DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Sind nach Auffassung einer zuständigen Behörde genügend Erfahrungen mit der Freisetzung bestimmter genetisch veränderter Organismen (GVO) gesammelt worden, kann sie der Kommission einen Antrag auf Anwendung vereinfachter Verfahren für die Freisetzung solcher GVO-Arten vorlegen. Die Kommission ist gehalten, Kriterien festzulegen, die sich auf die Sicherheit für die menschliche Gesundheit und die Umwelt und den Nachweis für eine solche Sicherheit stützen und nach denen die Kommission entscheiden kann, ob ein spezielles vereinfachtes Verfahren gebilligt werden sollte.
Es liegen nunmehr umfassende Kenntnisse und Daten über die notwendigen Voraussetzungen für die Freisetzung bestimmter GVO-Arten, d. h. die Sicherheit für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, vor.
Es wird als angemessen erachtet, daß in Anbetracht der unterschiedlichen Sicherheitsanliegen für die verschiedenen Arten von Organismen getrennte Kriterien für Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen festgelegt werden und daß die Kriterien gemäß dieser Entscheidung folglich nur für genetisch veränderte Pflanzen gelten, d. h. die Gruppe von GVO, mit der bisher die meisten Erfahrungen gesammelt wurden.
Freisetzungen genetisch veränderter Pflanzen haben gezeigt, daß die Sicherheit der Freisetzung solcher Pflanzen von den Merkmalen der Empfängerpflanzenarten, den Merkmalen der eingefügten Sequenzen und ihrer Produkte sowie von den Empfängerökosystemen abhängt. Die festzulegenden Kriterien sollten sich auf diese Merkmale beziehen.
Diese Kriterien bilden eine objektive und harmonisierte Grundlage für Entscheidungen über Anträge auf Anwendung der vereinfachten Verfahren.
Es ist im Interesse der Transparenz angemessen, ein einheitliches Verfahren für einen solchen Antrag festzulegen.
Ein solcher Antrag sollte auf die Erfahrungen mit den betreffenden GVO und auf den daraus abgeleiteten Nachweis ihrer Sicherheit für die menschliche Gesundheit und die Umwelt gestützt sein. Zu diesen Erfahrungen können auch die eigenen Erfahrungen der zuständigen Behörde mit Freisetzungen der gleichen GVO und die Erfahrungen mit den in Frage stehenden GVO in ähnlichen Ökosystemen gehören, und zwar sowohl innerhalb der Gemeinschaft als auch international.
Im Interesse der größtmöglichen Anwendbarkeit einheitlicher Verfahren, die mit Überlegungen hinsichtlich der Sicherheit für die menschliche Gesundheit und die Umwelt vereinbar sind, ist es wichtig, daß alle Mitgliedstaaten Gelegenheit erhalten, sich einem Antrag auf Anwendung der vereinfachten Verfahren anzuschließen. Dafür sollte ein geeignetes Verfahren festgelegt werden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 21 der Richtlinie 90/220/EWG –
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: