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Mit dieser Aktualisierungslieferung erhalten Sie weitere geänderte und neue Begriffe für Ihr Lexikon Lebensmittelrecht mit Fundstellen, u. a.:

Aprikosennektar: Fruchtnektar, dessen Gehalt an Fruchtsaft oder Fruchtmark laut den Vorgaben der Verordnung über Fruchtsaft, Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke (Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränke­verordnung FrSaftErfrischGetrV) mindestens 40 % vol des fertigen Erzeugnisse betragen muss (s. § 2 Abs. 6 i. V. m. Anlage 5).

Persipanrohmasse: Gemäß Ziffer 2.3.2 der Leitsätze für Ölsamen, daraus hergestellte Massen und weitere Süßwaren eine aus blanchierten, bitteren, ggf. entbitterten oder süßen Aprikosen- oder Pfirsichkernen hergestellt Masse. Dabei können auch süße, bittere bzw. entbitterte bittere Mandeln verarbeitet werden. Eine Kenntlichmachung der Verwendung der bitteren Varianten ist nicht üblich. Die Masse soll höchstens 20 % Feuchtigkeit enthalten. Der Anteil an zugesetztem Zucker soll maximal 35 % bezogen auf die Persipanrohmasse mit 20 % Feuchtigkeitsgehalt betragen.

THV: (Deutsche) Technische-Hilfsstoff-Verordnung; seit dem 7. Oktober 2017 durch die Verordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln (Extraktionslösungsmittel­verordnung – ElmV) abgelöst.