden, einschließlich des Risikos für die psychische Gesundheit, insbesondere für schutzbedürftige Verbraucher, vor allem Kinder. Daher sollten die Hersteller bei der Bewertung der Sicherheit digital vernetzter Produkte, die Auswirkungen auf Kinder haben können, sicherstellen, dass die Produkte, die sie auf dem Markt bereitstellen, im Interesse der Kinder so konzipiert sind, dass sie den höchsten Standards in Bezug auf Schutz, Sicherheit und Privatsphäre genügen. Falls spezielle Informationen benötigt werden, um ein Produkt für eine bestimmte Personenkategorie sicher zu machen, sollten bei der Bewertung der Sicherheit dieser Produkte ferner das Vorliegen und die Zugänglichkeit dieser Informationen berücksichtigt werden. Bei der Bewertung der Sicherheit sämtlicher Produkte sollte berücksichtigt werden, dass das Produkt über seine gesamte Lebensdauer sicher sein muss.

(24)

Gegenstände, die an andere Gegenstände angeschlossen werden, oder nicht eingebettete Gegenstände, die beeinflussen, wie ein anderer Gegenstand funktioniert, können ein Risiko für die Sicherheit des Produkts darstellen. Dieser Aspekt sollte als mögliches Risiko gebührend berücksichtigt werden. Die Verbindungen und Wechselwirkungen eines Gegenstands mit externen Gegenständen sollten dessen Sicherheit nicht beeinträchtigen.

(25)

Neue Technologien könnten neue Risiken für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern mit sich bringen oder die Art und Weise verändern, wie bestehende Risiken auftreten könnten, beispielsweise im Falle eines externen Eingriffs, mit dem ein Produkt gehackt wird oder dessen Eigenschaften verändert werden. Durch neue Technologien könnte das ursprüngliche Produkt erheblich verändert werden, etwa durch Software-Updates, sodass es in der Folge einer neuen Risikobewertung unterzogen werden sollte, falls sich diese erhebliche Veränderung auf die Sicherheit des Produkts auswirkt.

(26)

Bestimmte Cybersicherheitsrisiken, die sich auf die Sicherheit von Verbrauchern sowie Protokolle und Zertifizierungen auswirken, können in sektorspezifischen Rechtsvorschriften behandelt werden. In Fällen, in denen keine derartigen sektorspezifischen Rechtsvorschriften gelten, sollte jedoch sichergestellt werden, dass die betreffenden Wirtschaftsakteure und nationalen Behörden Risiken im Zusammenhang mit neuen Technologien bei der Gestaltung der Produkte bzw. bei deren Bewertung berücksichtigen, damit gewährleistet ist, dass an dem Produkt vorgenommene Änderungen dessen Sicherheit nicht beeinträchtigen.

(27)

Zur Förderung einer wirksamen und kohärenten Anwendung des in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Sicherheitsgebots ist es wichtig, dass bestimmte Produkte und Risiken erfassende europäische Normen genutzt werden. Europäische Normen, deren Fundstellen gemäß der Richtlinie 2001/95/EG veröffentlicht sind, sollten weiterhin als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit dem in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Sicherheitsgebot gelten. Von der Kommission in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2001/95/EG erteilte Normungsaufträge sollten als Normungsaufträge im Sinne dieser Verordnung angesehen werden. Werden verschiedene Risiken oder Risikokategorien von derselben Norm abgedeckt, so begründet die Konformität eines Produkts mit dem Teil der Norm, der das betreffende Risiko oder die betreffende Risikokategorie abdeckt, auch eine Vermutung der Sicherheit des Produkts selbst hinsichtlich des betreffenden Risikos oder der betreffenden Risikokategorie.

(28)

Muss nach Ansicht der Kommission durch eine europäische Norm sichergestellt werden, dass bestimmte Produkte dem in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Sicherheitsgebot genügen, so sollte die Kommission mit Bezug auf die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates14 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen beauftragen, eine Norm zu erarbeiten oder zu nennen, die gewährleistet, dass die der Norm genügenden Produkte als sicher gelten.

(29)

Produkte können für verschiedene Geschlechter unterschiedliche Risiken darstellen, und bei der Standardisierung sollte dies berücksichtigt werden, um Diskrepanzen in Bezug auf die Sicherheit und damit ein Sicherheitsgefälle zwischen den Geschlechtern zu vermeiden. In der Erklärung über geschlechtergerechte Normen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa werden mehrere Maßnahmen dargelegt, die nationale Normungsinstitutionen und Normungsorganisationen in ihren Aktionsplan für geschlechtersensible Normen und die Entwicklung von Normen aufnehmen sollten, um geschlechtergerechte, repräsentative und inklusive Normen zu verwirklichen.

(30)

Zusammen mit der Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 sollte ein spezielles Verfahren für die Annahme spezifischer Sicherheitsanforderungen mit Unterstützung des in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Sonderausschusses eingeführt werden.

(31)

In Ermangelung europäischer Normen sollte das nationale Recht des Mitgliedstaats, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, zur Festlegung von Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen mit dem Unionsrecht, insbesondere den Artikeln 34 und 36 AEUV, in Einklang stehen.

(32)

Je nach ihrer Rolle in der Lieferkette sollten die Wirtschaftsakteure verhältnismäßige Pflichten in Bezug auf die Sicherheit von Produkten haben, sodass ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher gewährleistet ist und gleichzeitig das effiziente Funktionieren des Binnenmarkts sichergestellt wird. Alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie nur Produkte auf dem Markt bereitstellen, die sicher und mit dieser Verordnung konform sind. Es ist notwendig, für eine klare und verhältnismäßige Aufteilung der Pflichten zu sorgen, die der Rolle jedes Akteurs im Liefer- und Vertriebsprozess entsprechen. Was beispielsweise die Überprüfung betrifft, ob der Hersteller und gegebenenfalls der Einführer ihren Pflichten nachgekommen sind, sollte der Händler nur zu faktenbezogenen Überprüfungen verpflichtet sein, nicht aber zu einer Bewertung der von ihnen bereitgestellten Informationen. Die Informationen über die Identifizierung des Produkts und der Wirtschaftsakteure sowie Anweisungen und Sicherheitsinformationen könnten von den Wirtschaftsakteuren zusätzlich in digitaler Form mittels elektronischer Lösungen, etwa eines QR-Codes oder eines Datenmatrix-Codes, bereitgestellt werden.

(33)

Hersteller sollten für die Produkte, die sie in Verkehr bringen, technische Unterlagen erstellen, die die erforderlichen Informationen zum Nachweis der Sicherheit dieser Produkte enthalten sollten. Die technischen Unterlagen sollten auf einer vom Hersteller durchgeführten internen Risikoanalyse beruhen. Der Umfang der in den technischen Unterlagen bereitzustellenden Informationen sollte der Komplexität des Produkts und den vom Hersteller ermittelten möglichen Risiken entsprechen. Die Hersteller sollten insbesondere eine allgemeine Beschreibung des Produkts und der für die Bewertung seiner Sicherheit erforderlichen Elemente vorlegen. Bei komplexen Produkten oder Produkten, die mögliche Risiken darstellen, könnte eine ausführlichere Beschreibung des Produkts im Rahmen der bereitzustellenden Informationen erforderlich sein. In solchen Fällen sollte auch eine Analyse dieser Risiken und der zur Minderung oder Beseitigung der Risiken eingesetzten technischen Mittel aufgenommen werden. Entspricht das Produkt europäischen Normen oder anderen Elementen, die zur Erfüllung des in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Sicherheitsgebots angewandt werden, so sollte auch die Liste der einschlägigen europäischen Normen und der anderen Elemente angegeben werden.

(34)

Jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein Produkt auf solche Weise wesentlich verändert, dass sich dies auf die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung auswirken könnte, sollte als der Hersteller gelten und sollte die Pflichten des Herstellers wahrnehmen.

(35)

Eine physische oder digitale Änderung eines Produkts könnte sich auf eine Weise auf die Art und die Eigenschaften des Produkts auswirken, die in der ursprünglichen Risikobewertung des Produkts nicht vorhergesehen wurde und die die Sicherheit des Produkts gefährden könnte. Eine solche Änderung sollte daher als wesentliche Änderung betrachtet werden und, wenn sie nicht vom Verbraucher oder in seinem Auftrag vorgenommen wird, dazu führen, dass das Produkt als neues Produkt eines anderen Herstellers betrachtet wird. Um die Einhaltung des in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Sicherheitsgebots sicherzustellen, sollte die Person, die diese wesentliche Änderung vornimmt, als der Hersteller betrachtet werden und denselben Pflichten unterliegen. Diese Anforderung sollte nur für den veränderten Teil des Produkts gelten, sofern sich die Änderung nicht auf das Produkt als Ganzes auswirkt. Um eine unnötige und unverhältnismäßige Belastung zu vermeiden, sollte die Person, die die wesentliche Änderung vornimmt, nicht verpflichtet sein, Prüfungen zu wiederholen und neue Unterlagen in Bezug auf Aspekte des Produkts zu erstellen, die von der Änderung nicht betroffen sind. Es sollte der Person, die die wesentliche Änderung vornimmt, obliegen, nachzuweisen, dass die Änderung keine Auswirkungen auf das Produkt als Ganzes hat.

(36)

Interne Konformitätsverfahren, durch die Wirtschaftsakteure intern für die wirksame und rasche Erfüllung ihrer Pflichten sorgen können, sowie die Bedingungen für eine rechtzeitige Reaktion im Falle eines gefährlichen Produkts, sollten von den Wirtschaftsakteuren selbst eingeführt werden.

(37)

Um zu verhindern, dass gefährliche Produkte in Verkehr gebracht werden, sollten die Wirtschaftsakteure verpflichtet sein, in ihre Produktions- oder Vermarktungstätigkeiten interne Verfahren aufzunehmen, mit denen die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird. Solche internen Verfahren sollten von den Wirtschaftsakteuren selbst in Bezug auf ihre Rolle in der Lieferkette und die Art der betroffenen Produkte festgelegt werden und können beispielsweise auf organisatorischen Verfahren, Leitlinien, Normen oder der Ernennung eines Ad-hoc-Verwalters beruhen. Die Einrichtung und das Format dieser internen Verfahren sollten weiterhin in der alleinigen Verantwortung der betreffenden Wirtschaftsakteure liegen.

(38)

Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass alle Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten, um Risiken, die von auf dem Markt bereitgestellten Produkten ausgehen, zu beseitigen oder zu mindern. Die von den Marktüberwachungsbehörden an sie gerichteten Anfragen sollten jedoch auf ihre Rolle in der Lieferkette und auf ihre jeweiligen rechtlichen Pflichten zugeschnitten sein.

(39)

Durch den direkten Verkauf über Online-Kanäle durch Wirtschaftsakteure, die außerhalb der Union niedergelassen sind, wird das Vorgehen der Marktüberwachungsbehörden gegen gefährliche Produkte in der Union behindert, da die Wirtschaftsakteure in vielen Fällen weder eine Niederlassung noch einen gesetzlichen Vertreter in der Union haben. Es ist daher notwendig, dass die Marktüberwachungsbehörden angemessene Befugnisse und Mittel haben, um den Online-Verkauf gefährlicher Produkte auf wirksame Weise anzugehen. Um die wirksame Durchsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte die in Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegte Pflicht auf Produkte ausgeweitet werden, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, um sicherzustellen, dass es einen in der Union niedergelassenen verantwortlichen Wirtschaftsakteur gibt, der mit den Aufgaben im Hinblick auf solche Produkte betraut ist, damit die Marktüberwachungsbehörden einen Ansprechpartner haben und, sofern dies angesichts der möglicherweise mit einem Produkt verbundenen Risiken angemessen ist, bestimmte Aufgaben rechtzeitig ausgeführt werden, um für die Sicherheit der Produkte zu sorgen. Zu diesen bestimmten Aufgaben sollten regelmäßige Kontrollen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen, den Produkt- und Herstellerinformationen, den Anweisungen und den Sicherheitsinformationen gehören.

(40)

Zum Zweck der Erleichterung von Überprüfungen in der gesamten Lieferkette sollten die Kontaktdaten von Wirtschaftsakteuren, die in der Union niedergelassen und für Produkte, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, verantwortlich sind, zusammen mit dem Produkt angegeben werden.

(41)

Damit Wirtschaftsakteure, bei denen es sich um kleine und mittlere Unternehmen (KMU), einschließlich Kleinstunternehmen, handelt, in der Lage sind, die durch diese Verordnung auferlegten neuen Pflichten zu bewältigen, sollte die Kommission ihnen praktische Leitlinien und eine maßgeschneiderte Beratung zur Verfügung stellen, zum Beispiel einen direkten Kanal, über den Sachverständige bei Fragen kontaktiert werden können, wobei zu berücksichtigen ist, dass Vereinfachungen erforderlich sind und der Verwaltungsaufwand begrenzt werden muss.

(42)

Die verlässliche Identifizierung von Produkten und die Bereitstellung von Informationen über den Hersteller und andere relevante Wirtschaftsakteure in der gesamten Lieferkette tragen dazu bei, die beteiligten Wirtschaftsakteure zu ermitteln und gegebenenfalls mit wirksamen und verhältnismäßigen Korrekturmaßnahmen, wie etwa gezielten Rückrufen, auf gefährliche Produkte zu reagieren. Die Identifizierung der Produkte und die Bereitstellung von Informationen über den Hersteller und andere relevante Wirtschaftsakteure sorgen somit dafür, dass Verbraucher, einschließlich Menschen mit Behinderungen, und Marktüberwachungsbehörden zutreffende Informationen über gefährliche Produkte erhalten, was das Vertrauen in den Markt stärkt und unnötige Handelsstörungen vermeidet. Die Produkte sollten daher Angaben aufweisen, die eine Identifizierung des Produkts selbst sowie die Ermittlung des Herstellers und gegebenenfalls des Einführers und weiterer relevanter Wirtschaftsakteure ermöglichen. Diese Anforderungen könnten für bestimmte Arten von Produkten, die wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen, durch ein System zur Erhebung und Speicherung von Daten verschärft werden, das neben der Identifizierung des Produkts auch die Identifizierung seiner Bestandteile oder der an seiner Lieferkette beteiligten Wirtschaftsakteure ermöglicht. Dies gilt unbeschadet der Informationspflichten gemäß der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates15 in Bezug auf die wesentlichen Eigenschaften der Waren, in dem für den Datenträger und die Art der Waren angemessenen Umfang. Eine Abbildung sollte als Fotografie, Illustration oder sonstiges piktografisches Element betrachtet werden, das die einfache Identifizierung eines Produkts oder potenziellen Produkts ermöglicht.

(43)

Indem sichergestellt wird, dass Hersteller Unfälle melden, die durch ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Produkt verursacht werden, werden die Marktüberwachungsbehörden bessere Informationen erhalten und wird eine bessere Identifizierung potenziell gefährlicher Produktkategorien ermöglicht werden. Vorschriften über die Produkthaftung von Wirtschaftsakteuren für fehlerhafte Produkte sind in spezifischem Unionsrecht festgelegt, und eine solche Meldung und Erhebung von Daten sollte daher nicht als Haftungseingeständnis für ein fehlerhaftes Produkt oder als Bestätigung der Haftung gemäß dem einschlägigen Unions- oder nationalen Recht betrachtet werden.

(44)

Um neu auftretende Risiken und andere für die Produktsicherheit relevante Marktentwicklungen frühzeitig erkennen zu können, sollte allen betroffenen Parteien, einschließlich Verbraucher- oder Unternehmensorganisationen, nahegelegt werden, den Marktüberwachungsbehörden und der Kommission ihnen zur Verfügung stehende Informationen zur Aufdeckung und Untersuchung von Verstößen gegen diese Verordnung zu übermitteln.

(45)

Da sie es Wirtschaftsakteuren erlauben, eine größere Anzahl an Verbrauchern zu erreichen, spielen Anbieter von Online-Marktplätzen in der Lieferkette und somit auch für das Produktsicherheitssystem eine entscheidende Rolle.

(46)

Im Rahmen der neuen komplexen Geschäftsmodelle im Zusammenhang mit Online-Verkäufen kann dasselbe Unternehmen eine Vielzahl von Dienstleistungen anbieten. Abhängig von der Art der für ein bestimmtes Produkt erbrachten Dienstleistungen kann dasselbe Unternehmen im Rahmen dieser Verordnung unter verschiedene Kategorien von Geschäftsmodellen fallen. Bietet ein Unternehmen lediglich Online-Vermittlungsdienste für ein bestimmtes Produkt an, so würde es lediglich als Anbieter eines Online-Marktplatzes für dieses Produkt gelten. Erbringt dasselbe Unternehmen im Rahmen dieser Verordnung Online-Marktplatzdienste für den Verkauf eines bestimmten Produkts und tritt auch als Wirtschaftsakteur auf, so würde es auch als der betreffende Wirtschaftsakteur gelten. In einem solchen Fall müsste das betreffende Unternehmen daher die für den betreffenden Wirtschaftsakteur geltenden Pflichten erfüllen. Vertreibt beispielsweise der Anbieter des Online-Marktplatzes auch ein Produkt, so wird er in Bezug auf den Verkauf des vertriebenen Produkts als Händler betrachtet. Ebenso würde das betreffende Unternehmen, wenn es seine eigenen Markenprodukte verkauft, als Hersteller auftreten und müsste somit die für Hersteller geltenden Anforderungen erfüllen. Einige Unternehmen können auch als Fulfilment-Dienstleister gelten, wenn sie Fulfilment-Dienstleistungen anbieten. Die betreffenden Fälle müssten somit im Einzelfall bewertet werden.

(47)

In Anbetracht der wichtigen Rolle, die Anbieter von Online-Marktplätzen bei der Vermittlung des Verkaufs von Produkten zwischen Händlern und Verbrauchern spielen, sollten diese Akteure mehr Verantwortung in Bezug auf die Verhinderung des Online-Verkaufs gefährlicher Produkte tragen. Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates16 enthält den allgemeinen Rahmen für den elektronischen Geschäftsverkehr und es werden darin bestimmte Pflichten für Online-Plattformen festgeschrieben. In der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates17 wird die Verantwortung und die Rechenschaftspflicht von Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten im Hinblick auf illegale Inhalte einschließlich gefährlicher Produkte geregelt. Jene Verordnung gilt unbeschadet der im Unionsrecht auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes und der Produktsicherheit festgeschriebenen Regeln. Aufbauend auf dem durch jene Verordnung geschaffenen horizontalen Rechtsrahmen sollten im Einklang mit Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe f jener Verordnung spezifische Anforderungen, die zur wirksamen Verhinderung des Online-Verkaufs gefährlicher Produkte erforderlich sind, eingeführt werden. Soweit in der vorliegenden Verordnung die Anforderungen an die Produktsicherheit festgelegt werden, die Anbieter von Online-Marktplätzen erfüllen müssen, um die Einhaltung bestimmter Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2065 sicherzustellen, sollten diese Anforderungen die Anwendung der Verordnung (EU) 2022/2065, die für diese Anbieter von Online-Marktplätzen weiterhin gilt, unberührt lassen.

(48)

In der Verpflichtungserklärung für mehr Produktsicherheit (Product Safety Pledge), die erstmals 2018 unterzeichnet wurde und der sich seitdem eine Reihe von Anbietern von Online-Marktplätzen angeschlossen haben, sind einige freiwillige Verpflichtungen zur Produktsicherheit enthalten. Die Verpflichtungserklärung für mehr Produktsicherheit hat sich in Bezug auf den Ausbau des Schutzes der Verbraucher vor online verkauften gefährlichen Produkten als sinnvoll erwiesen. Um den Verbraucherschutz durch die Verhütung von Schäden an Leib und Leben, Gesundheit und Sicherheit zu stärken und einen fairen Wettbewerb im Binnenmarkt sicherzustellen, werden Anbieter von Online-Marktplätzen dazu angehalten, diese freiwilligen Verpflichtungen einzugehen, damit bereits vom Markt zurückgezogene gefährliche Produkte nicht erneut in das Verzeichnis aufgenommen werden. Durch den Einsatz von Technologien und digitalen Prozessen sowie Verbesserungen an den Warnsystemen, insbesondere am Safety-Gate-Portal, können eine automatische Identifizierung und Übermittlung gemeldeter gefährlicher Produkte und die Durchführung automatischer Stichprobenkontrollen anhand des Safety-Gate-Portals ermöglicht werden.

(49)

Die Anbieter von Online-Marktplätzen sollten in Bezug auf die auf ihren Online-Schnittstellen bereitgestellten Inhalte, die die Produktsicherheitsbetreffen, im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten speziellen Pflichten mit gebührender Sorgfalt handeln. Dementsprechend sollte mit dieser Verordnung für alle Anbieter von Online-Marktplätzen in Bezug auf die auf ihren Online-Schnittstellen bereitgestellten Inhalte, die die Produktsicherheit betreffen, Sorgfaltspflichten festgelegt werden.

(50)

Des Weiteren sollten sich Anbieter von Online-Marktplätzen für den Zweck einer wirksamen Marktüberwachung im Safety-Gate-Portal registrieren und im Safety-Gate-Portal ihre zentrale Kontaktstelle angeben, um die Kommunikation zu Produktsicherheitsfragen zu vereinfachen. Die Kommission sollte dafür sorgen, dass die Registrierung einfach und benutzerfreundlich ist. Bei der zentralen Kontaktstelle im Rahmen der vorliegenden Verordnung kann es sich um die Kontaktstelle gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/2065 handeln, ohne dass dadurch das Ziel, Produktsicherheitsfragen schnell und zielgerichtet zu behandeln, beeinträchtigt wird.

(51)

Anbieter von Online-Marktplätzen sollten eine zentrale Kontaktstelle für Verbraucher benennen. Diese zentrale Kontaktstelle sollte als zentrale Anlaufstelle für die Kommunikation mit Verbrauchern über Fragen der Produktsicherheit dienen, die dann an die zuständige Dienstleistungsstelle eines Online-Marktplatzes weitergeleitet werden können. Dies sollte nicht verhindern, dass Verbrauchern zusätzliche Kontaktstellen für bestimmte Dienstleistungen zur Verfügung gestellt werden. Bei der zentralen Kontaktstelle im Rahmen dieser Verordnung kann es sich um die Kontaktstelle gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2022/2065 handeln.

(52)

Die Anbieter von Online-Marktplätzen sollten über einen internen Mechanismus für die Behandlung produktsicherheitsbezogener Fragen verfügen, um ihre Pflichten gemäß der vorliegenden Verordnung erfüllen zu können, insbesondere im Hinblick auf die zeitnahe und wirksame Erfüllung der Anordnungen öffentlicher Behörden, die Verarbeitung von Meldungen durch Dritte und auf Aufforderung die Zusammenarbeit mit Marktüberwachungsbehörden im Kontext von Korrekturmaßnahmen.

(53)

Gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 haben Marktüberwachungsbehörden die Befugnis, die Entfernung von Inhalten von einer Online-Schnittstelle, in der auf die betreffenden Produkte Bezug genommen wird, zu verlangen oder die ausdrückliche Anzeige eines Warnhinweises für Endnutzer, die auf die Online-Schnittstelle zugreifen, zu verlangen, sofern es keine anderen wirksamen Mittel gibt, ein ernstes Risiko zu beseitigen. Die Befugnisse, die den Marktüberwachungsbehörden durch Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 übertragen werden, sollten auch für die vorliegende Verordnung gelten. Um eine wirksame Marktüberwachung im Rahmen der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten und zu verhindern, dass gefährliche Produkte auf dem Unionsmarkt vorhanden sind, sollten diese Befugnisse in allen Fällen, in denen dies erforderlich und angemessen ist, und auch für Produkte, die ein nicht ernstes Risiko darstellen, gelten. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Anbieter von Online-Marktplätzen solchen Anordnungen unverzüglich nachkommen. In der vorliegenden Verordnung sollten daher in dieser Hinsicht verbindliche Fristen eingeführt werden. Diese Befugnisse sollten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2022/2065 ausgeübt werden.

(54)

In Anordnungen, durch die der Anbieter eines Online-Marktplatzes auch dazu verpflichtet wird, von seiner Online-Schnittstelle alle identischen Inhalte, die sich auf das Angebot eines in der Anordnung genannten gefährlichen Produkts beziehen, zu entfernen, sollten auf der Grundlage der von den Händlern angezeigten Informationen die Elemente benannt werden, die identische Angebote ausmachen und es dem Anbieter eines Online-Marktplatzes ermöglichen, identische Angebote zu entfernen, soweit der Anbieter eines Online-Marktplatzes nicht dazu verpflichtet ist, eine unabhängige Bewertung dieser Inhalte vorzunehmen.

(55)

Wenn das Schnellwarnsystem Safety Gate keine präzise URL-Adresse (Uniform Resource Locator) und nötigenfalls weitere Angaben zur Ermittlung der Inhalte, die sich auf ein Angebot eines gefährlichen Produkts beziehen, enthält, sollten die Anbieter von Online-Marktplätzen bei etwaigen auf eigene Initiative ergriffenen Maßnahmen zur Erkennung von, Identifizierung von, Entfernung von oder Sperrung des Zugangs zu solchen auf ihren Online-Schnittstellen angebotenen gefährlichen Produkten gegebenenfalls die übermittelten Informationen wie etwa Produktidentifikatoren (falls verfügbar) und andere Informationen zur Rückverfolgbarkeit dennoch berücksichtigen. Das Safety-Gate-Portal sollte jedoch modernisiert und aktualisiert werden, damit die Anbieter von Online-Marktplätzen unsichere Produkte leichter ermitteln können; hierfür sollte es auch möglich sein, die Bestimmungen dieser Verordnung über die Entfernung von Inhalten, die sich auf ein Angebot eines gefährlichen Produkts beziehen, aus Online-Schnittstellen mithilfe eines Meldesystems durchzuführen, das im Rahmen des Safety-Gate-Portals konzipiert und entwickelt wurde.

(56)

Die durch die vorliegende Verordnung vorgeschriebenen Pflichten für Anbieter von Online-Marktplätzen sollten nicht auf eine allgemeine Pflicht hinauslaufen, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen, oder Anbietern von Online-Marktplätzen auferlegen, aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit, beispielsweise auf den Online-Verkauf gefährlicher Produkte, hinweisen. Um die Haftungsfreistellung für Hosting-Dienste nach der Richtlinie 2000/31/EG und der Verordnung (EU) 2022/2065 in Anspruch zu nehmen, sollten Anbieter von Online-Marktplätzen Inhalte, die sich auf ein Angebot eines gefährlichen Produkts beziehen, dennoch unverzüglich von ihren Online-Schnittstellen entfernen, sobald ihnen die Inhalte, die sich auf ein Angebot eines gefährlichen Produkts beziehen, tatsächlich bekannt oder – im Falle von Schadensersatzansprüchen – bewusst werden, insbesondere in Fällen, in denen dem Anbieter eines Online-Marktplatzes Tatsachen oder Umstände zur Kenntnis gebracht wurden, auf deren Grundlage ein sorgfältiger Wirtschaftsakteur die Rechtswidrigkeit hätte feststellen müssen. Anbieter von Online-Marktplätzen sollten gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2022/2065 eingegangene Meldungen über Inhalte, die sich auf ein Angebot eines gefährlichen Produkts beziehen, innerhalb der in der vorliegenden Verordnung festgelegten zusätzlichen Fristen bearbeiten. Darüber hinaus werden Anbieter von Online-Marktplätzen dazu angehalten, Produkte anhand des Safety-Gate-Portals zu prüfen, bevor sie diese auf ihre Schnittstelle stellen.

(57)

Für die Zwecke des Artikels 22 der Verordnung (EU) 2022/2065 und im Hinblick auf die Sicherheit von online verkauften Produkten sollte der Koordinator für digitale Dienste Verbraucherorganisationen und Vereinigungen, die die Interessen von Verbrauchern vertreten, sowie andere einschlägige Interessenträger auf ihren Antrag hin als vertrauenswürdige Hinweisgeber betrachten, sofern die im vorgenannten Artikel genannten Bedingungen erfüllt sind.

(58)

Die Rückverfolgbarkeit von Produkten ist für eine wirksame Marktüberwachung gefährlicher Produkte und für Korrekturmaßnahmen von grundlegender Bedeutung. Außerdem sollten Verbraucher über Offline- und Online-Vertriebskanäle, einschließlich beim Kauf von Produkten über Online-Marktplätze, gleichermaßen vor gefährlichen Produkten geschützt werden. Aufbauend auf den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2065 über die Nachverfolgbarkeit von Unternehmern sollten die Anbieter von Online-Marktplätzen keine Einträge eines bestimmten Produktangebots auf ihren Plattformen zulassen, sofern der Unternehmer nicht alle in der vorliegenden Verordnung beschriebenen Informationen zur Produktsicherheit und Rückverfolgbarkeit bereitgestellt hat. Diese Informationen sollten zusammen mit dem Produkteintrag angezeigt werden, sodass Verbraucher über Online- und Offline-Kanäle die gleichen Informationen erhalten können. Die Anbieter von Online-Marktplätzen sollten allerdings nicht dafür verantwortlich sein, die Vollständigkeit, Richtigkeit und Genauigkeit der Informationen selbst zu überprüfen, da die Pflicht zur Rückverfolgbarkeit der Produkte nach wie vor beim betreffenden Unternehmer liegt.

(59)

Es ist ebenfalls wichtig, dass Anbieter von Online-Marktplätzen in Bezug auf die Sicherheit von Produkten eng mit den Marktüberwachungsbehörden, den Unternehmern und den relevanten Wirtschaftsakteuren zusammenarbeiten. In Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 wird Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft eine Pflicht zur Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden in Bezug auf von der vorgenannten Verordnung abgedeckte Produkte auferlegt. Diese Pflicht sollte daher auf alle Verbraucherprodukte ausgeweitet werden. Beispielsweise verbessern Marktüberwachungsbehörden stetig die technologischen Instrumente, die sie für die Online-Marktüberwachung verwenden, um online verkaufte gefährliche Produkte zu identifizieren. Damit diese Instrumente funktionsfähig sind, sollten Anbieter von Online-Marktplätzen Zugang zu ihren Schnittstellen gewähren. Des Weiteren sollten Marktüberwachungsbehörden zum Zweck der Produktsicherheit ferner die Möglichkeit haben, auf begründeten Antrag hin Daten von einer Online-Schnittstelle zu extrahieren, wenn Anbieter von Online-Marktplätzen oder Online-Verkäufer technische Hindernisse errichtet haben. Anbieter von Online-Marktplätzen sollten auch bei Produktrückrufen und Unfallmeldungen zusammenarbeiten.

(60)

Zwischen dem Rechtsrahmen für die Marktüberwachung von Produkten, die unter die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 und dem Rechtsrahmen für die Marktüberwachung von Produkten, die unter die vorliegende Verordnung fallen, sollte eine größtmögliche Kohärenz bestehen. Im Hinblick auf Marktüberwachungstätigkeiten, Pflichten, Befugnisse, Maßnahmen und die Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden müssen daher die Bestimmungen der beiden Rechtsrahmen aufeinander abgestimmt werden. Zu diesem Zweck sollten Artikel 10, Artikel 11 Absätze 1 bis 7, die Artikel 12 bis 15, Artikel 16 Absätze 1 bis 5, die Artikel 18 und 19 und die Artikel 21 bis 24 der Verordnung (EU) 2019/1020 auch für Produkte gelten, die unter die vorliegende Verordnung fallen.

(61)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates18 (Zollkodex der Union) werden Produkte aus Drittländern, die dazu bestimmt sind, auf dem Unionsmarkt bereitgestellt zu werden, oder die für die private Verwendung oder den privaten Verbrauch im Zollgebiet der Union bestimmt sind, in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ überführt. Dieses Verfahren zielt darauf ab, die für die Einfuhr der Waren vorgeschriebenen Formalitäten zu erfüllen, einschließlich der Durchsetzung der geltenden Bestimmungen des Unionsrechts, damit diese Waren wie alle in der Union hergestellten Waren auf dem Markt bereitgestellt werden können. Was die Sicherheit der Verbraucher anbelangt, so müssen diese Produkte dieser Verordnung und insbesondere dem in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Sicherheitsgebot entsprechen.

(62)

Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 zur Festlegung von Vorschriften für die Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, gilt bereits unmittelbar für Produkte, die von der vorliegenden Verordnung abgedeckt sind. Die Behörden, die für diese Kontrollen zuständig sind, sollten sie auf der Grundlage von Risikoanalysen nach den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, den Durchführungsrechtsvorschriften und entsprechenden Leitlinien durchführen. Daher wird mit der vorliegenden Verordnung weder in irgendeiner Weise Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 noch die Art und Weise verändert, wie die Behörden, die für die Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, zuständig sind, sich organisieren und ihre Tätigkeiten durchführen.

(63)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass gegen alle von ihren zuständigen Behörden im Rahmen der vorliegenden Verordnung ergriffenen Maßnahmen wirksame gerichtliche Rechtsbehelfe gemäß Artikel 47 der Charta eingelegt werden können.

(64)

Nationale Behörden sollten in die Lage versetzt werden, traditionelle Marktüberwachungstätigkeiten, die auf die Sicherheit von Produkten ausgerichtet sind, durch Marktüberwachungstätigkeiten zu ergänzen, die auf interne Konformitätsverfahren ausgerichtet sind, welche Wirtschaftsakteure zur Sicherstellung der Produktsicherheit einsetzen. Marktüberwachungsbehörden sollten vom Hersteller verlangen dürfen, dass er angibt, welche anderen Produkte – die mit dem gleichen Verfahren produziert werden oder die gleichen Komponenten enthalten, welche als Risiko erachtet werden oder zur gleichen Produktionscharge gehören – von dem gleichen Risiko betroffen sind.

(65)

Die Mitgliedstaaten sollten außerdem sicherstellen, dass die Marktüberwachungsbehörden über ausreichendes Fachwissen und ausreichende Ressourcen für all ihre Durchsetzungstätigkeiten verfügen.

(66)

Auf der Grundlage von Output-Indikatoren, die es ermöglichen, die Wirksamkeit der Unionsrechtsvorschriften zur Produktsicherheit zu bemessen, sollte ein Informationsaustausch über die Anwendung der vorliegenden Verordnung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission eingerichtet werden.

(67)

Es sollte ein wirksamer, schneller und genauer Informationsaustausch zu gefährlichen Produkten erfolgen, um sicherzustellen, dass geeignete Maßnahmen in Bezug auf diese Produkte und somit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher getroffen werden.

(68)

Das RAPEX sollte modernisiert werden, um zu ermöglichen, effizientere Korrekturmaßnahmen in der gesamten Union in Bezug auf Produkte zu ergreifen, die ein über das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats hinausgehendes Risiko mit sich bringen. Es ist angezeigt, die Abkürzung für das System von „RAPEX“ zu „Safety-Gate“ zu ändern, damit es eindeutiger benannt ist und Verbraucher besser erreicht werden können. Das Safety-Gate umfasst drei Elemente: erstens ein Schnellwarnsystem für gefährliche Non-Food-Produkte, über das nationale Behörden und die Kommission Informationen über diese Produkte austauschen können (Schnellwarnsystem Safety Gate), zweitens ein Webportal zur Information der Öffentlichkeit, samt der Möglichkeit, Beschwerden einzureichen (Safety-Gate-Portal), und drittens ein Webportal, das es Unternehmen ermöglicht, ihrer Pflicht nachzukommen, den Behörden und Verbrauchern gefährliche Produkte und Unfälle zu melden (Safety-Business-Gateway). Es sollten Schnittstellen zwischen den verschiedenen Safety-Gate-Elementen bestehen. Das Schnellwarnsystem Safety Gate ist das interne System, über das Behörden und die Kommission Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit gefährlichen Produkten austauschen und das vertrauliche Informationen enthalten kann. Ein Auszug von Warnmeldungen sollte auf dem Safety-Gate-Portal veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über gefährliche Produkte zu informieren. Das Safety-Business-Gateway ist das Webportal, über das Unternehmen die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten über gefährliche Produkte und Unfälle informieren. Die Kommission sollte eine technische Lösung entwickeln, um sicherzustellen, dass die von Unternehmen in das Safety-Business-Gateway eingegebenen Informationen, die zur Warnung der Verbraucher bestimmt sind, den Verbrauchern auf dem Safety-Gate-Portal unverzüglich zur Verfügung gestellt werden können. Darüber hinaus sollte die Kommission eine interoperable Schnittstelle entwickeln, damit Anbieter von Online-Marktplätzen ihre Schnittstellen leicht, schnell und zuverlässig mit dem Safety-Gate-Portal verknüpfen können.

(69)

Die Mitgliedstaaten sollten über das Schnellwarnsystem Safety Gate sowohl verbindliche als auch freiwillige Korrekturmaßnahmen melden, die die mögliche Vermarktung eines Produkts verhindern, einschränken oder ihr spezielle Bedingungen auferlegen, weil dieses Produkt ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern oder – bei Produkten, die unter die Verordnung (EU) 2019/1020 fallen – für einschlägige öffentliche Interessen von Endnutzern darstellt.

(70)

Gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 melden die Behörden der Mitgliedstaaten es über das in jenem Artikel genannte Informations- und Kommunikationssystem, wenn sie Maßnahmen in Bezug auf Produkte ergreifen, die unter die vorgenannte Verordnung fallen und die ein nicht ernstes Risiko darstellen; Korrekturmaßnahmen in Bezug auf Produkte, die unter die vorliegende Verordnung fallen und ein nicht ernstes Risiko darstellen, könnten hingegen auch über das Schnellwarnsystem Safety Gate gemeldet werden. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten der Öffentlichkeit Informationen zu Gesundheits- und Sicherheitsrisiken, die für Verbraucher aufgrund von Produkten bestehen, zur Verfügung stellen. Für Verbraucher und Unternehmen empfiehlt es sich, dass alle Informationen zu Korrekturmaßnahmen, die in Bezug auf Produkte mit einem ernsten Risiko ergriffen wurden, im Schnellwarnsystem Safety Gate enthalten sind, sodass der Öffentlichkeit relevante Informationen zu gefährlichen Produkten über das Safety-Gate-Portal zur Verfügung gestellt werden können. Es ist wichtig, sicherzustellen, dass all diese Informationen in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, verfügbar sind und dass sie klar und verständlich formuliert werden. Die Mitgliedstaaten werden daher angehalten, alle Korrekturmaßnahmen in Bezug auf Produkte, die ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen, über das Schnellwarnsystem Safety Gate zu melden.

(71)

Falls die Informationen über das Informations- und Kommunikationssystem gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 gemeldet werden müssen, besteht die Möglichkeit, dass diese Meldungen direkt im Schnellwarnsystem Safety Gate übermittelt werden oder dass sie aus dem in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung generiert werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission die für die Übertragung von Informationen zwischen diesem Informations- und Kommunikationssystem und dem Schnellwarnsystem Safety Gate eingerichtete Schnittstelle unterhalten und weiterentwickeln, um doppelte Dateneinträge zu verhindern und diese Übertragung zu erleichtern.

(72)

Die Kommission sollte das Safety-Business-Gateway-Webportal unterhalten und weiterentwickeln, mit dem es Wirtschaftsakteuren ermöglicht wird, ihre Pflichten hinsichtlich der Meldung gefährlicher Produkte, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben, gegenüber den Marktüberwachungsbehörden und den Verbrauchern zu erfüllen. Es sollte einen schnellen und effizienten Informationsaustausch zwischen den Wirtschaftsakteuren und den nationalen Behörden ermöglichen und die Informationsübermittlung von den Wirtschaftsakteuren an die Verbraucher erleichtern.

(73)

Es könnte Fälle geben, in denen ein ernstes Risiko auf Unionsebene bewältigt werden muss und das Risiko nicht durch von dem betreffenden Mitgliedstaat ergriffene Maßnahmen oder durch andere Verfahren gemäß dem Unionsrecht zufriedenstellend eingedämmt werden kann. Dies könnte insbesondere im Hinblick auf neu auftretende Risiken oder auf Risiken, die schutzbedürftige Verbraucher betreffen, der Fall sein. Aus diesem Grund sollte die Kommission in der Lage sein, auf eigene Initiative oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats Maßnahmen zu erlassen. Diese Maßnahmen sollten an die Schwere und Dringlichkeit der Situation angepasst sein. Es muss außerdem ein geeigneter Mechanismus vorgesehen werden, mit dem die Kommission sofort geltende vorläufige Maßnahmen erlassen könnte.

(74)

Die Bestimmung des Risikos für ein Produkt und dessen Niveau basieren auf einer Risikobewertung, die von den betreffenden Akteuren durchgeführt wird. Die Mitgliedstaaten kommen im Zuge einer solchen Risikobewertung möglicherweise zu unterschiedlichen Ergebnissen im Hinblick darauf, ob ein Risiko besteht und auf welchem Niveau. Dies könnte das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und die gleichen Wettbewerbsbedingungen für Verbraucher und Wirtschaftsakteure gefährden. Es sollte daher ein Mechanismus eingerichtet werden, über den die Kommission eine Stellungnahme zum Gegenstand des Streites abgeben könnte.

(75)

Die Kommission sollte einen regelmäßigen Bericht über die Anwendung des Mechanismus nach Artikel 29 erstellen, der dem europäischen Netzwerk der für Produktsicherheit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung (im Folgenden „Netzwerk für Verbrauchersicherheit“) vorgelegt werden sollte. In diesem Bericht sollten die wichtigsten von den Mitgliedstaaten angewandten Kriterien für die Risikobewertung und ihre Auswirkungen auf den Binnenmarkt und auf ein gleiches Verbraucherschutzniveau ermittelt werden, um den Mitgliedstaaten und der Kommission zu ermöglichen, die Ansätze und Kriterien für die Risikobewertung zu harmonisieren.

(76)

Das Netzwerk für Verbrauchersicherheit fördert die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung der Produktsicherheit. Es erleichtert insbesondere den Informationsaustausch, die Organisation gemeinsamer Marktüberwachungstätigkeiten sowie den Austausch von Fachwissen und bewährten Verfahren. Es sollte auch zur Harmonisierung der Methodiken zur Erhebung von Daten über die Produktsicherheit sowie zur Verbesserung der Interoperabilität zwischen regionalen, sektoralen, nationalen und europäischen Informationssystemen für Produktsicherheit beitragen. Das Netzwerk für Verbrauchersicherheit sollte bei Koordinierungs- und Kooperationstätigkeiten des Unionsnetzwerks für Produktkonformität gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 immer dann ordnungsgemäß vertreten sein und an diesen teilnehmen, wenn die Koordinierung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich beider Verordnungen fallen, erforderlich ist, um ihre Wirksamkeit sicherzustellen.

(77)

Um die Kohärenz des Rechtsrahmens für die Marktüberwachung zu erhalten und gleichzeitig für eine wirksame Zusammenarbeit zwischen dem Netzwerk für Verbrauchersicherheit und dem Unionsnetzwerk für Produktkonformität zu sorgen, das eine strukturierte Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 zum Ziel hat, bedarf es der Verbindung des Netzwerks für Verbrauchersicherheit mit dem Unionsnetzwerk für Produktkonformität im Hinblick auf die Tätigkeiten gemäß den Artikeln 11, 12, 13 und 21 der Verordnung (EU) 2019/1020.

(78)

Die Marktüberwachungsbehörden sollten gemeinsame Tätigkeiten mit anderen Behörden oder mit Organisationen, die Wirtschaftsakteure oder Verbraucher vertreten, durchführen, um die Sicherheit von Produkten zu fördern und gefährliche Produkte, einschließlich online zum Verkauf angebotener Produkte, zu identifizieren. Dabei sollten die Marktüberwachungsbehörden und gegebenenfalls die Kommission sicherstellen, dass die Wahl der Produkte und Hersteller sowie die durchgeführten Tätigkeiten nicht zu Situationen führen, die den Wettbewerb verzerren oder die Objektivität, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Parteien beeinträchtigen könnten. Die Marktüberwachungsbehörden sollten die Vereinbarungen über gemeinsame Tätigkeiten so bald wie möglich der Öffentlichkeit zugänglich machen, sofern die Veröffentlichung die Wirksamkeit der durchzuführenden Tätigkeiten nicht beeinträchtigt.

(79)

Die Kommission sollte in regelmäßigen Abständen eine gemeinsame Tätigkeit organisieren, in deren Rahmen Marktüberwachungsbehörden Produkte kontrollieren sollten, die online oder offline unter Verwendung einer verdeckten Identität erworben wurden, insbesondere diejenigen Produkte, die am häufigsten über das Safety-Gate gemeldet werden.

(80)

Bei gleichzeitigen koordinierten Kontrollmaßnahmen (im Folgenden „Sweeps“) handelt es sich um spezielle Durchsetzungsmaßnahmen, die die Produktsicherheit weiter verbessern könnten und daher durchgeführt werden sollten, um Verstöße gegen diese Verordnung, online und offline, aufzudecken. Sweeps sollten insbesondere dann durchgeführt werden, wenn Marktentwicklungen, Beschwerden von Verbrauchern oder sonstige Anzeichen dafürsprechen, dass bestimmte Produkte oder Produktkategorien häufig ein ernstes Risiko aufweisen.

(81)

Es sollte grundsätzlich dafür gesorgt werden, dass den Behörden vorliegende Informationen über Produktsicherheit öffentlich zugänglich sind. Bei der Bereitstellung der Informationen zur Produktsicherheit für die Öffentlichkeit sollte jedoch das in Artikel 339 AEUV genannte Berufsgeheimnis in einer Weise gewahrt werden, die mit dem Erfordernis vereinbar ist, die Wirksamkeit der Marktüberwachungstätigkeiten und der Schutzmaßnahmen sicherzustellen.

(82)

Beschwerden sind wichtig, um die nationalen Behörden für die Sicherheit und Wirksamkeit von Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten im Zusammenhang mit gefährlichen Produkten zu sensibilisieren. Die Mitgliedstaaten sollten daher Verbrauchern und anderen betroffenen Parteien wie Verbraucherverbänden und Wirtschaftsakteuren die Möglichkeit geben, Beschwerde einzulegen.

(83)

Die öffentliche Schnittstelle des Schnellwarnsystems Safety Gate, das Safety-Gate-Portal, ermöglicht es der Öffentlichkeit, einschließlich Verbrauchern, Wirtschaftsakteuren und Anbietern von Online-Marktplätzen, sich über Korrekturmaßnahmen zu informieren, die in Bezug auf gefährliche Produkte ergriffen wurden, welche auf dem Unionsmarkt vorhanden sind. Eine gesonderte Rubrik des Safety-Gate-Portals ermöglicht es Verbrauchern, die Kommission über Produkte auf dem Markt zu informieren, die ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen. Falls angezeigt, sollte die Kommission angemessene Folgemaßnahmen ergreifen, insbesondere durch Übermittlung dieser Informationen an die betreffenden nationalen Behörden. Die Datenbank und Website des Safety-Gate sollten für Menschen mit Behinderungen leicht zugänglich sein.

(84)

Nach Überprüfung der Richtigkeit der von Verbrauchern und anderen betroffenen Parteien übermittelten Informationen sollte die Kommission für geeignete Folgemaßnahmen sorgen. Insbesondere sollte die Kommission die Informationen an die betreffenden Mitgliedstaaten weiterleiten, sodass die zuständige Marktüberwachungsbehörde entsprechend den Erfordernissen tätig werden kann. Es ist wichtig, dass Verbraucher und andere betroffene Parteien ordnungsgemäß über das Vorgehen der Kommission informiert werden.

(85)

Wenn sich ein Produkt als gefährlich erweist, das bereits an Verbraucher verkauft wurde, muss es möglicherweise zurückgerufen werden, um Verbraucher in der Union zu schützen. Verbraucher sind sich möglicherweise nicht dessen bewusst, dass sie Eigentümer eines zurückgerufenen Produkts sind. Um die Wirksamkeit von Rückrufen zu verbessern, ist es daher wichtig, die betreffenden Verbraucher besser zu erreichen. Der direkte Kontakt ist die wirksamste Methode, um das Bewusstsein der Verbraucher für Rückrufe zu erhöhen und sie zum Handeln zu ermutigen. Ferner ist er bei allen Verbrauchergruppen der bevorzugte Kommunikationsweg. Um die Sicherheit der Verbraucher zu gewährleisten, ist es wichtig, dass sie schnell und verlässlich unterrichtet werden. Wirtschaftsakteure und gegebenenfalls Anbieter von Online-Marktplätzen sollten daher etwaige ihnen zur Verfügung stehende Kundendaten nutzen, um Verbraucher über Rückrufe und Sicherheitswarnungen im Zusammenhang mit den von ihnen erworbenen Produkten zu unterrichten. Es ist daher erforderlich, Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen rechtlich dazu zu verpflichten, jegliche Kundendaten, über die sie bereits verfügen, zu nutzen, um Verbraucher über Rückrufe und Sicherheitswarnungen zu unterrichten. In dieser Hinsicht sollten Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen sicherstellen, dass die Möglichkeit zur direkten Kontaktaufnahme mit Kunden im Falle von sie betreffenden Rückrufen oder Sicherheitswarnungen in bestehende Kundentreueprogramme und Produktregistrierungssysteme aufgenommen wird, bei denen Kunden nach dem Kauf eines Produkts gebeten werden, dem Hersteller auf freiwilliger Basis einige Informationen wie ihren Namen, ihre Kontaktinformationen, das Produktmodell oder die Seriennummer mitzuteilen. Die bloße Tatsache, dass Rückrufe an Verbraucher gerichtet sind, sollte Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen weder davon abhalten, alle Kunden auf eine Produktrückrufanzeige aufmerksam zu machen, noch davon, weiteren Endnutzern Abhilfemaßnahmen anzubieten. Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen sollten angehalten werden, derartige Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere im Falle von Kleinst- und kleinen Unternehmen, die wie Verbraucher auftreten.

(86)

Die Verbraucher sollten darin bestärkt werden, Produkte zu registrieren, um Informationen über Rückrufe und Sicherheitswarnungen zu erhalten. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um festzulegen, dass Verbraucher bei bestimmten Produkten oder Produktkategorien stets die Möglichkeit haben sollten, ein von ihnen gekauftes Produkt zu registrieren, um über einen Rückruf oder eine Sicherheitswarnung im Zusammenhang mit dem Produkt direkt unterrichtet zu werden. Bei der Festlegung der Produkte oder Produktkategorien, für die diese Anforderung gilt, sollten der Lebenszyklus der betreffenden Produkte oder Produktkategorien sowie die Risiken, die von den Produkten ausgehen, die Häufigkeit von Rückrufen und die Kategorie der Nutzer der Produkte, insbesondere schutzbedürftige Verbraucher, gebührend berücksichtigt werden.

(87)

Ein Drittel der Verbraucher verwendet gefährliche Produkte weiter, nachdem sie eine Rückrufanzeige gesehen haben, insbesondere aus dem Grund, dass Rückrufanzeigen kompliziert verfasst sind oder in ihnen das bestehende Risiko als gering dargestellt wird. Rückrufanzeigen sollten daher klar und transparent sein und das bestehende Risiko eindeutig beschreiben, wobei Begriffe, Ausdrücke und andere Elemente zu vermeiden sind, die die Risikowahrnehmung der Verbraucher beeinträchtigen könnten. Die Verbraucher sollten außerdem die Möglichkeit haben, bei Bedarf weitere Informationen über eine gebührenfreie Telefonnummer oder ein anderes interaktives Instrument zu erhalten.

(88)

Um Verbraucher dazu zu bringen, auf Rückrufe zu reagieren, ist es wichtig, dass das von Verbrauchern verlangte Handeln so einfach wie möglich ist und dass die angebotenen Abhilfemaßnahmen wirksam und kostenfrei sind sowie zeitnah erfolgen. In der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates19 sind für den Fall der Vertragswidrigkeit physischer Waren, die zum Zeitpunkt der Lieferung besteht und innerhalb des von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 3 jener Richtlinie festgelegten Haftungszeitraums offenbar wird, vertragliche Abhilfen für Verbraucher vorgesehen. Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates20 gilt auch für körperliche Datenträger wie DVDs, CDs, USB-Sticks und Speicherkarten, die als Träger digitaler Inhalte verwendet werden. Allerdings rechtfertigen Situationen, in denen gefährliche Produkte vom Markt zurückgerufen werden, ein besonderes Regelwerk, das unbeschadet vertraglicher Abhilfen angewandt werden sollte, da mit ihm andere Ziele verfolgt werden. Während vertragliche Abhilfen dem Zweck dienen, die Vertragswidrigkeit der Waren zu beheben, dienen die Abhilfemaßnahmen im Falle eines Rückrufs sowohl dazu, gefährliche Produkte vom Markt zu nehmen, als auch als eine angemessene Wiedergutmachung für den Verbraucher. Folglich gibt es große Unterschiede zwischen den beiden Arten möglicher Abhilfen: Erstens sollte es im Falle eines Produktrückrufs gemäß dieser Verordnung keine zeitliche Beschränkung für die Inanspruchnahme der Abhilfemaßnahmen geben; zweitens sollten Verbraucher das Recht haben, von dem betreffenden Wirtschaftsakteur Abhilfemaßnahmen zu verlangen, jedoch nicht unbedingt vom Unternehmer. Darüber hinaus sollten Verbraucher im Falle eines Rückrufs nicht nachweisen müssen, dass das Produkt gefährlich ist.

(89)

Da mit den Abhilfemaßnahmen im Falle des Rückrufs eines gefährlichen Produkts und den Abhilfen bei Vertragswidrigkeit von Waren unterschiedliche Ziele verfolgt werden, sollten die Verbraucher das System in Anspruch nehmen, das der jeweiligen Situation entspricht. Erhalten Verbraucher beispielsweise eine Rückrufanzeige mit einer Beschreibung der ihnen zur Verfügung stehenden Abhilfemaßnahmen, so sollten sie entsprechend den Anweisungen in der Rückrufanzeige handeln. Ihnen sollte jedoch nicht die Möglichkeit genommen werden, vom Verkäufer aufgrund der Vertragswidrigkeit der gefährlichen Waren Abhilfe zu verlangen.

(90)

Sobald Verbraucher im Anschluss an einen Rückruf Abhilfe erhalten haben, haben sie keinen Anspruch auf Abhilfe wegen Vertragswidrigkeit der Ware aus Gründen im Zusammenhang mit der Tatsache, dass die Ware gefährlich war, da die Vertragswidrigkeit nicht mehr besteht. Auch haben Verbraucher, wenn sie ihr Recht auf Abhilfe gemäß der Richtlinie (EU) 2019/770 oder der Richtlinie (EU) 2019/771 geltend machen, keinen Anspruch auf Abhilfe gemäß dieser Verordnung wegen desselben Sicherheitsproblems. Wenn jedoch andere Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit derselben Ware nicht erfüllt sind, bleibt der Verkäufer für diese Vertragswidrigkeit der Ware auch dann haftbar, wenn dem Verbraucher im Anschluss an einen Rückruf eines gefährlichen Produkts Abhilfe gewährt wurde.

(91)

Wirtschaftsakteure, die einen Produktrückruf veranlassen, sollten den Verbrauchern von den Möglichkeiten Reparatur, Ersatz oder angemessene Erstattung des Wertes des zurückgerufenen Produkts mindestens zwei Möglichkeiten anbieten, es sei denn, dies ist nicht möglich oder unverhältnismäßig. Wenn Verbrauchern mehrere Abhilfemaßnahmen zur Auswahl angeboten werden, kann dies die Wirksamkeit eines Rückrufs verbessern. Darüber hinaus sollten Anreize wie Rabatte oder Gutscheine gefördert werden, um die Verbraucher zu motivieren, sich an einem Rückruf zu beteiligen, damit die Wirksamkeit von Rückrufen verbessert wird. Die Reparatur des Produkts sollte nur dann als mögliche Abhilfemaßnahme erachtet werden, wenn die Sicherheit des reparierten Produkts sichergestellt werden kann. Der Erstattungsbetrag sollte unbeschadet einer weiteren Entschädigung gemäß nationalem Recht mindestens dem vom Verbraucher gezahlten Preis entsprechen. Ist kein Nachweis für den gezahlten Preis verfügbar, so sollte dennoch eine angemessene Erstattung des Wertes des zurückgerufenen Produkts gewährt werden. Im Falle des Rückrufs des körperlichen Datenträgers für digitale Inhalte im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/770 sollte die Erstattung, wie in Artikel 16 Absatz 1 jener Richtlinie vorgesehen, sämtliche vom Verbraucher im Rahmen des Vertrags gezahlten Beträge umfassen. Jegliche Abhilfe sollte das Recht des Verbrauchers auf Schadenersatz nach nationalem Recht unberührt lassen.

(92)

Abhilfemaßnahmen, die im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs angeboten werden, sollten weder zu einer übermäßigen Belastung für die Verbraucher noch zu einer Gefährdung der Verbraucher führen. Umfasst die Abhilfemaßnahme auch die Entsorgung des zurückgerufenen Produkts, so sollte diese Entsorgung unter gebührender Berücksichtigung der auf Unionsebene und nationaler Ebene festgelegten Umwelt- und Nachhaltigkeitsziele erfolgen. Darüber hinaus sollte die Reparatur durch Verbraucher nur dann als mögliche Abhilfemaßnahme erachtet werden, wenn sie vom Verbraucher leicht und sicher durchgeführt werden kann, zum Beispiel durch den Austausch einer Batterie oder durch Abschneiden übermäßig langer Zuziehkordeln an einem Kleidungsstück für Kinder, sofern dies in der Rückrufanzeige vorgesehen ist. Darüber hinaus sollte die Reparatur durch den Verbraucher die Rechte der Verbraucher gemäß den Richtlinien (EU) 2019/770 und (EU) 2019/771 unberührt lassen. Daher sollten die Wirtschaftsakteure in derartigen Fällen die Verbraucher nicht dazu verpflichten, ein gefährliches Produkt zu reparieren.

(93)

Durch diese Verordnung sollten Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen auch dazu angehalten werden, freiwillige Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden, der Kommission oder Organisationen, die Verbraucher oder Wirtschaftsakteure vertreten, abzuschließen, wonach sie freiwillige Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Produktsicherheit eingehen, die über die im Unionsrecht festgelegten rechtlichen Pflichten hinausgehen.

(94)

Die Verbraucher sollten berechtigt sein, ihre Rechte in Bezug auf die Pflichten, die Wirtschaftsakteuren oder Anbietern von Online-Marktplätzen gemäß dieser Verordnung auferlegt werden, durch Verbandsklagen gemäß der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates21 durchzusetzen. Zu diesem Zweck sollte in dieser Verordnung vorgesehen werden, dass die Richtlinie (EU) 2020/1828 auf Verbandsklagen wegen Verstößen gegen diese Verordnung Anwendung findet, die den Kollektivinteressen von Verbrauchern schaden oder schaden können. Folglich sollte Anhang I jener Richtlinie entsprechend geändert werden. Es obliegt den Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass sich diese Änderung in den Umsetzungsmaßnahmen, die sie gemäß jener Richtlinie erlassen, niederschlägt, wenngleich der Erlass diesbezüglicher nationaler Umsetzungsmaßnahmen keine Voraussetzung dafür ist, dass die Richtlinie auf diese Verbandsklagen Anwendung findet. Die genannte Richtlinie sollte ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung auf Verbandsklagen gegen Verstöße durch Wirtschaftsakteure oder Anbieter von Online-Marktplätzen gegen Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung finden, sofern die Verstöße den Kollektivinteressen von Verbrauchern schaden oder schaden können. Bis zu diesem Zeitpunkt sollten sich die Verbraucher auf die Anwendbarkeit der Richtlinie (EU) 2020/1828 gemäß Anhang I Nummer 8 jener Richtlinie berufen können.

(95)

Die Union sollte in der Lage sein, im Rahmen von zwischen der Union und Drittländern oder internationalen Organisationen geschlossenen Übereinkünften oder zwischen der Kommission und Behörden von Drittländern oder internationalen Organisationen getroffenen Vereinbarungen mit diesen zusammenzuarbeiten sowie produktsicherheitsbezogene Informationen mit Regulierungsbehörden von Drittländern oder internationalen Organisationen auszutauschen, auch um zu verhindern, dass sich gefährliche Produkte auf dem Markt im Umlauf befinden. Bei dieser Zusammenarbeit und diesem Informationsaustausch sollten die Unionsvorschriften über die Vertraulichkeit und den Schutz personenbezogener Daten geachtet werden. Der Austausch personenbezogener Daten sollte nur erfolgen, soweit er ausschließlich zum Schutz der Gesundheit oder Sicherheit von Verbrauchern erforderlich ist.

(96)

Der systematische Informationsaustausch zwischen der Kommission und Drittländern oder internationalen Organisationen über die Sicherheit von Verbraucherprodukten sowie über Präventions-, Restriktions- und Korrekturmaßnahmen sollte auf Gegenseitigkeit beruhen, was einen gleichwertigen, aber nicht notwendigerweise identischen Informationsaustausch zum beiderseitigen Nutzen bedeutet. Ein Informationsaustausch mit einem Drittland, das Waren herstellt, die für den Unionsmarkt bestimmt sind, könnte darin bestehen, dass die Kommission ausgewählte im Schnellwarnsystem Safety Gate enthaltene Informationen über Produkte aus diesem Drittland übermittelt. Im Gegenzug könnte dieses Drittland Informationen über die Folgemaßnahmen übermitteln, die auf der Grundlage der eingegangenen Meldungen ergriffen wurden. Eine derartige Zusammenarbeit könnte zu dem Ziel beitragen, gefährliche Produkte an der Quelle einzudämmen und zu verhindern, dass sie auf den Unionsmarkt gelangen.

(97)

Um für eine starke abschreckende Wirkung auf Wirtschaftsakteure und gegebenenfalls Anbieter von Online-Marktplätzen zu sorgen, durch die das Inverkehrbringen gefährlicher Produkte verhindert wird, sollten Sanktionen in Bezug auf die Art des Verstoßes, den möglichen Vorteil für den Wirtschaftsakteur oder Anbieter eines Online-Marktplatzes sowie die Art und Schwere der von dem Verbraucher erlittenen Verletzung angemessen sein. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(98)

Bei der Verhängung von Sanktionen sollten die Art, Schwere und Dauer des betreffenden Verstoßes gebührend berücksichtigt werden. Die Verhängung von Sanktionen sollte verhältnismäßig sein und im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht, einschließlich der geltenden Verfahrensgarantien und der Grundsätze der Charta, erfolgen.

(99)

Im Hinblick auf die Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von Produkten, die möglicherweise ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen, sollte der Kommission die Befugnis, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, übertragen werden, um ein hohes Gesundheits- und Sicherheitsniveau für die Verbraucher zu erhalten; außerdem sollte ihr diese Befugnis im Hinblick auf das Funktionieren des Schnellwarnsystems Safety Gate übertragen werden, um insbesondere die Modalitäten und Verfahren für den Austausch von Informationen zu den über das Schnellwarnsystem Safety Gate mitgeteilten Maßnahmen und Kriterien für die Bewertung des Risikoniveaus festzulegen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die im Einklang mit den Grundsätzen erfolgen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung22 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(100)

Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung gewährleistet sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die spezifischen Sicherheitsanforderungen zu erlassen und die Output-Indikatoren festzulegen, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten Daten zur Durchführung dieser Verordnung übermitteln müssen, die Aufgaben und Funktionen der zentralen nationalen Kontaktstellen zu spezifizieren, Maßnahmen zum Vorgehen der Union gegen Produkte zu ergreifen, die ein ernstes Risiko darstellen, die Modalitäten für die Übermittlung von Informationen von Verbrauchern im Safety-Gate-Portal zu erlassen, die Umsetzung der interoperablen Schnittstelle des Safety-Gate-Portals festzulegen, die Anforderungen für die Registrierung von Produkten für Zwecke des Produktsicherheitsrückrufs festzulegen sowie die Mustervorlage für Rückrufanzeigen zu verabschieden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates23 ausgeübt werden.

(101)

Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit der Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.

(102)

Die Kommission sollte eine Evaluierung der Durchführung der in dieser Verordnung festgelegten Sanktionen im Hinblick auf ihre Wirksamkeit und ihre abschreckende Wirkung vornehmen und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zu ihrer Durchsetzung annehmen.

(103)

Gewisse Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 sollten geändert werden, um die Besonderheiten der vorliegenden Verordnung zu berücksichtigen, und zwar insbesondere die Tatsache, dass spezifische Sicherheitsanforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung vor der Beauftragung der europäischen Normungsorganisationen festgelegt werden müssen.

(104)

Die Richtlinie 87/357/EWG, die Verbraucherprodukte abdeckt, welche zwar keine Lebensmittel sind, aber Lebensmitteln ähneln und leicht mit solchen verwechselt werden können und deshalb von Verbrauchern, insbesondere Kindern, zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden können, was zum Beispiel zu Ersticken, zu einer Vergiftung oder zu einer Perforation oder einem Verschluss des Verdauungskanals führen könnte, hat zu umstrittenen Auslegungen geführt. Die Richtlinie wurde zudem zu einer Zeit erlassen, in der der Umfang des Rechtsrahmens für die Sicherheit von Verbraucherprodukten sehr beschränkt war. Aus diesen Gründen sollte die Richtlinie 87/357/EWG aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden, insbesondere die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, mit denen dafür gesorgt wird, dass – nach einer Risikobewertung – Produkte, die schädlich sein können, wenn sie zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden und die aufgrund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Verpackung, ihrer Kennzeichnung, ihres Volumens, ihrer Größe oder anderer Eigenschaften leicht mit Lebensmitteln verwechselt werden können, als gefährlich angesehen werden sollten. Bei der Durchführung ihrer Evaluierung sollten die Marktüberwachungsbehörden unter anderem berücksichtigen, dass es, wie der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt hat, nicht erforderlich ist, anhand objektiver und fundierter Daten nachzuweisen, dass Risiken bestehen können, wie etwa dass es zu Ersticken, zu einer Vergiftung oder zu einer Perforation oder einem Verschluss des Verdauungskanals kommt, wenn das jeweilige Lebensmittel-Nachahmungsprodukt zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt wird. Dennoch sollten die zuständigen nationalen Behörden im Einzelfall bewerten, ob solche Produkte gefährlich sind, und diese Bewertung begründen.

(105)

Um Wirtschaftsakteuren und Anbietern von Online-Marktplätzen genügend Zeit einzuräumen, sich an die Anforderungen dieser Verordnung, einschließlich der Informationsanforderungen, anzupassen, ist es erforderlich, nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen ausreichenden Übergangszeitraum vorzusehen, in dem Produkte, die unter die Richtlinie 2001/95/EG fallen und mit der genannten Richtlinie konform sind, noch in Verkehr gebracht werden dürfen. Die Mitgliedstaaten sollten daher das Bereitstellen solcher Produkte auf dem Markt, einschließlich Angeboten zum Kauf, nicht behindern.

(106)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus, angesichts des erforderlichen hohen Maßes an Zusammenarbeit und kohärentem Vorgehen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie in Anbetracht des benötigten Mechanismus für den schnellen und effizienten Austausch von Informationen über gefährliche Produkte in der Union von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des unionsweiten Charakters des Problems auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(107)

Ist für die Zwecke dieser Verordnung die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich, so sollte eine solche Verarbeitung im Einklang mit dem Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten geschehen. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung unterliegt den Verordnungen (EU) 2016/67924 und (EU) 2018/172525 sowie der Richtlinie 2002/58/EG26 des Europäischen Parlaments und des Rates, soweit anwendbar. Wenn Verbraucher ein Produkt im Safety-Gate-Portal melden, sollten nur diejenigen personenbezogenen Daten gespeichert werden, die für die Meldung des gefährlichen Produkts erforderlich sind, und sollte die Speicherung für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Eingabe der Daten erfolgen. Hersteller und Einführer sollten das Verzeichnis der Verbraucherbeschwerden nur so lange aufbewahren, wie es für die Zwecke der vorliegenden Verordnung erforderlich ist. Wenn es sich bei Herstellern und Einführern um natürliche Personen handelt, sollten sie ihre Namen bekannt geben, um sicherzustellen, dass Verbraucher das Produkt zum Zweck der Rückverfolgbarkeit identifizieren können.

(108)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. C 105 vom 4.3.2022, S. 99.

2

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 30. März 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. April 2023.

3

Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4).

4

Richtlinie 87/357/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden (ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 49).

5

Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).

6

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

7

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

8

Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4).

9

Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).

10

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

11

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

12

Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).

13

Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

14

Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

15

Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

16

Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

17

Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1).

18

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

19

Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28).

20

Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 1).

21

Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1).

22

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

23

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

24

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

25

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

26

Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).