DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates1, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 8 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 46 Absatz 7 Buchstabe b, Artikel 48 Absatz 4 und Artikel 57 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 darf ein Produkt zum Zweck des Inverkehrbringens in der Union als ökologisches/biologisches Erzeugnis oder als Umstellungserzeugnis aus einem Drittland eingeführt werden, wenn dieses Produkt den Unionsvorschriften über die ökologische/biologische Produktion oder den gleichwertigen Produktions- und Kontrollvorschriften eines Drittlands nach Artikel 48 der genannten Verordnung entspricht, das gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates2 anerkannt wurde, oder wenn es von einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nach Artikel 57 der Verordnung (EU) 2018/848 kontrolliert wurde, die gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt wurde.
(2) Damit die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Übereinstimmung der eingeführten Erzeugnisse mit der Verordnung (EU) 2018/848 überprüfen können, sollte für jede Sendung eine Kontrollbescheinigung vorliegen, die von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des Drittlandes nach Durchführung der entsprechenden Überprüfungen der Sendungen ausgestellt wird. Diese Überprüfungen sollten stets eine Dokumentenprüfung und je nach Risiko eine Warenuntersuchung der Sendung umfassen.
(3) Es müssen Vorschriften für den Inhalt der Kontrollbescheinigung, die Art und Weise ihrer Ausstellung und die für ihre Ausstellung verwendeten technischen Mittel festgelegt werden. Diese Vorschriften sollten auch die Pflichten der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Teilkontrollbescheinigung abdecken.
(4) Die amtlichen Kontrollen, denen zum Inverkehrbringen in der Union als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse bestimmte Erzeugnisse unterzogen werden, um die Übereinstimmung dieser Erzeugnisse mit der Verordnung (EU) 2018/848 zu überprüfen, sind Teil der amtlichen Kontrollen, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates3 durchgeführt werden.
(5) Es sind zusätzliche Vorschriften festzulegen, um die Kriterien und Bedingungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen, vor deren Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union zu präzisieren. Diese Vorschriften sollten auch für Erzeugnisse gelten, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2305 der Kommission4 von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind.
(6) Es sollten spezifische Vorschriften für amtliche Kontrollen von Sendungen festgelegt werden, die besonderen Zollverfahren unterliegen.
(7) Darüber hinaus sollten die Pflichten der die Kontrollbescheinigung ausstellenden Kontrollbehörden und Kontrollstellen für Fälle festgelegt werden, in denen das Trade Control and Expert System (TRACES) gemäß Artikel 2 Nummer 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission5 nicht verfügbar ist.
(8) Zudem müssen Vorschriften für Fälle festgelegt werden, in denen zuständige Behörden, Kontrollbehörden oder Kontrollstellen in Drittländern nach der Meldung des Verdachts eines Verstoßes oder eines festgestellten Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2018/848, der bei der Überprüfung der Sendung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auftrat bzw. festgestellt wurde, eine Untersuchung durchführen müssen.
(9) Die Verwendung des qualifizierten elektronischen Siegels in TRACES für die Ausstellung der Kontrollbescheinigung in Drittländern und für das Versehen dieser Bescheinigung und von Teilbescheinigungen mit dem Sichtvermerk durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ist vor dem 1. Juli 2022 unter Umständen noch nicht möglich. Daher müssen bis zum 30. Juni 2022 geltende Übergangsbestimmungen für die Verwendung handschriftlich unterzeichneter Kontrollbescheinigungen und Teilkontrollbescheinigungen in Papierform als Alternative zur Verwendung elektronischer, mit einem qualifizierten elektronischen Siegel versehener Kontrollbescheinigungen und Teilkontrollbescheinigungen festgelegt werden.
(10) Derzeit sind in der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission6 Vorschriften über die Kontrollbescheinigung und die Teilkontrollbescheinigung für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 festgelegt. Da die vorliegende Verordnung und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 der Kommission7 Vorschriften für die Zwecke der Verordnung (EU) 2018/848 enthalten, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgehoben werden.
(11) Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten –
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: