J. Gelbert
Die Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 über Lebensmittelenzyme (Enzymverordnung) gilt für Lebensmittelenzyme, die einem Lebensmittel zur Erfüllung einer technologischen Funktion bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt werden. Was dabei zu beachten ist, erfahren Sie in diesem Kapitel.
M. Keller
Im Mittelpunkt dieses Kapitels steht die Darstellung der branchen- und produktspezifischen Besonderheiten der Kennzeichnung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen und daraus hergestellten Produkten.
Bei der Kennzeichnung ist grundsätzlich zu beachten, ob ein Fischerei- und Aquakulturerzeugnis als Rohstoff zur weiteren Verarbeitung an industrielle Abnehmer oder als unverpacktes (lose Ware) bzw. verpacktes Erzeugnis (Fertigpackung) an Endverbraucher in den Verkehr gebracht wird.
Lesen Sie die neuesten ALS-Stellungnahmen und ALTS-Beschlüsse. Diese umfassen unter anderem wichtige Hinweise zur Beurteilung von Allergenen, Wissenswertes in Bezug auf die LMIV, z. B. die Kennzeichnung der Zutat „Eiweißpulver“, sowie Relevantes zur Beurteilung der Stabilität und der Einhaltung des spezifischen Migrationsgrenzwertes (SML-Wert) von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff.