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Mit dieser Aktualisierungslieferung erhalten Sie weitere geänderte und neue Begriffe für Ihr Lexikon Lebensmittelrecht mit Fundstellen, u. a.:

Paprikaspeckwurst: Gemäß der Leitsätze für Fleisch- und Fleischerzeugnisse (Ziffer 2.4.2.4.5) ungekühlt lagerfähige umgerötete Brühwurst von mittlerem Kaliber aus grob entsehntem Rindfleisch, sehnenreichem Rindfleisch und Einlagen aus Backenspeck und Paprika. Der Anteil an bindegewebseiweißfreiem Fleischeiweiß darf nicht weniger als 12 % betragen, der Anteil an bindegewebseiweißfreiem Fleischeiweiß im Fleischeiweiß bei histometrischer Bestimmung nicht weniger als 65 Volumenprozent, bei chemischer Bestimmung nicht weniger als 75 %.

Proteinextrakt aus der Schweineniere: neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2283; der Proteinextrakt wird mittels Ultrazentrifugation und Salzfällung aus homogenisierten Schweinenieren gewonnen. Der so isolierte Niederschlag besteht hauptsächlich aus Proteinen. Das Enzym Diaminoxidase (DAO, Enzymnomenklatur E. C. 1.4.3.22) macht einen Anteil von 7–9 % aus. Diaminoxidase baut biogene Amine wie insbesondere Histamin ab. Der Extrakt wird in einem physiologischen Puffersystem resuspendiert und darf in geeigneten Darreichungsformen angeboten werden, die sich erst im Darm auflösen. Dazu gehören insbesondere Pellets, Kapseln, Mikrokapseln und Tabletten mit magensaftresistentem Überzug. Der Proteinextrakt darf Nahrungsergänzungsmitteln bis zu einer Höchstmenge von 12,6 mg pro Tag (entsprechend 0,9 mg DAO pro Tag) zugesetzt werden. Bei Nahrungsergänzungsmitteln wird diese Aufnahmedosis mit drei Kapseln von 0,3 mg erreicht. Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 darf der Proteinextrakt entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind, zugesetzt werden. Die tägliche Aufnahmedosis darf aber höchstens 12,6 mg Proteinextrakt pro Tag mit 0,9 mg DAO/Tag betragen. Für Proteinextrakt aus der Schweineniere sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 keine gesundheitsbezogenen Angaben zugelassen.