85. Aktualisierung – April 2026
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Ihre Themen
Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 | Kap. A 1.12
Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/ biologischen Erzeugnissen
Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung – Bio-AHVV | Kap. A 1.13
Verordnung zur Regelung der Produktion, der Kontrolle und der Kennzeichnung von Bio-Zutaten und Bio-Erzeugnissen sowie zur Auszeichnung des Gesamtanteils an Bio-Lebensmitteln in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen (Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung – Bio-AHVV)
Urteil 2.71 BVerwG 09.12.2022 – 3 C 13.21 – „Herbaria Blutquick II“ | Kap. A 2.71
Im Urteil vom 09.12.2022 (Az. 3 C 13.21 – „Herbaria Blutquick II“) entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass das pflanzliche Produkt „Blutquick“ der Firma Herbaria als zulassungspflichtiges Arzneimittel und nicht als bloßes Nahrungsergänzungsmittel einzustufen ist, weil es nach seiner objektiven Zweckbestimmung pharmakologische Wirkungen zur Behandlung eines Eisenmangels beansprucht. Maßgeblich war insbesondere die Präsentation und die therapeutische Zielrichtung des Produkts, die aus Sicht des Gerichts eine arzneimittelrechtliche Einordnung nach dem Arzneimittelgesetz erforderte.
Urteil 2.72 EuGH 04.10.2024 – C-240/23 – „Herbaria Blutquick III“ | Kap. A. 2.72
Im Urteil vom 04.10.2024 (C-240/23 – „Herbaria Blutquick III“) stellte der Gerichtshof der Europäischen Union klar, dass die Einstufung eines Produkts als Präsentationsarzneimittel maßgeblich davon abhängt, ob es aus Sicht eines durchschnittlich informierten Verbrauchers als Mittel zur Behandlung oder Verhütung von Krankheiten erscheint. Die bloße Bezugnahme auf einen Nährstoffmangel genügt hierfür nicht automatisch; entscheidend ist die Gesamtaufmachung und die konkrete gesundheitsbezogene Aussage im Einzelfall.