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Mit dieser Aktualisierungslieferung erhalten Sie weitere geänderte und neue Begriffe für Ihr Lexikon Lebensmittelrecht mit Fundstellen, u. a.:

Aceton: mit Wasser mischbares Lösungsmittel; allgemein verwendbares Extraktionslösungsmittel i. S. d. Verordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln (Extraktionslösungsmittel­verordnung – ElmV); bei der Raffinierung von Oliventresteröl nicht zulässig. Aceton darf darüber hinaus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 als Aromastoff mit der FL.-Nr. 07.050 in allen Lebensmittelkategorien verwendet werden. In ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2017 hatte die EFSA die Verwendung als sicher beurteilt. Der Aromastoff wird üblicherweise in den folgenden Lebensmitteln eingesetzt: Backwaren, Feingebäck, nicht alkoholische Getränke, Speiseeis, Frucht- und Gelatinedesserts, Bonbons und andere Süßwaren, Marmeladen und Gelees, Milchprodukte, Fett- und Ölemulsionen. Typische Verwendungsmengen liegen zwischen 5 und 25 mg/kg. Der Aromaeindruck wird als lösungsmittelartig, etherisch, alkoholisch, nach überreifem Obst und leicht süßlich beschrieben. Zul.: VO (EG) Nr. 1334/2008

Akvavit oder Aquavit: Gemäß Anhang II Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/787 eine Spirituose mit Kümmel oder Dillsamen oder beidem, die durch die Aromatisierung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit einem Kräuterdestillat oder Gewürzdestillat hergestellt wird. Der Mindestalkoholgehalt muss 37,5 % vol. betragen. Andere natürliche Aromastoffe oder Aromaextrakte oder beide dürfen zusätzlich verwendet werden, jedoch muss ein wesentlicher Teil des Aromas aus der Destillation von Kümmelsamen (Carum carvi L.) oder Dillsamen (Anethum graveolens L.) oder beidem stammen. Der Zusatz ätherischer Öle ist nicht zulässig. Der Geschmack von Bitterstoffen darf nicht vorherrschend sein. Der Gehalt an Abdampfrückstand darf nicht mehr als 1,5 g je 100 ml betragen.

Altenburger Ziegenkäse: geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) 2024/1143; zylinderförmiger Käse aus dem sächsisch- thüringischen Grenzgebiet mit einem Ziegenmilchanteil von mindestens 15 % und einem Gewicht von 250 g. Der Käse weist nur wenige Löcher auf. Der Fettgehalt muss mindestens 30 % in der Trockenmasse betragen. Die Trockenmasse macht 38 % am Gesamtgewicht aus. Ein Zusatz von Kümmel ist üblich. Der Käse darf nur in den Landkreisen Altenburger Land, Greiz und Muldentalkreis, Teilen des Kreises Leipziger Land und Burgenlandkreis sowie in der Stadt Gera hergestellt werden. In dieser Region werden traditionell Ziegen gehalten.