Top aktuell und kompakt

Mit dieser Aktualisierungslieferung erhalten Sie weitere geänderte und neue Begriffe für Ihr Lexikon Lebensmittelrecht mit Fundstellen, u. a.:

Furan: unerwünschter Stoff in Lebensmitteln, Prozesskontaminante; flüchtige Verbindung, die beim Erhitzen von Lebensmitteln entstehen kann. Besonders in gerösteten Lebensmitteln wie Kaffee sowie in Fertigprodukten, die in geschlossenen Gefäßen hohen Temperaturen ausgesetzt werden, können hohe Furangehalte nachgewiesen werden. In Studien an Nagern wurde gezeigt, dass die Aufnahme hoher Dosen von Furan die Entstehung von Krebs begünstigen kann. Darüber hinaus haben Untersuchungen an Ratten ergeben, dass Furan bei langfristiger Aufnahme die Leber schädigen kann. Nach Ansicht des BfR und der EFA könnte deshalb für bestimmte Verbrauchergruppen, die aufgrund ihrer Ernährungsweise regelmäßig hohe Mengen Furan aufnehmen, ein gesundheitliches Risiko bestehen. Dies gilt insbesondere für Säuglinge, die aufgrund eines regelmäßigen Verzehrs von Säuglingsnahrung als Fertignahrungsmittel eine vergleichsweise hohe Aufnahme von Furan erreichen können. Vor diesem Hintergrund prüft die Europäische Kommission die Festlegung von Höchstgehalten für Furan in bestimmten Lebensmitteln (Stand Juni 2024). Dabei sind auch mit Furan eng verwandte Verbindungen wie 2-Methylfuran, 3-Methylfuran, 2,5-Dimethylfuran und 2-ZButendial von Interesse.

Nitrofurane: unerwünschter Stoff in Lebensmitteln Für Lebensmittel tierischen Ursprungs legt die Verordnung (EU) 2019/1871 einen Referenzwert für Maßnahmen in Höhe von 0,5 μg/kg für jeden der Metaboliten von Furazolidon (AOZ oder 3-Amino-2- oxazolidinon), Furaltadon (AMOZ oder 3-Amino-5-methylmorpholino-2- oxazolidinon), Nitrofurantoin (AHD oder 1-Aminohydantoin), Nitrofurazon (SEM oder Semicarbazid) und Nifursol (DNSH oder 3,5-Dinitrosalicylsäurehydrazid) fest.

2-Phenylcrotonaldehyd: Aromastoff mit der FL.-Nr. 05.062, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 in bestimmten Lebensmitteln unter Beachtung jeweiliger Höchstmengen verwendet werden darf. Dieser Aromastoff steht im Verdacht, eine aneugene Wirkung hervorzurufen. Die Hersteller haben der EFSA weitere Daten vorzulegen, um diesen Verdacht auszuräumen. Zul.: VO (EG) Nr. 1334/2008