DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)1, insbesondere auf Artikel 34 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
| (1) | In der Verordnung (EU) 2017/625 sind die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten geregelt, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob das Unionsrecht unter anderem im Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten wird. Sie enthält spezifische Vorschriften für die amtlichen Kontrollen in Bezug auf Stoffe, deren Verwendung zu Rückständen in Lebens- und Futtermitteln führen kann, und legt allgemeine Anforderungen an die Methoden fest, die für die Probenahmen, Laboranalysen und Tests im Rahmen der amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten anzuwenden sind. |
| (2) | Die Artikel 34, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2017/625 und die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2244 der Kommission2 enthalten allgemeine Vorschriften für Probenahmen und Analysen. |
| (3) | Mit der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates3 wurden Höchstgehalte für Rückstände (im Folgenden „RHG“) an Pestiziden in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs festgelegt. |
| (4) | Mit der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission4 wurden Probenahmemethoden für die amtliche Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs festgelegt. |
| (5) | Allerdings entspricht die Richtlinie 2002/63/EG nicht mehr den bewährten Verfahren im Bereich der Pestizidrückstände in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs. |
| (6) | Die Vorschriften für die Probenahme bei einigen der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Erzeugniskategorien, insbesondere den Kategorien „Honig und sonstige Imkereierzeugnisse“, „Amphibien und Reptilien“, „Wirbellose Landtiere“, „Wildlebende Landwirbeltiere“ und „Fisch, Fischereierzeugnisse und sonstige von Meeres- oder Süßwassertieren gewonnene Lebensmittel“, lassen es an Klarheit vermissen. Zudem müssen die Probenahmeanforderungen für hochwertige Erzeugnisse, sehr große Erzeugnisse und bestimmte verarbeitete Lebensmittel sowie Nahrungsergänzungsmittel festgelegt werden. |
| (7) | Die Referenzlaboratorien der Europäischen Union für Pestizidrückstände haben einen Leitfaden für die Qualitätskontrolle der Analyse und mit Validierungsverfahren für die Analyse von Pestizidrückständen in Lebens- und Futtermitteln („Guidance Document on Analytical Quality Control and Validation Procedures for pesticide residues analysis in food and feed“)5 ausgearbeitet. Da dieser Leitfaden dem neuesten Stand der Technik entspricht, sollten seine Grundsätze für die Meldung und die Auswertung der Ergebnisse verbindlich werden, damit die Einheitlichkeit der Durchsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten gewährleistet wird. |
| (8) | In der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission6 sind die Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln festgelegt. Die Vorschriften in Anhang I und Anhang II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 hinsichtlich der Entnahme und der Vorbereitung der Proben für die Analyse zwecks Kontrolle von Pestizidrückständen in Futtermitteln bleiben von der vorliegenden Verordnung unberührt und gelten weiterhin. Es bedarf spezifischer Vorschriften über die Methode der Laboranalysen, die Messunsicherheit und die Auswertung der Analyseergebnisse zum Zweck der Kontrolle von Pestizidrückständen in Futtermitteln, die daher in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden sollten. |
| (9) | Daher sollten die in der Richtlinie 2002/63/EG festgelegten spezifischen Bestimmungen für die Probenahme aktualisiert und Vorschriften für die Analyse zur Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs festgelegt werden. |
| (10) | Im Interesse der Klarheit und der Lesbarkeit sollte die Richtlinie 2002/63/EG aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden. |
| (11) | Angesichts der Zeit und der Ressourcen, die die Mitgliedstaaten für die Anpassung an die neuen Vorschriften benötigen, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2027 gelten. |
| (12) | Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel – |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: