DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)1, insbesondere auf Artikel 118 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
| (1) | Die Durchsetzung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette obliegt den Mitgliedstaaten, deren zuständige Behörden mithilfe amtlicher Kontrollen überwachen und überprüfen, ob die einschlägigen Anforderungen der Union wirksam eingehalten und durchgesetzt werden. Parallel zu dieser Überwachung und Überprüfung sieht Artikel 116 der Verordnung (EU) 2017/625 vor, dass Experten der Kommission in den Mitgliedstaaten Kontrollen, einschließlich Audits, durchführen, um die Anwendung der Unionsvorschriften zu überprüfen. Durchgeführt werden sollten diese Kontrollen der Kommission in den Bereichen Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit, Pflanzenschutzmittel, genetisch veränderte Organismen, tierische Nebenerzeugnisse und ökologische/biologische Erzeugnisse sowie mit Blick auf das Funktionieren der nationalen Kontrollsysteme und die Arbeit der sie verwaltenden zuständigen Behörden; hierbei sollten Synergien mit Kontrollregelungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) berücksichtigt werden. |
| (2) | Die Kommission hat das Jahresprogramm der Kontrollen für 2026 ausgearbeitet. Diese Kontrollen sollten von Experten der Kommission in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um die Anwendung der Rechtsvorschriften in den oben genannten Bereichen zu überprüfen. Bei der Festlegung der Schwerpunkte legte die Kommission verschiedene Kriterien zugrunde, unter anderem die Ermittlung der Risiken für Verbraucher, Tiere oder Pflanzen, die bisherigen Leistungen der Mitgliedstaaten in den betreffenden Bereichen, das Produktionsvolumen sowie Informationen aus einschlägigen Quellen (z. B. vonseiten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit) und aus den Komponenten des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen (IMSOC). |
| (3) | Mit diesem Jahreskontrollprogramm wird zur Verwirklichung der Priorität „Ernährungssicherheit, Wasser und Natur“2 der Kommission beigetragen. Ferner trägt es bei zur Überwachung der GAP gemäß den in der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates3 festgelegten Cross-Compliance-Vorschriften. Die im Programm vorgesehenen Kontrollen ermöglichen es der Kommission, ihren rechtlichen Verpflichtungen zur Überwachung der Anwendung des Unionsrechts dadurch nachzukommen, dass sie sich vergewissert, dass die amtlichen Kontrollen in den Mitgliedstaaten in den betreffenden Bereichen mit dem Unionsrecht in Einklang stehen. |
| (4) | Mit diesem Jahreskontrollprogramm sollte den Kategorien gelisteter Seuchen Rechnung getragen werden, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates4 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission5 festgelegt wurden. |
| (5) | Gemäß Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates6 gilt Artikel 118 der Verordnung (EU) 2017/625 nicht für Kontrollen, einschließlich Audits, von geografischen Angaben. |
| (6) | Da dieser Durchführungsbeschluss der Kommission das Jahreskontrollprogramm 2026 betrifft, das ab dem 1. Januar 2026 gilt, sollte das Datum des Geltungsbeginns dieses Durchführungsbeschlusses dem genannten Datum entsprechen – |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: