V 1.10

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union

Vom 9. Oktober 2013

(ABl. 2013 Nr. L 269/1), zul. geänd. durch Art. 23 der VO (EU) 2022/2399 vom 23.11.2022 (ABl. 2022 Nr. L 317/1)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 33, 114 und 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex)3 ist eine Reihe von Änderungen vorzunehmen. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt sich eine Neufassung der Verordnung.

(2) Es ist zweckmäßig, Kohärenz zwischen der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere Artikel 290 und 291, sicherzustellen. Zudem ist es angebracht, in der Verordnung der Entwicklung des Unionsrechts Rechnung zu tragen und einige Bestimmungen der Verordnung anzupassen, um ihre Anwendung zu erleichtern.

(3) Zur Ergänzung oder Änderung einiger nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(4) Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission insbesondere gewährleisten, dass bereits im Vorfeld transparente Konsultationen mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten und Vertretern der Wirtschaft stattfinden.

(5) Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung gewährleistet sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um Folgendes festzulegen: Format und Code für die gemeinsamen Datenanforderungen für den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden untereinander und zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden und für die Speicherung dieser Informationen und Verfahrensregeln für den Austausch und die Speicherung von Informationen, die auf anderem Wege als der elektronischen Datenverarbeitung durchgeführt werden können; Beschlüsse, die es einem oder mehreren Mitgliedstaaten ermöglichen, Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen zu nutzen, die nicht Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind; die für die Erfassung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen zuständige Zollbehörde; die technischen Modalitäten für die Entwicklung, Wartung und Nutzung elektronischer Systeme; Verfahrensregeln für die Übertragung und den Nachweis der Befugnis eines Zollvertreters zur Erbringung von Diensten in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er ansässig ist; Verfahrensregeln für die Abgabe und Annahme des Antrags auf Entscheidung in Bezug auf die Anwendung zollrechtlicher Vorschriften, den Erlass einer Entscheidung und deren Überwachung; Verfahrensregeln für die Rücknahme, den Widerruf und die Änderung begünstigender Entscheidungen; Verfahrensregeln für Entscheidungen über verbindliche Auskünfte ab dem Ende der Geltungsdauer oder dem Zeitpunkt des Widerrufs; Verfahrensregeln für die Unterrichtung der Zollbehörden darüber, dass der Erlass von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte ausgesetzt ist und diese Aussetzung aufgehoben wird; Entscheidungen, mit denen die Mitgliedstaaten ersucht werden, eine Entscheidung über verbindliche Auskünfte zu widerrufen; Modalitäten für die Anwendung der Kriterien für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten; Maßnahmen zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung von Zollkontrollen, einschließlich des Austauschs risikobezogener Informationen und Analysen, gemeinsamer Risikokriterien und Standards, Kontrollmaßnahmen und vorrangiger Kontrollbereiche; eine Liste der Häfen und Flughäfen, in denen Zollkontrollen und -formalitäten an Handgepäck und aufgegebenem Gepäck durchgeführt werden; Regeln zur Währungsumrechnung; Maßnahmen zur einheitlichen Verwaltung der Zollkontingente und Zollplafonds und Verwaltung der Überwachung bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr von Waren; Bestimmung der zolltariflichen Einreihung von Waren; Verfahrensregeln für die Erbringung und die Überprüfung des Nachweises für den nichtpräferentiellen Ursprung; Verfahrensregeln zur Erleichterung der Feststellung des präferenziellen Ursprungs von Waren in der Union; Vorschriften zur Bestimmung des Ursprungs bestimmter Waren; Gewährung einer vorübergehenden abweichende Regelung von den Präferenzursprungsregeln bei Waren, für die Präferenzmaßnahmen gelten, die von der Union einseitig getroffen wurden; Bestimmung des Ursprungs bestimmter Waren; Verfahrensregeln für die Bestimmung des Zollwertes von Waren; Verfahrensregeln für die Leistung einer Sicherheit, die Bestimmung ihres Betrags, ihre Überwachung und Freigabe sowie die Rücknahme und den Widerruf der Verpflichtungserklärung eines Bürgen; Verfahrensregeln betreffend vorübergehende Verbote der Nutzung von Gesamtbürgschaften; Vorschriften zur Gewährleistung von Amtshilfe zwischen den Zollbehörden im Fall des Entstehens einer Zollschuld; Verfahrensregeln für die Erstattung und den Erlass eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags und der von der Kommission bereitzustellenden Informationen; Beschlüsse über die Erstattung oder den Erlass eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags; Verfahrensregeln für die Abgabe, Änderung und Ungültigerklärung einer summarischen Eingangsanmeldung; Frist für die Durchführung einer Risikoanalyse auf der Grundlage der summarischen Eingangsanmeldung; Verfahrensregeln für die Meldung der Ankunft von Seeschiffen und Luftfahrzeugen und die Beförderung der Waren zu ihrem geeigneten Ort;weiter auf Seite 3

