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II-16f

Verordnung (EWG) Nr. 2219/89 des Rates über besondere Bedingungen für die Ausfuhr von Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation

Vom 18. Juli 1989

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission1

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Entscheidung 87/600/Euratom des Rates vom 14. Dezember 1987 über Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch im Fall einer radiologischen Notstandssituation2 bzw. gemäß dem Übereinkommen der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEO) vom 26. September 1986 über die schnelle Unterrichtung bei nuklearen Unfällen wird die Kommission bei einem nuklearen Unfall oder bei ungewöhnlich hohen Strahlungswerten unterrichtet.

Der Rat hat die Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation3, geändert durch die Verordnung (Euratom) Nr. 2218/894 erlassen.

Die in der vorgenannten Verordnung festgelegten Höchstwerte berücksichtigen in gebührender Weise die neuesten, zur Zeit auf internationaler Ebene verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und tragen der Tatsache Rechnung, daß eine Auseinanderentwicklung der Vorschriften auf internationaler Ebene vermieden werden muß.

Die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 22. Dezember 1987 anläßlich des Erlasses der genannten Verordnung sieht die Verabschiedung einer besonderer Verordnung für die Ausfuhr von Nahrungsmitteln vor.

Es ist nicht vertretbar, im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation Erzeugnisse, deren Kontaminationsgrad die für die zum Verbrauch in der Gemeinschaft bestimmten Erzeugnisse festgesetzten Höchstwerte überschreitet, zur Ausfuhr in Drittländer zuzulassen, und es ist unter derartigen besonderen Umständen in der Praxis schwierig, die Erzeugnisse je nach ihrer Bestimmung unterschiedlich zu behandeln.

Die Ausfuhrvorschriften müssen auch für Futtermittel gelten, da diese Erzeugnisse aus Gründen der öffentlichen Gesundheit Gegenstand der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 sind.

Es ist daher angebracht, die Ausfuhrbedingungen für Nahrungsmittel und Futtermittel im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation festzulegen und die in der vorgenannten Verordnung festgelegten Höchstwerte an Radioaktivität auf diese Erzeugnisse anzuwenden

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. Nr. C 214 vom 16. 8. 1988, S. 31

2

ABl. Nr. L 371 vom 30. 12. 1987, S. 76

3

ABl. Nr. L 371 vom 30. 12. 1987, S. 11

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