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XXI-A3

Durchführungs­verordnung (EU) 2019/34 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Änderungen der Produktspezifikationen, das Register der geschützten Bezeichnungen, die Löschung des Schutzes und die Verwendung von Zeichen sowie zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf ein geeignetes Kontrollsystem

Vom 17. Oktober 2018

(ABl. 2019 Nr. L 9/46), geänd. durch Art. 1 der Deleg. VO (EU) 2023/1607 vom 30.5.2023 (ABl. 2023 Nr. L 198/14)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates1, insbesondere auf Artikel 110 Absatz 1 Buchstaben b, c und e, Artikel 110 Absatz 2, Artikel 111, Artikel 115 Absatz 1 und Artikel 123,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates2, insbesondere auf Artikel 90 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates3 aufgehoben und ersetzt. Teil II Titel II Kapitel I Abschnitte 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthalten Bestimmungen über Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben, traditionelle Begriffe sowie über die Kennzeichnung und Aufmachung im Weinsektor. Mit den Abschnitten 2 und 3 wurde die Kommission zudem ermächtigt, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren des Weinmarktes im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese Rechtsakte sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission4 ersetzen, die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission5 aufgehoben wird.

(2)

Bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 hat sich gezeigt, dass die derzeitigen Verfahren zur Eintragung, Änderung und Löschung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben kompliziert, aufwendig und langwierig sein können. Durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Rechtslücken entstanden, insbesondere was das bei Anträgen auf Änderung von Produktspezifikationen zu befolgende Verfahren anbelangt. Die Verfahrensvorschriften für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angabe im Weinsektor stehen mit den geltenden Bestimmungen über Qualitätsregelungen in den unter das Unionsrecht fallenden Sektoren Lebensmittel, Spirituosen und aromatisierte Weine nicht im Einklang. Dies führt zu Unstimmigkeiten in der Art und Weise, wie diese Kategorie von Rechten des geistigen Eigentums umgesetzt wird. Angesichts des in Artikel 17 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechts auf Schutz des geistigen Eigentums sollten diese Diskrepanzen beseitigt werden. Mit dieser Verordnung sollten daher die einschlägigen Verfahren vereinfacht, präzisiert, ergänzt und vereinheitlicht werden. Die Verfahren sollten sich weitestmöglich an die effizienten und erprobten Verfahren zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in Bezug auf Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates6, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission7 und der Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission8 anlehnen und an die Besonderheiten des Weinsektors angepasst werden.

(3)

Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sind untrennbar mit dem Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten verbunden. Die nationalen und lokalen Behörden verfügen über die beste Fachkenntnis und sind am besten mit den relevanten Fakten vertraut. Im Einklang mit dem in Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der Subsidiarität sollte sich dies in den betreffenden Verfahrensvorschriften widerspiegeln.

(4)

Im Interesse der Klarheit sollten bestimmte Verfahrensschritte bei einem Antrag auf Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe im Weinsektor detailliert festgelegt werden.

(5)

Es sollten zusätzliche Vorschriften für gemeinsame Anträge festgelegt werden, die mehr als ein nationales Hoheitsgebiet betreffen.

(6)

Damit die Einzigen Dokumente einheitlich und vergleichbar sind, muss der Mindestinhalt dieser Dokumente festgelegt werden. Im Falle von Ursprungsbezeichnungen sollte besonderes Augenmerk auf die Beschreibung des Zusammenhangs zwischen der Qualität und den Eigenschaften des Erzeugnisses und den besonderen geografischen Verhältnissen gelegt werden. Bei geografischen Angaben sollte ein besonderer Schwerpunkt auf der Bestimmung des Zusammenhangs zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder anderen Eigenschaften und dem geografischen Ursprung des Erzeugnisses liegen.

(7)

Das abgegrenzte geografische Gebiet von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, für die der Schutz beantragt wird, sollte in der Produktspezifikation detailliert, genau und eindeutig beschrieben werden, damit die Erzeuger, die zuständigen Behörden und die Kontrollstellen auf einer sicheren, schlüssigen und zuverlässigen Grundlage operieren können.

(8)

Damit die Regelung reibungslos funktionieren kann, müssen einheitliche Bestimmungen für den Verfahrensschritt der Ablehnung von Schutzanträgen festgelegt werden. Auch für den Inhalt von Anträgen auf Unionsänderungen, Standardänderungen und vorübergehende Änderungen sowie für den Inhalt von Löschungsanträgen sind einheitliche Bestimmungen erforderlich.

(9)

Der Rechtssicherheit wegen empfiehlt es sich, Fristen für das Einspruchsverfahren sowie Kriterien für die Bestimmung des Zeitpunkts festzulegen, ab dem diese Fristen laufen.

(10)

Zur Gewährleistung einheitlicher und effizienter Verfahren sollten Muster für die Einreichung von Anträgen, Einsprüchen, Änderungen und Löschungen bereitgestellt werden.

(11)

Im Interesse der Transparenz und Einheitlichkeit in allen Mitgliedstaaten müssen Bestimmungen über Inhalt und Form des gemäß Artikel 104 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erstellten elektronischen Registers der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben (im Folgenden das „Register“) festgelegt werden. Das Register ist eine in einem Informationssystem gespeicherte elektronische Datenbank und der Öffentlichkeit zugänglich. Alle Daten im Zusammenhang mit geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben, die in dem früheren in die elektronische Datenbank „E-Bacchus-Liste“ eingestellten Register gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 vorhanden sind, sollten am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung in dem Register vorhanden sein.

(12)

Die bestehenden, in der Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 668/2014 festgelegten Bestimmungen über die Wiedergabe des Unionszeichens für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sollten übernommen werden, damit die Verbraucher Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe erkennen können.

(13)

Der Mehrwert einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geographischen Angabe beruht auf den Wertgarantien, die den Verbrauchern geboten werden. Die Regelung ist nur glaubwürdig, wenn sie mit einer effizienten Verifizierung, Kontrolle und Überprüfung verbunden ist, einschließlich eines Systems von Kontrollen auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs, das von den zuständigen, von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates9 benannten Behörden verwaltet wird. In diesem Zusammenhang müssen die Bestimmungen über Kontrollen und Überprüfungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 berücksichtigt und im Hinblick auf Vorgänge im Zusammenhang mit geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben im Weinsektor angepasst werden.

(14)

Es sollten Bestimmungen über Kontrollen festgelegt werden, die für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe, die sich auf ein geografisches Gebiet in einem Drittland beziehen, durchzuführen sind.

(15)

Die Akkreditierung von Kontrollstellen sollte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates10 erfolgen und internationalen Standards entsprechen, die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) und von der Internationalen Organisation für Normung (ISO) erarbeitet wurden. Akkreditierte Kontrollstellen sollten bei ihren Tätigkeiten diese Normen einhalten.

(16)

Damit Zypern genügend Zeit für die Anpassung und Angleichung seines Kontrollsystems an die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 bleibt, sollte es für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung von der Einhaltung der ISO-Normen für Zertifizierungsstellen befreit sein.

(17)

Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, zur Deckung der Kosten für die Einrichtung und den Betrieb des Kontrollsystems von den Marktteilnehmern eine Gebühr zu erheben.

(18)

Damit beim Schutz der im Register eingetragenen Namen vor unlauteren Verwendungen und bei der Verhinderung von Praktiken, die den Verbraucher in die Irre führen können, in den Mitgliedstaaten in kohärenter Weise vorgegangen wird, sollten einheitliche Bedingungen für die auf Ebene der Mitgliedstaaten diesbezüglich durchzuführenden Maßnahmen festgelegt werden.

(19)

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die Namen und Anschriften der zuständigen Behörden und Kontrollstellen mitteilen. Um die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die bestehenden Kontrollsysteme für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben zu erleichtern, sollte die Kommission diese Namen und Anschriften öffentlich zugänglich machen. Die zuständigen Behörden von Drittländern sollten der Kommission Informationen über die Kontrollen übermitteln, die in diesen Ländern für in der Union geschützte Namen durchgeführt werden, damit die Einheitlichkeit des Kontrollsystems überprüft werden kann.

(20)

Aus Gründen der Klarheit und Transparenz und im Interesse der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts müssen zusätzlich zu den Bestimmungen für die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten besondere technische Bestimmungen über die Art und den Inhalt der jährlich durchzuführenden Kontrollen festgelegt werden, insbesondere durch Bezugnahme auf die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission11.

(21)

Um sicherzustellen, dass traditionelle Begriffe, für die Schutz beantragt wird, die Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllen, sowie im Interesse der Rechtssicherheit müssen detaillierte Bestimmungen über die Verfahren für Schutzanträge, Einsprüche sowie die Änderung oder Löschung traditioneller Begriffe für bestimmte Weinbauerzeugnisse festgelegt werden. Diese Bestimmungen sollten Einzelheiten zum Inhalt des Antrags sowie zu den benötigten einschlägigen zusätzlichen Informationen und Unterlagen, zu den einzuhaltenden Fristen sowie zu den Mitteilungen zwischen der Kommission und den beteiligten Parteien im Rahmen der einzelnen Verfahren enthalten.

(22)

Damit Verbraucher und Händler feststellen können, welche traditionellen Begriffe in der Union geschützt sind, sollten besondere Bestimmungen über die Registrierung und die Eintragung traditioneller Begriffe in das Unionsregister festgelegt werden. Damit das Register allgemein zugänglich ist, sollte es elektronisch zugänglich sein.

(23)

Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung traditioneller Begriffe und zur Verhinderung der Irreführung der Verbraucher sollten die nationalen Behörden Maßnahmen gegen jede widerrechtliche Verwendung traditioneller Begriffe treffen und die Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse verbieten.

(24)

Im Interesse einer effizienten Verwaltung und angesichts der bisherigen Erfahrungen mit den von der Kommission eingerichteten Informationssystemen sollten die Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vereinfacht und die Informationen im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission12 und der Durchführungs­verordnung (EU) 2017/1185 der Kommission13 ausgetauscht werden.

(25)

Die Kommission hat für die Verwaltung der Schutzanträge und der Anträge auf Änderung der Produktspezifikation von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben im Weinsektor ein Informationssystem mit der Bezeichnung „E-Ambrosia“ eingerichtet. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten für die Mitteilungen im Rahmen der Verfahren für Schutzanträge und die Genehmigung von Änderungen weiterhin auf dieses System zurückgreifen. Aufgrund eines strikten Akkreditierungssystems sollte dieses System jedoch weder für die Kommunikation mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Verfahrens für Einsprüche und Löschungsanträge noch für die Kommunikation mit Drittländern verwendet werden. Für das Verfahren für Einsprüche und Löschungsanträge sollten die Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden und repräsentative Berufsorganisationen von Drittländern sowie natürliche oder juristische Personen, die im Rahmen dieser Verordnung ein berechtigtes Interesse haben, mit der Kommission stattdessen per E-Mail kommunizieren.

(26)

Anträge auf Eintragung, Änderung oder Löschung traditioneller Begriffe werden noch nicht über ein zentralisiertes Informationssystem verwaltet. Stattdessen sollten diese Anträge weiterhin per E-Mail unter Verwendung der Muster gemäß den Anhängen VIII bis XI eingereicht werden. Alle sonstige Kommunikation und sonstiger Informationsaustausch im Zusammenhang mit traditionellen Begriffen sollten ebenfalls per E-Mail erfolgen.

(27)

Es sollte festgelegt werden, auf welche Weise die Kommission der Öffentlichkeit die Informationen über geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und traditionelle Begriffe im Weinsektor zugänglich macht.

(28)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

2

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

3

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

4

Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60).

5

Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (siehe Seite 2 dieses Amtsblatts).

6

Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

7

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17).

8

Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).

9

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

10

Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

11

Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1).

12

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 100).

13

Durchführungs­verordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113).