Verfahrensregeln für die Gestellung der Waren; Verfahrensregeln für die Abgabe, Änderung und Ungültigerklärung einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung und die Verbringung von Waren in die vorübergehende Verwahrung; Verfahrensregeln für die Erbringung und Überprüfung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren; Verfahrensregeln für die Bestimmung der zuständigen Zollstellen, und für die Abgabe der Zollanmeldung, wenn andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung verwendet werden; Verfahrensregeln für die Abgabe einer Standard-Zollanmeldung und die Verfügbarkeit der Unterlagen; Verfahrensregeln für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung und einer ergänzenden Zollanmeldung; Verfahrensregeln für die Abgabe einer Zollanmeldung vor der Gestellung der Waren, die Annahme der Zollanmeldung und die Änderung der Zollanmeldung nach der Überlassung der Waren; Vorschriften zur Bestimmung der Unterposition des Zolltarifs für die Waren, für die die höchste Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbelastung gilt, wenn die Waren einer Sendung in verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs einzureihen sind; Verfahrensregeln für die zentrale Zollabwicklung und die Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren in diesem Kontext; Verfahrensregeln für die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders; Verfahrensregeln für die vom Bewilligungsinhaber im Rahmen der Eigenkontrolle durchzuführenden Zollformalitäten und -kontrollen; Vorschriften zur Überprüfung der Zollanmeldung; Vorschriften zur Beschau der Waren und Entnahme von Mustern und Proben sowie die Überprüfungsergebnisse;

Verfahrensregeln für die Verwertung von Waren; Verfahrensregeln für die Bereitstellung von Informationen, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren erfüllt sind und für die Erbringung des Nachweises, dass die Bedingungen für die Befreiung von den Einfuhrabgaben für Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse erfüllt sind; Verfahrensregeln für die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen im Rahmen besonderer Verfahren; Verfahrensregeln für die Erledigung eines besonderen Verfahrens; Verfahrensregeln für die Übertragung von Rechten und Pflichten und die Beförderung von Waren im Rahmen besonderer Verfahren; Verfahrensregeln für die Verwendung von Ersatzwaren im Rahmen besonderer Verfahren; Verfahrensregeln für die Anwendung der Bestimmungen der internationalen Transitinstrumente im Zollgebiet der Union; Verfahrensregeln für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren und die Erledigung dieses Verfahrens, die Handhabung der Vereinfachungen dieses Verfahrens und die zollamtliche Überwachung der Warenbeförderung durch das Gebiet eines nicht zum Zollgebiet der Union gehörenden Landes im externen Unionsversand; Verfahrensregeln für die Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren oder das Freizonenverfahren; Frist für die Durchführung einer Risikoanalyse auf der Grundlage der Vorabanmeldung; Verfahrensregeln für den Ausgang von Waren;

Verfahrensregeln für die Abgabe, Änderung und Ungültigerklärung der summarischen Ausgangsanmeldung; Verfahrensregeln für die Abgabe, Änderung und Ungültigerklärung der Wiederausfuhrmitteilung; Annahme eines Arbeitsprogramms zur Unterstützung der Entwicklung entsprechender elektronischer Systeme und zur Festlegung von Übergangszeiträumen; Beschlüsse zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, Vereinfachungen bei der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften zu prüfen, insbesondere wenn diese Vereinfachungen den IT-gestützten Bereich betreffen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren4, ausgeübt werden.

(6) Da die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Entwicklung, Wartung und Nutzung der für die Umsetzung des Zollkodex der Union (im Folgenden „Zollkodex“) erforderlichen elektronischen Systeme zusammenarbeiten müssen, sollte die Kommission das Arbeitsprogramm zur Unterstützung dieser Entwicklung und zur Festlegung von Übergangszeiträumen nicht annehmen, wenn keine Stellungnahme des den Entwurf des Durchführungsrechtsakts prüfenden Ausschusses vorliegt.

(7) Auf das Beratungsverfahren sollte bei der Annahme folgender Beschlüsse zurückgegriffen werden: Beschlüsse, die es einem oder mehreren Mitgliedstaaten ermöglichen, Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen zu nutzen, die nicht Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, sofern sich diese Beschlüsse nicht auf alle Mitgliedstaaten auswirken; Beschlüsse, mit denen die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, Entscheidungen über verbindliche Angaben zu widerrufen, sofern sich diese Beschlüsse lediglich auf einen Mitgliedstaat auswirken und sie der Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften dienen; Beschlüsse über die Erstattung und den Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, sofern sich diese Beschlüsse unmittelbar auf den die Erstattung oder den Erlass Beantragenden auswirken.

(8) Wenn es in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist, sollte die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte in Bezug auf Folgendes erlassen: Maßnahmen zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung von Zollkontrollen, einschließlich des Austauschs risikobezogener Informationen und Analysen, gemeinsamer Risikokriterien und Standards, Kontrollmaßnahmen und vorrangiger Kontrollbereiche; Bestimmung der zolltariflichen Einreihung von Waren; Bestimmung des Ursprungs bestimmter Waren; Maßnahmen zum vorübergehenden Verbot der Nutzung von Gesamtbürgschaften.

(9) Grundlage der Union ist eine Zollunion. Die bestehenden zollrechtlichen Vorschriften sollten im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten wie der Zollbehörden der Union in einem Zollkodex zusammengefasst werden. Dieser Zollkodex, dem das Konzept eines Binnenmarkts zugrunde liegt, sollte die allgemeinen Vorschriften und Verfahren enthalten, welche die Anwendung der zolltariflichen und sonstigen gemeinsamen politischen Maßnahmen, die auf Unionsebene für den Warenverkehr zwischen der Union und den Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union eingeführt wurden, unter Berücksichtigung der Erfordernisse dieser gemeinsamen politischen Maßnahmen gewährleisten. Die zollrechtlichen Vorschriften sollten stärker an die Vorschriften über die Erhebung der Einfuhrabgaben angeglichen werden, ohne den Anwendungsbereich der geltenden steuerrechtlichen Vorschriften zu verändern.

(10) Bei der weiteren Modernisierung der zollrechtlichen Vorschriften sollten die Standpunkte der Wirtschaftsbeteiligten gebührend berücksichtigt werden, um eine tatsächliche Vereinfachung der Verwaltungsverfahren zu gewährleisten.

(11) Gemäß der Mitteilung der Kommission vom 9. August 2004 mit dem Titel „Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft – Betrugsbekämpfung – Aktionsplan 2004–2005“ ist es angebracht, den rechtlichen Rahmen für den Schutz der finanziellen Interessen der Union anzupassen.

(12) Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften5 beruhte auf der Zusammenfassung der Zollverfahren, die in den 80er Jahren in den einzelnen Mitgliedstaaten angewandt wurden. Die Verordnung ist seit ihrem Erlass immer wieder erheblich geändert worden, um einzelne Probleme wie den Schutz des guten Glaubens oder die Berücksichtigung von Sicherheitserfordernissen zu lösen. Aufgrund der in den letzten Jahren auf Unionsebene wie auf internationaler Ebene eingetretenen grundlegenden Rechtsänderungen – Außerkrafttreten des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Inkrafttreten der Beitrittsakten von 2003, 2005 und 2011 und Änderungsprotokoll zu dem Internationalen Übereinkommen über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (im Folgenden „Neufassung des Übereinkommens von Kyoto“), für das der Rat den Beitritt der Union durch den Beschluss 2003/231/EG des Rates vom 17. März 20036 genehmigt hat – wurden weitere Änderungen an dieser Verordnung durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 20057 vorgenommen und in der Folge in die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 aufgenommen.

(13) Es empfiehlt sich, im Zollkodex einen Rechtsrahmen für die Anwendung bestimmter zollrechtlicher Vorschriften auf den Handel mit Unionswaren zwischen Teilen des Zollgebiets, für die die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem8 oder die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem9 gilt, und Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, beziehungsweise auf den Handel zwischen Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, vorzusehen. Da es sich bei den betreffenden Waren um Unionswaren handelt und da es sich um steuerpolitische Maßnahmen im Rahmen dieses Handels innerhalb der Union handelt, ist es gerechtfertigt, Vereinfachungen bei den auf diese Waren anzuwendenden Zollformalitäten vorzusehen.

(14) Um die speziellen Steuersysteme in bestimmten Teilen des Zollgebiets der zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte in Bezug auf die beim Handel mit Unionswaren zwischen diesen Teilen des Zollgebiets der Union und dem übrigen Zollgebiet anwendbaren Zollkontrollen und -formalitäten zu erlassen.

(15) Voraussetzung für die Erleichterung des legalen Handels und die Betrugsbekämpfung sind einfache, schnelle, standardisierte Zollverfahren und Arbeitsabläufe. Es ist daher angezeigt, entsprechend der Mitteilung der Kommission vom 24. Juli 2003 mit dem Titel „Eine vereinfachte, papierlose Umgebung für Zoll und Handel“ die zollrechtlichen Vorschriften zu vereinfachen, um die Nutzung moderner Hilfsmittel und Technologien zu ermöglichen, die einheitliche Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften und modernisierter Konzepte der Zollkontrollen weiter zu fördern und damit dazu beizutragen, die Grundlage für einfache und effiziente Abwicklungsverfahren zu gewährleisten. Die verschiedenen Zollverfahren sollten zusammengelegt beziehungsweise einander angeglichen und der Anzahl nach auf die Verfahren reduziert werden, die wirtschaftlich gerechtfertigt sind, um die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu erhöhen.

(16) Mit der Vollendung des Binnenmarkts, dem Abbau von Hemmnissen für den internationalen Handel und internationale Investitionen und dem verstärkten Erfordernis, den Schutz und die Sicherheit an den Außengrenzen der Union zu gewährleisten, hat sich die Rolle der Zollbehörden gewandelt, so dass sie eine führende Rolle in der Versorgungskette und bei den Überwachungs- und Verwaltungsaufgaben im internationalen Handel erhalten haben und somit zum Katalysator für die Wettbewerbsfähigkeit von Ländern und Unternehmen geworden sind. Die zollrechtlichen Vorschriften sollten daher die neue wirtschaftliche Realität sowie die neue Rolle und den neuen Auftrag der Zollbehörden widerspiegeln.

(17) Der Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien gemäß der Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel10 ist von entscheidender Bedeutung bei dem Unterfangen, Handelserleichterungen und zugleich wirksamere Zollkontrollen zu gewährleisten, um so die Kosten der Wirtschaft und die Risiken für die Gesellschaft zu senken. Daher ist im Zollkodex der rechtliche Rahmen zu verankern, innerhalb dessen diese Entscheidung durchgeführt werden kann, insbesondere der Rechtsgrundsatz, dass alle Zoll- und Handelsvorgänge elektronisch bearbeitet werden und alle Informations- und Kommunikationssysteme für die Zollabwicklung den Wirtschaftsbeteiligten sämtlicher Mitgliedstaaten dieselben Möglichkeiten bieten.

(18) Um eine papierlose Umgebung für Zoll und Handel sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte in Bezug auf gemeinsame Datenanforderungen für den Austausch und die Speicherung von Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung für die Fälle zu erlassen, in denen andere Mittel für den Austausch und die Speicherung und die Erfassung von Personen eingesetzt werden dürfen. Mittel, die nicht Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, könnten insbesondere vorübergehend, jedoch nicht über den 31. Dezember 2020 hinaus, genutzt werden, wenn die erforderlichen elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind. Im Fall der zentralen Zollabwicklung würden diese Übergangsmaßnahmen in der Beibehaltung des sogenannten „Verfahrens der einzigen Bewilligung für vereinfachte Verfahren“ bestehen, bis die erforderlichen elektronischen Systeme betriebsbereit sind.

(19) Der Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien sollte mit einer harmonisierten und standardisierten Anwendung der Zollkontrollen durch die Mitgliedstaaten einhergehen, damit ein gleichwertiges Niveau von Zollkontrollen in der gesamten Union gewährleistet ist und somit kein wettbewerbsfeindliches Verhalten an den verschiedenen Eingangs- und Ausgangsorten der Union aufkommt.

(20) Um die Geschäftsabläufe zu erleichtern, gleichzeitig jedoch ein angemessenes Niveau bei der Kontrolle der in das oder aus dem Zollgebiet der Union verbrachten Waren gewährleisten zu können, ist es wünschenswert, dass die Angaben der Wirtschaftsbeteiligten unter Berücksichtigung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen den Zollbehörden und den anderen an der Kontrolle beteiligten Stellen gemeinsam zugänglich sind. Diese Kontrollen sollten harmonisiert werden, damit der Wirtschaftsbeteiligte die Angaben nur einmal machen muss und die Waren zur selben Zeit und am selben Ort von diesen Behörden kontrolliert werden.

(21) Zur Erleichterung der Geschäftsabläufe sollte weiterhin jeder das Recht haben, für den Verkehr mit den Zollbehörden einen Vertreter zu ernennen. Es sollte jedoch nicht mehr möglich sein, dieses Vertretungsrecht durch ein von einem Mitgliedstaat erlassenes Gesetz vorzubehalten. Ferner sollte ein Zollvertreter, der die Kriterien für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen erfüllt, befugt sein, seine Dienste in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er ansässig ist, zu erbringen. In der Regel sollte ein Zollvertreter im Zollgebiet der Union ansässig sein. Von dieser Verpflichtung sollte abgewichen werden, wenn der Zollvertreter für Rechnung von Personen handelt, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sein müssen, oder in anderen begründeten Fällen.

(22) Sämtlichen Entscheidungen in Bezug auf die Anwendung zollrechtlicher Vorschriften sowie auf verbindliche Auskünfte sollten dieselben Vorschriften zugrunde liegen. Alle Entscheidungen dieser Art sollten in der ganzen Union gültig sein und zurückgenommen, geändert – sofern nichts anderes bestimmt ist – oder widerrufen werden können, wenn sie den zollrechtlichen Vorschriften oder deren Auslegung nicht entsprechen.

(23) Die Vereinfachung der Zollverfahren in einem elektronischen Arbeitsumfeld erfordert die geteilte Zuständigkeit der Zollbehörden verschiedener Mitgliedstaaten. Es muss ein angemessenes Niveau wirksamer, abschreckender und verhältnismäßiger Sanktionen im ganzen Binnenmarkt gewährleistet sein.

(24) Gesetzestreuen und vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten sollte vorbehaltlich einer Bewilligung für zollrechtliche Vereinfachungen oder einer Zulassung für Sicherheit oder beiden der Status eines „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ zuerkannt werden. Je nach Art der Bewilligung sollten zugelassene Wirtschaftsbeteiligte zollrechtliche Vereinfachungen möglichst umfassend nutzen bzw. sicherheitsrelevante Erleichterungen in Anspruch nehmen können. Sie sollten auch in Bezug auf Zollkontrollen, so auch bei der Kontrolle von Waren oder Unterlagen, günstiger behandelt werden.

(25) Gesetzestreue und vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte sollten von der internationalen gegenseitigen Anerkennung des Status „zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“ profitieren.

(26) Um den Erfordernissen der Zollbehörden im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften in gleichem Maße Rechnung zu tragen wie dem Recht der Wirtschaftsbeteiligten auf eine gerechte Behandlung, sollten umfangreiche Kontrollmöglichkeiten für die Zollbehörden und ein Rechtsbehelf für die Wirtschaftsbeteiligten vorgesehen werden.

(27) Nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist zusätzlich zu dem Recht, einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einer Zollbehörde einzulegen, jedem rechtliches Gehör zu gewähren, bevor eine für ihn nachteilige Entscheidung getroffen wird. Einschränkungen dieses Rechts können jedoch insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn Art und Umfang der Gefährdung der Sicherheit und des Schutzes der Union und ihrer Bewohner, der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, der Umwelt oder der Verbraucher dies erforderlich machen.

(28) Um die Risiken für die Union, ihre Bürger und ihre Handelspartner so gering wie möglich zu halten, sollte die einheitliche Durchführung von Zollkontrollen durch die Mitgliedstaaten auf einem gemeinsamen Rahmen für das Risikomanagement und einem entsprechenden elektronischen Anwendungssystem beruhen. Dieser gemeinsame Rahmen für das Risikomanagement sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, Waren stichprobenartigen Kontrollen zu unterziehen.

(29) Um eine einheitliche und gleiche Behandlung der Beteiligten im Rahmen von Zollformalitäten und -kontrollen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Bestimmung anderer Fälle, in denen der Zollvertreter nicht im Zollgebiet der Union ansässig sein muss, sowie Regeln für die von den Zollbehörden getroffenen Entscheidungen in Bezug auf verbindliche Auskünfte, zugelassene Wirtschaftsbeteiligte und Vereinfachungen zu erlassen.

(30) Es ist festzulegen, welche Tatbestände zur Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder zur Anwendung sonstiger handelspolitischer Maßnahmen führen. Außerdem empfiehlt es sich, ausführlichere Vorschriften für das Ausstellen von Ursprungsnachweisen in der Union vorzusehen, wo dies im Rahmen des Handels erforderlich ist.

(31) Zur Ergänzung der Faktoren, auf deren Grundlage die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie andere Maßnahmen angewendet werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Regeln für den Ursprung von Waren zu erlassen.

(32) Es ist erstrebenswert, alle Fälle des Entstehens einer Einfuhrzollschuld – mit Ausnahme der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Überführung in die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Abgabenbefreiung – zu gruppieren, um Schwierigkeiten bei der Feststellung der Rechtsgrundlage für das Entstehen der Zollschuld zu vermeiden. Das Gleiche sollte für die Fälle des Entstehens einer Ausfuhrzollschuld gelten.

(33) Es ist angebracht, den Ort zu bestimmen, an dem die Zollschuld entstanden ist und an dem die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erhoben werden sollten.

(34) Die Vorschriften für die besonderen Verfahren sollten ermöglichen, dass für alle Arten von besonderen Verfahren eine einzige Sicherheit geleistet werden kann, die als Gesamtsicherheit mehrere Vorgänge abdeckt.

(35) Unter bestimmen Voraussetzungen sollte eine Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag, auch für eine Zollschuld und andere entstandene Abgaben, oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung zugelassen werden. Eine Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag für eine Zollschuld und andere entstandene Abgaben sollte einer Sicherheitsleistung für den Gesamtbetrag der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben entsprechen, insbesondere für die Zwecke der Überlassung der betreffenden Waren und der buchmäßigen Erfassung.

(36) Um einen besseren Schutz der finanziellen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte die Sicherheitsleistung nicht oder nicht ordnungsgemäß angemeldete Waren in der Sendung oder der Anmeldung abdecken, für die sie geleistet wurde. Aus dem gleichen Grund sollte die Verpflichtungserklärung des Bürgen auch für die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge gelten, die in Folge einer nachträglichen Kontrolle zu entrichten sind.

(37) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten und zur Eindämmung betrügerischer Praktiken sind abgestufte Maßnahmen für die Anwendung einer Gesamtsicherheit empfehlenswert. Für den Fall eines erhöhten Betrugsrisikos sollte die Möglichkeit geschaffen werden, die Anwendung der Gesamtsicherheit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der betroffenen Wirtschaftsbeteiligten vorübergehend zu untersagen.

(38) Es ist angebracht, dem guten Glauben des Beteiligten in den Fällen, in denen eine Zollschuld auf einer Nichteinhaltung zollrechtlicher Vorschriften beruht, Rechnung zu tragen und die Folgen fahrlässigen Verhaltens des Zollschuldners auf ein Mindestmaß abzumildern.

(39) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten und zur Ergänzung der Vorschriften über die Zollschuld und die Sicherheitsleistungen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte in Bezug auf den Ort des Entstehens der Zollschuld, die Bemessung des Betrags der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, die Sicherheitsleistungen für diese Abgaben und die Erhebung, die Erstattung, den Erlass und das Erlöschen der Zollschuld zu erlassen.

(40) Es ist festzulegen, nach welchem Grundsatz der zollrechtliche Status von Unionswaren bestimmt wird und welche Umstände zum Verlust dieses Status führen, und eine Grundlage für diejenigen Fälle zu schaffen, in denen dieser Status bei Waren, die vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, unverändert bestehen bleibt.

(41) Um den freien Verkehr von Unionswaren im Zollgebiet der Union und die zolltarifliche Behandlung von Nicht- Unionswaren, die in dieses Zollgebiet verbracht werden, sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Bestimmung des zollrechtlichen Status von Waren, den Verlust des zollrechtlichen Status von Unionswaren, die Beibehaltung dieses Status für Waren, die das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen und die Abgabenbefreiungen auf Rückwaren zu erlassen.

(42) Es ist angebracht zu gewährleisten, dass die zügige Überlassung der Waren die Regel ist, wenn der Wirtschaftsbeteiligte vorab Angaben gemacht hat, die für die risikobezogene Kontrolle der Zulässigkeit dieser Waren erforderlich sind. Steuerliche und handelspolitische Kontrollen sollten in erster Linie von der Zollstelle durchgeführt werden, die für den Ort zuständig ist, an dem sich die Örtlichkeiten des Wirtschaftsbeteiligten befinden.

(43) Die Vorschriften für Zollanmeldungen und für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sollten modernisiert und vereinfacht werden, insbesondere indem verlangt wird, dass Zollanmeldungen in der Regel in elektronischer Form abgegeben werden, und es sollte nur noch eine Art der vereinfachten Zollanmeldung sowie die Möglichkeit vorgesehen werden, eine Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders abzugeben.

(44) Da nach der Neufassung des Übereinkommens von Kyoto die Zollanmeldung vor Ankunft der Waren abgegeben, erfasst und geprüft werden sollte und darüber hinaus der Ort, an dem die Zollanmeldung abgegeben wird, von dem Ort, an dem sich die Waren befinden, entkoppelt werden sollte, ist es angeraten, eine zentrale Zollabwicklung an dem Ort anzubieten, an dem der Wirtschaftsbeteiligte ansässig ist.

(45) Es ist angebracht, dass die Vorschriften über die Zerstörung oder sonstige Verwertung von Waren durch die Zollbehörden auf Unionsebene festgelegt werden, da für die bisher einzelstaatliche Rechtsvorschriften erforderlich waren.

(46) Zur Ergänzung der Vorschriften über die Überführung von Waren in ein Zollverfahren und zur Gewährleistung einer Gleichbehandlung der Beteiligten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Vorschriften für die Zollanmeldung und die Überlassung von Waren zu erlassen.

(47) Es ist angebracht, gemeinsame einfache Vorschriften für die besonderen Verfahren festzulegen, die durch eine begrenzte Anzahl an Vorschriften für jedes besondere Verfahren ergänzt werden, um dem Wirtschaftsbeteiligten zu erleichtern, die Auswahl des richtigen Verfahrens zu treffen, Fehler zu vermeiden und die Anzahl der Nacherhebungen und Erstattungen zu verringern.

(48) Die Erteilung von Bewilligungen für mehrere besondere Verfahren mit einer einzigen Sicherheitsleistung und bei einer einzigen für die zollamtliche Überwachung zuständigen Zollstelle sollte erleichtert werden, und es sollten einfache Vorschriften über die Entstehung einer Zollschuld in diesen Fällen erlassen werden. Es sollte als Grundprinzip gelten, dass der Zoll der in ein besonderes Verfahren übergeführten Waren oder der aus ihnen hergestellten Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld zu ermitteln sind. Sofern dies wirtschaftlich gerechtfertigt ist, sollte es jedoch auch möglich sein, den Zoll für den Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem die Waren in ein besonderes Verfahren übergeführt werden. Die gleichen Grundsätze sollten auch für die üblichen Behandlungen gelten.

(49) Angesichts der sicherheitsbezogenen Maßnahmen sollte die Überführung von Waren in eine Freizone ein Zollverfahren werden, in dem der Eingang der Waren und die Aufzeichnungen Zollkontrollen unterliegen.

(50) Da die Absicht der Wiederausfuhr nicht mehr erforderlich ist, sollte die aktive Veredelung nach dem Nichterhebungsverfahren mit dem Umwandlungsverfahren unter zollamtlicher Überwachung zusammengelegt und die aktive Veredelung nach dem Verfahren der Zollrückvergütung abgeschafft werden. Dieses eine Verfahren der aktiven Veredelung sollte auch für die Zerstörung gelten, außer in den Fällen, in denen die Zerstörung vom Zoll oder unter zollamtlicher Überwachung vorgenommen wird.

(51) Zur Ergänzung der Vorschriften über besondere Verfahren und zur Gewährleistung einer Gleichbehandlung der Beteiligten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Vorschriften für Fälle, in denen Waren in besondere Verfahren überführt werden, für Beförderungen, übliche Behandlungen und die Gleichwertigkeit dieser Waren sowie für die Erledigung dieser Verfahren zu erlassen.

(52) Die sicherheitsbezogenen Maßnahmen in Bezug auf Unionswaren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, sollten auch für die Wiederausfuhr von Nicht- Unionswaren gelten. Für alle Warenarten sollten dieselben Vorschriften gelten, die gegebenenfalls Ausnahmemöglichkeiten enthalten, z. B. für Waren, die sich lediglich auf der Durchfuhr durch das Zollgebiet der Union befinden.

(53) Um die zollamtliche Überwachung von Waren, die in das und aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, und die Anwendung sicherheitsbezogener Maßnahmen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Vorschriften für die summarische Eingangsanmeldung und die Vorabanmeldungen zu erlassen.

(54) Um weitere Möglichkeiten für Zoll- und Handelserleichterungen – insbesondere unter Einsatz modernster Hilfsmittel und Technologien – zu sondieren, sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, unter bestimmten Voraussetzungen und auf Antrag während eines begrenzten Zeitraums Vereinfachungen in der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften zu testen. Dadurch sollten die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften nicht in Frage gestellt und den Wirtschaftbeteiligten, die auf rein freiwilliger Basis an diesen Tests teilnehmen können, keine neuen Verpflichtungen auferlegt werden.

(55) Entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es für die Verwirklichung der grundlegenden Ziele, ein wirksames Funktionieren der Zollunion zu ermöglichen und die gemeinsame Handelspolitik umzusetzen, erforderlich und angebracht, die allgemeinen Vorschriften und Verfahren festzulegen, die auf die in das und aus dem Zollgebiet der Union verbrachten Waren Anwendung finden. Entsprechend Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 EUV geht die vorliegende Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(56) Zur Vereinfachung und Straffung der zollrechtlichen Vorschriften sowie aus Gründen der Transparenz sind einige Vorschriften, die in eigenständigen Rechtsakten der Union enthalten sind, in den Zollkodex übernommen worden. Die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 über die Abschaffung von Kontrollen und Förmlichkeiten für Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck auf einem innergemeinschaftlichen Flug sowie für auf einer innergemeinschaftlichen Seereise mitgeführtes Gepäck11, die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, die Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des Rates vom 11. Juni 2001 über Verfahren zur Erleichterung der Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen in der Gemeinschaft sowie der Erteilung bestimmter Zulassungen als ermächtigter Ausführer gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Ländern12 und die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 sollten daher aufgehoben werden.

(57) Die Bestimmungen dieser Verordnung, in denen die Befugnisübertragung und die Übertragung von Durchführungsbefugnissen festgelegt werden, sowie die Bestimmungen zu Gebühren und Kosten gelten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung. Die übrigen Bestimmungen gelten ab dem 1. Mai 2016

(58) Durch diese Verordnung sollten bestehende und künftige Unionsvorschriften über den Zugang zu Dokumenten, die gemäß Artikel 15 Absatz 3 AEUV erlassen werden, nicht berührt werden. Sie sollte auch einzelstaatliche Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten unberührt lassen.

(59) Die Kommission sollte alles daran setzen sicherzustellen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte so rechtzeitig vor dem Datum der Anwendung des Zollkodex in Kraft treten, dass den Mitgliedstaaten genügend Zeit für die Umsetzung bleibt –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. C 229 vom 31.7.2012, S. 68.

2

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. September 2013.

3

ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1.

4

ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

5

ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

6

ABl. L 86 vom 3.4.2003, S. 21.

7

ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13.

8

ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

9

ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12.

10

ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21.

11

ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 4.

12

ABl. L 165 vom 21.6.2001, S. 1.