II-16d

Entscheidung des Rates über Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch im Fall einer radiologischen Notstandssituation (87/600/Euratom)

Vom 14. Dezember 1987

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Kommission im Anschluß an die Stellungnahme der Gruppe der Persönlichkeiten, die der Ausschuß für Wissenschaft und Technik ernannt hat,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 2 Buchstabe b) des Vertrages hat die Gemeinschaft einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte aufzustellen.

Der Rat hat am 2. Februar 1959 Richtlinien zur Festlegung von Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen erlassen, die zuletzt durch die Richtlinie 80/836/Euratom und die Richtlinie 84/467/Euratom geändert worden sind.

Artikel 45 Absatz 5 der Richtlinie 80/836/Euratom erfordert bereits, daß jeder Unfall, der eine Strahlenexposition der Bevölkerung zur Folge hat, unverzüglich den benachbarten Mitgliedstaaten und der Kommission zu melden ist, wenn die Umstände es erfordern.

Gemäß Artikel 35 und 36 des Vertrages haben die Mitgliedstaaten bereits die notwendigen Einrichtungen zur ständigen Überwachung des Gehalts der Luft, des Wassers und des Bodens an Radioaktivität zu schaffen und die einschlägigen Auskünfte der Kommission zu übermitteln, damit die Kommission ständig über den Gehalt an Radioaktivität unterrichtet ist, denen die Bevölkerung ausgesetzt ist.

Gemäß Artikel 13 der Richtlinie 80/836/Euratom haben die Mitgliedstaaten die Kommission regelmäßig über die Ergebnisse der in diesem Artikel genannten Kontrollen und Schätzungen zu unterrichten.

Der Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl in der Sowjetunion hat deutlich gemacht, daß der Kommission im Falle einer radiologischen Notstandssituation sämtliche einschlägigen Informationen gemäß einem vereinbarten Schema zugehen müssen, damit sie ihren Verpflichtungen nachkommen kann.

Einige Mitgliedstaaten haben bilaterale Modalitäten vereinbart; ferner haben alle Mitgliedstaaten das IAEO-Übereinkommen über die schnelle Unterrichtung bei nuklearen Unfällen unterzeichnet.

Mit diesen Gemeinschaftsvereinbarungen wird sichergestellt, daß alle Mitgliedstaaten im Fall einer radiologischen Notstandssituation unverzüglich informiert werden, um dafür zu sorgen, daß die in den Richtlinien gemäß dem Zweiten Titel Kapitel III des Vertrages festgesetzten einheitlichen Normen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung in der ganzen Gemeinschaft angewendet werden. Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch berühren nicht die sich aus bilateralen oder multilateralen Verträgen oder Übereinkommen ergebenden Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten. Zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit wird die Gemeinschaft sich an dem IAEO-Übereinkommen über die schnelle Unterrichtung bei nuklearen Unfällen beteiligen –

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: