Die Angabe eines Zutatenverzeichnisses ist nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b) LMIV zwingend vorgeschrieben. Die Autorin geht in diesem Kapitel auf die Grundanforderungen an das Zutatenverzeichnis, sowie auf die Bezeichnung, Aufzählung und den Begriff der Zutat ein.
112. Aktualisierung – Juni 2025
Kapitel 2.3.2 Das Zutatenverzeichnis
D. Domeier
Kapitel 2.3.3 Die Allergenkennzeichnung
D. Domeier
Die Allergenkennzeichnung, also die Pflicht zur Kennzeichnung bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, ist nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) LMIV eine wichtige Kennzeichnung von Produkten. D. Domeier hat nun das Kapitel 2.3.3 aktualisiert.
Kapitel 5.8 Werbung mit Testergebnissen
K. Eckhoff
Werbung mit Testergebnissen hat einen großen Einfluss auf den Verbraucher. Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gegeben sind und welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, um einen aussagekräftigen Test durchführen zu können, stellt K. Eckhoff in diesem Kapitel übersichtlich dar.
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