DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/20121, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 11, Artikel 22 Absatz 8, Artikel 24 Absatz 11, Artikel 25 Absatz 6, Artikel 45 Absatz 4, Artikel 50 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 3, Artikel 57 Absatz 4, Artikel 61 Absatz 11, Artikel 65 Absatz 3, Artikel 66 Absatz 4, Artikel 67 Absatz 5, Artikel 70 Absatz 4 und Artikel 77 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) | Mit der Verordnung (EU) 2024/1143 wurde ein einheitlicher gemeinsamer Unionsrahmen für die Eintragung und den Schutz geografischer Angaben in drei Agrarsektoren geschaffen: Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse. Zu diesem Zweck wurden mit der genannten Verordnung Verordnungen geändert, die zuvor gesonderte Regelungen für diese Sektoren vorsahen. Insbesondere wurden mit der Verordnung (EU) 2024/1143 die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates2 im Hinblick auf geografische Angaben im Weinsektor und die Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates3 im Hinblick auf geografische Angaben im Spirituosensektor geändert und die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates4 über geografische Angaben im Sektor landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aufgehoben. |
(2) | Die Verordnung (EU) 2024/1143 enthält erschöpfende Bestimmungen über die Verfahren für die Eintragung, für die Änderung der Produktspezifikation und für die Löschung von geografischen Angaben in allen Agrarsektoren (landwirtschaftliche Erzeugnisse, Weine und Spirituosen) und von garantiert traditionellen Spezialitäten sowie über deren Schutz und Durchsetzung. Die Verordnung (EU) 2024/1143 enthält auch die Vorschriften über Kontrollen geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Spirituosen sowie garantiert traditioneller Spezialitäten. Die Verordnung umfasst ferner einen speziellen Abschnitt über geografische Angaben für den Sektor landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Vorschriften über die Definition von geografischen Angaben, den Inhalt der Produktspezifikation und des Einzigen Dokuments sowie besondere Vorschriften über die Beschaffung von Futtermitteln und Rohstoffen sowie Pflanzensorten und Tierrassen. Zur vollständigen Harmonisierung der Vorschriften über geografische Angaben in allen landwirtschaftlichen Sektoren (landwirtschaftliche Erzeugnisse, Weine und Spirituosen) wurden mit der Verordnung (EU) 2024/1143 auch bestimmte Vorschriften über geografische Angaben in den Sektoren Wein und Spirituosen geändert, die in den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 bzw. (EU) 2019/787 vorgesehen sind. Diese Bestimmungen betreffen insbesondere die Definition von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben im Weinsektor sowie die Definition von geografischen Angaben im Spirituosensektor, den Inhalt der Produktspezifikation und des Einzigen Dokuments in beiden Sektoren, die Kontrollen im Weinsektor und andere besondere Vorschriften. |
(3) | Um ein reibungsloses Funktionieren des Marktes für geografische Angaben in allen Agrarsektoren sowie für garantiert traditionelle Spezialitäten zu gewährleisten und insbesondere um zur Vereinfachung und Straffung dieser Systeme beizutragen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege eines Durchführungsrechtsakts erlassen werden; die alten Durchführungsbestimmungen für die Anwendung der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) 2019/787 sollten an den neuen Rechtsrahmen der Verordnung (EU) 2024/1143 angepasst werden. |
(4) | Aus Gründen der Klarheit, Kohärenz und Transparenz sollten die Formalitäten für den Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe in der Unionsphase für geografische Angaben mit Ursprung innerhalb und außerhalb der Union präzisiert werden. Zur Gewährleistung eines einheitlichen und effizienten Eintragungsverfahrens muss gewährleistet werden, dass in Bezug auf die Einzigen Dokumente der Inhalt und die erstellten Muster einheitlich sind. Um das Verfahren zu straffen und aus Gründen der Vereinheitlichung, sollte die Länge der Einzigen Dokumente begrenzt werden. |
(5) | Es sollte ein Verfahren für eine erste formale Prüfung festgelegt werden, um einen Antrag auf Eintragung oder Genehmigung einer Unionsänderung oder einen Antrag auf Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe, der offensichtlich unzureichend oder unvollständig ist, abzulehnen, um ausschweifende Anträge und Ersuche zu verhindern und die Prüfung durch die Kommission zu erleichtern und zu beschleunigen. |
(6) | Es sollten Vorschriften für die Informationszwecken dienende Veröffentlichung von Einzigen Dokumenten geografischer Angaben, die noch nicht veröffentlicht wurden, festgelegt werden, damit auch bereits eingetragene geografische Angaben, für die noch kein Einziges Dokument veröffentlicht wurde, an die aktuelleren Vorschriften angepasst werden können, nach denen für jede geografische Angabe ein Einziges Dokument vorliegen muss. |
(7) | Das geografische Gebiet von geografischen Angaben, für die der Schutz beantragt wird, sollte in der Produktspezifikation detailliert, genau und eindeutig beschrieben werden, damit die Erzeuger, die zuständigen Behörden und die Kontrollstellen von einer sicheren, klaren und zuverlässigen Grundlage ausgehen können. |
(8) | In Bezug auf Anträge auf Eintragung eines Namens oder Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation einer geografischen Angabe, die unterschiedliche Erzeugnisse umfasst, muss festgelegt werden, in welchen Fällen Erzeugnisse mit demselben eingetragenen Namen als unterschiedliche Erzeugnisse gelten. Um zu vermeiden, dass Erzeugnisse, die den Anforderungen an die Eintragung als geografische Angabe nicht genügen, mit einem eingetragenen Namen vermarktet werden, sollte für alle unterschiedlichen in einem Antrag erfassten Erzeugnisse nachgewiesen werden, dass sie die Anforderungen an die Eintragung erfüllen. |
(9) | Um gegenüber den nationalen Interessengruppen vollständige Transparenz zu gewährleisten, sollte das Verfahren für den Fall präzisiert werden, dass nach dem Austausch zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat in Bezug auf einen Antrag auf Eintragung in der Unionsphase wesentliche Änderungen der Produktspezifikation vorgenommen werden. Betrifft der Antrag eine geografische Angabe mit Ursprung in einem Drittland, sollte das Verfahren hinsichtlich der der Kommission zu übermittelnden Dokumente präzisiert werden. |
(10) | Um für einheitliche und effiziente Verfahren hinsichtlich der Vorlage von Einsprüchen, Mitteilungen über die Ergebnisse der Konsultationen nach einem Einspruchsverfahren, Anträgen auf Genehmigung von Unionsänderungen der Produktspezifikation, Mitteilungen über Standardänderungen und vorübergehende Änderungen der Produktspezifikation sowie Löschungsanträgen zu sorgen, ist es erforderlich, einheitliche Vorschriften in Bezug auf den Inhalt der zu verwendenden Muster und der Art und Weise ihrer Vorlage festzulegen. Um das Verfahren zu straffen und aus Gründen der Vereinheitlichung, sollte die Länge der Anträge auf Unionsänderung begrenzt werden. Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten sollte vermieden werden, es sei denn, diese Daten sind für die Ausübung der durch die Verfahren garantierten Rechte erforderlich. |
(11) | Es sollte das Verfahren festgelegt werden, nach dem ein Mitgliedstaat ein Löschungsverfahren von sich aus einleiten kann, um die Löschung obsoleter Namen ohne die Erzeugervereinigungen zu ermöglichen. Als Garantie für die Effizienz des Systems sollte ebenso das Verfahren zur Einleitung eines Löschungsverfahrens auf Initiative der Kommission festgelegt werden. |
(12) | Um Transparenz und Einheitlichkeit des Schutzes der geografischen Angaben in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, müssen Vorschriften über den Inhalt und die Form des elektronischen Unionsregisters der geografischen Angaben gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2024/1143 festgelegt werden. Dieses Register sollte eine in einem Informationssystem gespeicherte elektronische Datenbank sein, die der Öffentlichkeit zugänglich ist. |
(13) | Für die Bescheinigung der Einhaltung der Produktspezifikation gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2024/1143 sollten Vorschriften festgelegt und Muster erstellt werden. |
(14) | Aus Gründen der Vereinheitlichung sollten besondere Vorschriften für die Beschreibung der Erzeugnisse mit geografischen Angaben im Sektor landwirtschaftliche Erzeugnisse erlassen werden. Um eine einfache und zügige Prüfung der Anträge auf Eintragung eines Namens oder Genehmigung einer Änderung zu ermöglichen, sollte die Beschreibung des Erzeugnisses ausschließlich sachdienliche, messbare und überprüfbare Angaben enthalten. Wiederholungen, implizite Anforderungen und überflüssige Teile sollten vermieden werden. |
(15) | Es sollte die Verpflichtung eingeführt werden, detaillierte Vorschriften hinsichtlich des Ursprungs und der Qualität der Futtermittel in die Produktspezifikationen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aufzunehmen, deren Namen als geschützte Ursprungsbezeichnungen geschützt werden, um eine einheitliche Qualität des Erzeugnisses zu gewährleisten. Die Abfassung dieser Vorschriften sollte vereinheitlicht werden. |
(16) | Die Produktspezifikation für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben im Sektor landwirtschaftliche Erzeugnisse sollte die Maßnahmen enthalten, mit denen sichergestellt wird, dass das Erzeugnis seinen Ursprung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet hat. Diese Maßnahmen sollten klar und detailliert sein, damit das Erzeugnis, die Rohstoffe, die Futtermittel und sonstige Materialien, die aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet stammen, zurückverfolgt werden können. |
(17) | Aus Gründen der Klarheit, Kohärenz und Transparenz sollten der Inhalt und die Formalitäten für den von Mitgliedstaaten und Drittländern gestellten Antrag auf Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität in der Unionsphase präzisiert werden. Um ein einheitliches und effizientes Eintragungsverfahren zu gewährleisten, müssen einheitliche Inhalte und Muster für die Produktspezifikation festgelegt werden. |
(18) | Es sollte ein Verfahren für die ersten formalen Prüfungen festgelegt werden, um einen Antrag auf Eintragung oder Genehmigung einer Änderung oder einen Antrag auf Löschung der Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität, der offensichtlich unzureichend oder unvollständig ist, abzulehnen, um ausschweifende Anträge und Ersuche zu verhindern und die Prüfung durch die Kommission zu erleichtern und zu beschleunigen. |
(19) | Aus Gründen der Vereinheitlichung sollten für garantiert traditionelle Spezialitäten besondere Vorschriften für die Beschreibung des Erzeugnisses und des Herstellungsverfahrens festgelegt werden. Um eine einfache und zügige Prüfung der Anträge auf Eintragung eines Namens oder Genehmigung einer Änderung zu ermöglichen, sollte die Beschreibung des Erzeugnisses und des Herstellungsverfahrens ausschließlich sachdienliche, messbare und überprüfbare Angaben enthalten. Wiederholungen, implizite Anforderungen und überflüssige Teile sollten vermieden werden. |
(20) | In Bezug auf Anträge auf Eintragung eines Namens oder Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität, die unterschiedliche Erzeugnisse umfasst, muss festgelegt werden, in welchen Fällen Erzeugnisse mit demselben eingetragenen Namen als unterschiedliche Erzeugnisse gelten. Um zu vermeiden, dass die Erzeugnisse, die den Anforderungen an die Eintragung nicht genügen, mit einem eingetragenen Namen vermarktet werden, sollte für alle unterschiedlichen in einem Antrag erfassten Erzeugnisse nachgewiesen werden, dass sie die Anforderungen an die Eintragung erfüllen. |
(21) | Um gegenüber den nationalen Interessengruppen vollständige Transparenz zu gewährleisten, sollte das Verfahren für den Fall präzisiert werden, dass nach dem Austausch zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat in Bezug auf einen Antrag auf Eintragung in der Unionsphase wesentliche Änderungen der Produktspezifikation vorgenommen werden. Handelt es sich bei dem Antrag um einen von einem Drittland gestellten Antrag auf Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität, sollte das Verfahren hinsichtlich der der Kommission zu übermittelnden Dokumente präzisiert werden. |
(22) | Um für einheitliche und effiziente Verfahren hinsichtlich der Vorlage von Einsprüchen, Mitteilungen über die Ergebnisse der Konsultationen nach einem Einspruchsverfahren, Anträgen auf Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation sowie Löschungsanträgen zu sorgen, ist es erforderlich, einheitliche Vorschriften in Bezug auf den Inhalt der zu verwendenden Muster und der Art und Weise ihrer Vorlage, festzulegen. Um das Verfahren zu straffen und aus Gründen der Vereinheitlichung, sollte die Länge der Anträge auf Änderung begrenzt werden. Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten sollte vermieden werden, es sei denn, diese Daten werden als für die Ausübung der durch die Verfahren garantierten Rechte erforderlich angesehen. |
(23) | Als Garantie für die Effizienz des Systems sollte ebenso das Verfahren zur Einleitung eines Löschungsverfahrens auf Initiative der Kommission festgelegt werden. |
(24) | Um Transparenz und Einheitlichkeit in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, müssen Vorschriften über den Inhalt und die Form des elektronischen Unionsregisters der garantiert traditionellen Spezialitäten gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2024/1143 festgelegt werden. Dieses Register sollte eine in einem Informationssystem gespeicherte elektronische Datenbank sein, die der Öffentlichkeit zugänglich ist. |
(25) | Aus Gründen der Transparenz sollten Anträge der Erzeuger auf Löschung der Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 eine Erläuterung der Gründe für die Löschung enthalten. Es kann sein, dass in der nationalen Phase des Verfahrens nicht alle Erzeuger des mit der garantiert traditionellen Spezialität bezeichneten Erzeugnisses, für das die Löschung beantragt wird, erreicht werden. Erzeugervereinigungen des Erzeugnisses, die möglicherweise in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig sind, der nicht der Mitgliedstaat ist, aus dem der Löschungsantrag stammt, sollten unter Kenntnis aller Informationen einen Einspruch einlegen können. |
(26) | Für die Bescheinigung der Einhaltung der Produktspezifikation gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) 2024/1143 sollten Vorschriften festgelegt und Muster erstellt werden. |
(27) | Es sollten Vorschriften für die Verwendung von Zeichen und Angaben auf den Erzeugnissen, die mit geschützten Ursprungsbezeichnungen, geschützten geografischen Angaben, geografischen Angaben oder als garantiert traditionelle Spezialitäten vermarktet werden, sowie bezüglich der geeigneten Sprachfassungen festgelegt werden. |
(28) | Die Vorschriften für die Verwendung eingetragener Namen in Verbindung mit den Zeichen, Angaben oder entsprechenden Abkürzungen sollten präzisiert werden. |
(29) | Im Interesse einer effizienten Verwaltung und angesichts der bisherigen Erfahrungen mit den von der Kommission eingerichteten Informationssystemen sollten die Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vereinfacht und die Informationen im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission5 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission6 ausgetauscht werden. |
(30) | Die Kommission hat zur Verwaltung der Anträge auf Eintragung und Änderung der Produktspezifikation von geografischen Angaben und der Anträge auf Eintragung und Änderung von garantiert traditionellen Spezialitäten das Informationssystem „e-Ambrosia“ eingerichtet. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten dieses System für die Mitteilungen im Rahmen der Verfahren für Anträge auf Eintragung, für die Genehmigung von Unionsänderungen und für die Mitteilung von Standardänderungen und vorübergehenden Änderungen weiter nutzen. Ferner sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission dieses System auch für die Mitteilungen im Rahmen der Verfahren für Anträge auf Eintragung und für die Genehmigung von Änderungen von garantiert traditionellen Spezialitäten nutzen dürfen. Aufgrund eines strikten Akkreditierungssystems sollte dieses System jedoch weder für den Austausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verfahren für Einsprüche und Löschungsanträge für geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten noch für den Austausch mit Drittländern genutzt werden. Im Rahmen der Einspruchsverfahren und Löschungsanträge sollten die Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden und Erzeugervereinigungen sowie natürliche oder juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse gemäß der vorliegenden Verordnung haben, mit der Kommission stattdessen per E-Mail kommunizieren. |
(31) | Einige Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission7 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollten gestrichen werden, da sie im Widerspruch zu den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung stehen würden, die auch für den Weinsektor gilt. Andere Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1143 fallen, insbesondere die Bestimmungen über Kontrollen, sollten nach den Änderungen der Verordnung (EU) 2024/1143 an der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beibehalten oder angepasst werden. |
(32) | Seitdem mit der Verordnung (EU) 2024/1143 die Vorschriften für die Kontrolle der Produktspezifikation geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben im Weinsektor von der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates8 hinsichtlich eines angemessenen Systems für Kontrollen in die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verschoben wurden, sollten die in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen für die Überprüfung der Produktspezifikation im Weinsektor nicht mehr auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Bezug nehmen. Der Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sollte aus dem Titel der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 gestrichen werden. |
(33) | Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(34) | Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission9 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1236 der Kommission10 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/787 sollten aufgehoben werden, da ihre Vorschriften mit den Vorschriften der vorliegenden Verordnung, die auch für die Sektoren landwirtschaftliche Erzeugnisse und Spirituosen gilt, im Widerspruch stehen würden. |
(35) | Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Wein und Spirituosen – |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: