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Empfehlung (EU) 2026/1801 der Kommission betreffend das Vorhandensein von Deoxynivalenol, Zearalenon, Ochratoxin A, der Toxine T-2 und HT-2 sowie von Fumonisinen in Futtermitteln

Vom 24. Juli 2026

(ABl. L 2026/1801 vom 28.7.2026)
nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Vorhandensein der Mykotoxine Deoxynivalenol, Zearalenon, Ochratoxin A, Toxine T-2 und HT-2 in Futtermitteln stellt möglicherweise ein Problem für die Tiergesundheit und in geringerem Maße für die öffentliche Gesundheit nach der Übertragung dieser Mykotoxine von Futtermitteln auf Lebensmittel tierischen Ursprungs dar. Daher ist es wichtig, die Überwachung des Vorhandenseins dieser Mykotoxine in Futtermitteln zu empfehlen und Maßnahmen zu empfehlen, wenn die Richtwerte überschritten werden, um ein hohes Schutzniveau für die Tiergesundheit zu gewährleisten.

(2)

In der Empfehlung 2006/576/EG der Kommission1 wurde den Mitgliedstaaten empfohlen, mit aktiver Einbeziehung der Futtermittelunternehmer die Überwachung auf die Mykotoxine Deoxynivalenol, Zearalenon, Ochratoxin A, Fumonisin B1 + B2 sowie Toxine T-2 und HT-2 bei zur Verfütterung an Tiere bestimmtem Getreide und Getreideerzeugnissen sowie bei Mischfuttermitteln zu verstärken. Darüber hinaus wurden Richtwerte zur Beurteilung der Eignung von Mischfuttermitteln sowie Getreide und Getreideerzeugnissen für die Verfütterung an Tiere empfohlen.

(3)

Die Richtwerte für Getreide und Getreideerzeugnisse wurden unter Berücksichtigung der damals verfügbaren Daten über das Vorkommen dieser Mykotoxine empfohlen. Die Richtwerte für Mischfuttermittel wurden auf der Grundlage der Ergebnisse der wissenschaftlichen Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA, im Folgenden „Behörde“) zu Deoxynivalenol (2. Juni 2004)2, Zearalenon (28. Juli 2004)3, Ochratoxin A (22. September 2004)4 und den Fumonisinen B1 + B2 (22. Juni 2005)5 empfohlen.

(4)

2011 nahm die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten über die Risiken für die Tiergesundheit und die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit dem Vorhandensein der Toxine T-2 und HT-2 in Lebens- und Futtermitteln6 an. Auf der Grundlage dieses Gutachtens wurde den Mitgliedstaaten in der Empfehlung 2013/165/EU der Kommission7 empfohlen, unter aktiver Einbeziehung der Akteure der Futtermittelbranche Getreide und Getreideerzeugnisse auf das Vorhandensein der Toxine T-2 und HT-2 zu überwachen. Für Getreide und Getreideerzeugnisse für Futtermittel und Mischfuttermittel mit Ausnahme von Futtermitteln für Katzen wurden Richtwerte empfohlen. Da Katzen zu den empfindlichsten Tierarten gehören, wurde in der Empfehlung 2006/576/EG in der durch die Empfehlung 2013/637/EU der Kommission8 geänderten Fassung ein Richtwert empfohlen.

(5)

In Bezug auf Deoxynivalenol veröffentlichte die Behörde 2013 einen wissenschaftlichen Bericht über das Vorkommen und die Exposition9 gegenüber diesem Stoff und nahm 2017 ein Gutachten zu den Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier im Zusammenhang mit dem Vorhandensein von Deoxynivalenol und seinen acetylierten und modifizierten Formen in Lebens- und Futtermitteln10 an. Das Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM) erkannte eine reduzierte Futteraufnahme und eine reduzierte Zunahme des Körpergewichts als kritische chronische schädliche Wirkungen für Nutz- und Heimtiere und ermittelte Referenzwerte für schädliche Wirkungen auf die Tiergesundheit (NOAEL - Dosis ohne beobachtete schädliche Wirkungen) oder LOAEL-Werte (LOAEL – niedrigste Dosis mit beobachteten schädlichen Wirkungen). Im Jahr 2022 nahm die Behörde ein Gutachten zur Bewertung der Informationen über die Toxizität von Deoxynivalenol für Pferde und Geflügel11 an. Die Referenzwerte für schädliche Wirkungen auf die Tiergesundheit für Pferde, Masthähnchen und Truthühner wurden gesenkt.

(6)

In Bezug auf Zearalenon nahm die Behörde 2017 ein Gutachten zu den Risiken für die Tiergesundheit im Zusammenhang mit dem Vorhandensein von Zearalenon und seinen modifizierten Formen in Futtermitteln12 an. Es wurden Referenzwerte für schädliche Wirkungen auf die Tiergesundheit bei Nutz- und Heimtieren ermittelt.

(7)

In Bezug auf Ochratoxin A nahm die Behörde im Jahr 2023 ein Gutachten zu den Risiken für die Tiergesundheit im Zusammenhang mit dem Vorhandensein von Ochratoxin A (OTA) in Futtermitteln13 an. Referenzwerte für schädliche Wirkungen auf die Tiergesundheit wurden für Schweine, Masthühner, Hennen, Kaninchen und pflanzenfressende Fische ermittelt.

(8)

In Bezug auf die Fumonisine B1 + B2 nahm die Behörde 2018 ein Gutachten zu den Risiken für die Tiergesundheit im Zusammenhang mit dem Vorhandensein von Fumonisinen, ihren modifizierten Formen und versteckten Formen in Futtermitteln14 an. Das CONTAM-Gremium der Behörde ermittelte NOAEL-Werte für Rinder, Schweine, Geflügel (Hühner, Enten und Truthühner) und Pferde sowie LOAEL-Werte für Fische (extrapoliert von Karpfen) und Kaninchen. Für Schafe, Ziegen, Hunde, Katzen und Nerze konnten keine Referenzwerte ermittelt werden. Im Jahr 2022 nahm die Behörde ein Gutachten zur Bewertung von Informationen über die Toxizität von Fumonisinen für Schweine, Geflügel und Pferde15 an. Die Referenzwerte für schädliche Wirkungen auf die Tiergesundheit für Geflügel und Pferde wurden gesenkt.

(9)

In Bezug auf die Toxine T-2 und HT-2 nahm die Behörde 2017 einen wissenschaftlichen Bericht über die ernährungsbedingte Exposition von Mensch und Tier gegenüber den Toxinen T-2 und HT-216 und 2022 ein Gutachten zur Bewertung der Informationen über die Toxizität der Toxine T-2 und HT-2 für Wiederkäuer17 an. Die Referenzwerte für schädliche Wirkungen auf die Tiergesundheit für Schafe und Kühe wurden gesenkt.

(10)

Unter Berücksichtigung der neueren Daten über das Vorkommen und der Ergebnisse der neueren wissenschaftlichen Gutachten sollten die bestehenden Richtwerte aktualisiert werden, um ein hohes Schutzniveau für die Tiergesundheit zu gewährleisten.

(11)

Die Richtwerte für Einzelfuttermittel sollten unter Berücksichtigung der Daten über das Vorkommen festgelegt werden und so den regionalen Schwankungen und den hohen Schwankungen von Jahr zu Jahr Rechnung tragen.

(12)

Die Richtwerte für Alleinfuttermittel sollten auf den Referenzwerten für Tiergesundheitsrisiken beruhen. Die Überschreitung dieser Richtwerte bei Alleinfuttermitteln oder Ergänzungsfuttermitteln unter Berücksichtigung des für ihre Verwendung in der Tagesration vorgeschriebenen Anteils kann schädliche Wirkungen auf die Tiergesundheit haben. Es wird daher dringend empfohlen, diese Richtwerte nicht zu überschreiten.

(13)

Angesichts der wesentlichen Änderungen der Richtwerte ist es angezeigt, eine neue Empfehlung anzunehmen. Die Empfehlungen 2006/576/EG und 2013/165/EU sollten daher ersetzt werden –

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

(1)

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, unter aktiver Einbeziehung der Futtermittelunternehmer das Vorhandensein von Deoxynivalenol, Zearalenon, Ochratoxin A, der Toxine T-2 und HT-2 sowie von Fumonisin B1 + B2 in Futtermitteln zu überwachen.

(2)

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, unter aktiver Einbeziehung der Futtermittelunternehmer sicherzustellen, dass die Proben gleichzeitig auf das Vorhandensein von Deoxynivalenol, Zearalenon, Ochratoxin A, der Toxine T-2 und HT-2 sowie von Fumonisin B1 + B2 untersucht werden, damit das Ausmaß des gleichzeitigen Vorkommens bewertet werden kann.

(3)

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, dafür zu sorgen, dass alle Futtermittelunternehmer und Landwirte die im Anhang festgelegten Richtwerte anwenden, um die Eignung von Einzel- und Mischfuttermitteln für die Verfütterung an Tiere zu beurteilen. Die Futtermittelunternehmer sollten in ihrem HACCP-System18 (Hazard analysis and critical control points) die im Anhang genannten Richtwerte verwenden, um an den kritischen Kontrollpunkten die kritischen Grenzwerte zur Verhinderung, zum Ausschluss oder zur Verminderung festgestellter Gefahren hinsichtlich der Eignung oder Nicht-Eignung von Futtermitteln zu ermitteln. Die Richtwerte sind für bestimmte Einzel- und Alleinfuttermittel angegeben.

(4)

Für Ergänzungsfuttermittel wird empfohlen, die Richtwerte für Alleinfuttermittel unter Berücksichtigung des für ihre Verwendung in einer Tagesration vorgeschriebenen Anteils anzuwenden. Der Richtwert für Ergänzungsfuttermittel sollte jedoch nicht höher sein als der Wert, der unter Berücksichtigung des für die Einzelfuttermittel empfohlenen Richtwerts und des relativen Anteils der Einzelfuttermittel im Ergänzungsfuttermittel berechnet wurde.

(5)

Um ein hohes Schutzniveau für die Tiergesundheit zu gewährleisten, sollten alle Futtermittelunternehmer und Landwirte sicherstellen, dass Futtermittel, die die Richtwerte überschreiten, nur dann in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn Futtermittelunternehmer und Landwirte Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit ergreifen. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, darauf zu achten, dass solche Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden.

(6)

Insbesondere Einzelfuttermittel sowie Alleinfuttermittel und Ergänzungsfuttermittel, die für das Inverkehrbringen bestimmt sind, sollten sorgfältig geprüft werden, um festzustellen, ob sie die Richtwerte überschreiten. In diesem Fall sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass diese Erzeugnisse gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates19 nach wie vor „unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit“ sind, einschließlich der Bereitstellung klarer Informationen über den Mykotoxingehalt für den Käufer. Darüber hinaus sollte bei Überschreitung des Richtwerts für Alleinfuttermittel sowie für Ergänzungsfuttermittel und Einzelfuttermittel, die zur direkten Verfütterung an Tiere bestimmt sind, eine Risikobewertung durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Futtermittelsicherheit gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates20 und Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 erfüllt sind, wobei erforderlichenfalls geeignete Risikominderungsmaßnahmen zu berücksichtigen sind.

(7)

Damit Mischfuttermittel-Hersteller sichere Futtermittel, insbesondere für die empfindlicheren Tierarten, herstellen und so ein hohes Schutzniveau für die Tiergesundheit gewährleisten können, sollte sichergestellt werden, dass die Lieferanten den Mischfuttermittel-Herstellern ausreichende Informationen über den Mykotoxingehalt von Einzelfuttermitteln zur Verfügung stellen, wobei bestehende vertragliche und außervertragliche Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen in Bezug auf die Übermittlung von Informationen über Produktspezifikationen zu berücksichtigen sind.

(8)

Den Mitgliedstaaten und Futtermittelunternehmern wird empfohlen, der Behörde bis zum 30. Juni jedes Jahres die Daten für das Vorjahr zur Zusammenstellung in einer Datenbank im Einklang mit den Anforderungen des Leitfadens der Behörde zur „Standard Sample Description (SSD)“ für Lebens- und Futtermittel und den zusätzlichen spezifischen Berichtspflichten der Behörde zu übermitteln21.

(9)

Die im Anhang dieser Empfehlung festgelegten Richtwerte sollten ab dem 1. Juli 2027 berücksichtigt werden, mit Ausnahme der Richtwerte für die Einzelfuttermittel Mais, Sorghum, Sojabohnen und Sonnenblumen sowie deren Erzeugnisse, die ab dem 1. Oktober 2027 berücksichtigt werden sollten. Diese Empfehlung ersetzt die Empfehlungen 2006/576/EG und 2013/165/EU der Kommission ab dem 1. Juli 2027.


1

Empfehlung 2006/576/EG der Kommission vom 17. August 2006 betreffend das Vorhandensein von Deoxynivalenol, Zearalenon, Ochratoxin A, T-2- und HT-2-Toxin sowie von Fumonisinen in zur Verfütterung an Tiere bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 229 vom 23.8.2006, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2006/576/oj).

2

Opinion of the Scientific Panel on contaminants in the food chain [CONTAM] related to deoxynivalenol (DON) as undesirable substance in animal feed. Abrufbar unter: https://doi.org/10.2903/j.efsa.2004.73.

3

Opinion of the Scientific Panel on contaminants in the food chain [CONTAM] related to zearalenone as undesirable substance in animal feed. Abrufbar unter: https://doi.org/10.2903/j.efsa.2004.89.

4

Opinion of the Scientific Panel on contaminants in the food chain [CONTAM] related to ochratoxin A (OTA) as undesirable substance in animal feed. Abrufbar unter: https://doi.org/10.2903/j.efsa.2004.101.

5

Opinion of the Scientific Panel on contaminants in the food chain [CONTAM] related to fumonisins as undesirable substances in animal feed. Abrufbar unter: https://doi.org/10.2903/j.efsa.2005.235.

6

EFSA-Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM), Scientific Opinion on the risks for animal and public health related to the presence of T-2 and HT-2 toxin in food and feed. EFSA Journal 2011; 9(12):2481. 187 S. Abrufbar unter: https://doi.org/10.2903/j.efsa.2011.2481.

7

Empfehlung 2013/165/EU der Kommission vom 27. März 2013 über das Vorhandensein der Toxine T-2 und HT-2 in Getreiden und Getreideerzeugnissen (ABl. L 91 vom 3.4.2013, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2013/165/oj).

8

Empfehlung 2013/637/EU der Kommission vom 4. November 2013 zur Änderung der Empfehlung 2006/576/EG in Bezug auf die Toxine T-2 und HT-2 in Mischfuttermitteln für Katzen (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 44, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2013/637/oj).

9

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, 2013. Deoxynivalenol in food and feed: occurrence and exposure. EFSA Journal 2013;11(10):3379, 56 S. Abrufbar unter: https://doi.org/10.2903/j.efsa.2013.3379.

10

EFSA-Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM), 2017. Scientific Opinion on the risks to human and animal health related to the presence of deoxynivalenol and its acetylated and modified forms in food and feed. EFSA Journal 2017;15(9):4718, 345 S. Abrufbar unter: https://doi.org/10.2903/j.efsa.2017.4718.

11

EFSA-Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM), 2023. Scientific Opinion on the assessment of information as regards the toxicity of deoxynivalenol for horses and poultry. EFSA Journal 2023;21(2):7806, 30 S. Abrufbar unter: https://doi.org/10.2903/j.efsa.2023.7806.

12

EFSA-Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM), 2017. Scientific opinion on the risks for animal health related to the presence of zearalenone and its modified forms in feed. EFSA Journal 2017;15(7):4851, 123 S. Abrufbar unter: https://doi.org/10.2903/j.efsa.2017.4851.

13

EFSA-Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM), 2023. Risks for animal health related to the presence of ochratoxin A (OTA) in feed. EFSA Journal, 21(11), S. 1. Abrufbar unter: https://doi.org/10.2903/j.efsa.2023.8375.

14

EFSA-Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM), 2018. Scientific opinion on the risks for animal health related to the presence of fumonisins, their modified forms and hidden forms in feed. EFSA Journal 2018;16(5):5242, 144 S. Abrufbar unter: https://doi.org/10.2903/j.efsa.2018.5242.

15

EFSA-Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM), 2022. Scientific Opinion on the assessment of information as regards the toxicity of fumonisins for pigs, poultry and horses. EFSA Journal 2022;20(8):7534, 26 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2022.7534.

16

EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), Arcella, D., Gergelova, P., Innocenti, M.L. und Steinkellner, H., 2017. Scientific report on human and animal dietary exposure to T-2 and HT-2 toxin. EFSA Journal 2017;15(8):4972, 57 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2017.4972.

17

EFSA-Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM), 2022. Scientific Opinion on the assessment of information as regards the toxicity of T-2 and HT-2 toxin for ruminants. EFSA Journal 2022;20(9):7564, 17 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2022.7564.

18

Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/183/oj).

19

Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/767/oj).

20

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/178/oj).