XVI-1

Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung

vom 20. Dezember 2001

(ABl. 2002 Nr. L 10/58), zul. geänd. durch Art. 1 der Deleg. VO (EU) Nr. 1040/2014 vom 25.7.2014 (ABl. 2014 Nr. L 288/1)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bestimmte vertikale Richtlinien im Lebensmittelbereich sind gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Edinburgh vom 11. und 12. Dezember 1992, die durch die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 10. und 11. Dezember 1993 bestätigt wurden, zu vereinfachen, so dass nur die grundlegenden Anforderungen berücksichtigt werden, denen die durch die jeweiligen Richtlinien geregelten Erzeugnisse entsprechen müssen, damit sie im Binnenmarkt frei verkehren können.

(2) Durch die Richtlinie 93/77/EWG des Rates vom 21. September 1993 über Fruchtsäfte und einige gleichartige Erzeugnisse4 sollte die Richtlinie 75/726/EWG5 über denselben Regelungsbereich kodifiziert werden.

(3) Die Richtlinien 75/726/EWG und 93/77/EWG wurden damit begründet, dass es durch die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Fruchtsäfte und -nektare, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind, zu unlauterem Wettbewerb kommen und dadurch der Verbraucher irregeführt werden könnte, mit den entsprechenden direkten Auswirkungen auf die Schaffung und das Funktionieren des gemeinsamen Marktes.

(4) Mit den genannten Richtlinien sind daher gemeinsame Vorschriften für die Zusammensetzung, die Verwendung der Verkehrsbezeichnungen, die Herstellungsmerkmale und die Etikettierung dieser Erzeugnisse festgelegt worden, um ihren freien Verkehr in der Gemeinschaft zu gewährleisten.

(5) Aus Gründen der Klarheit sollte die Richtlinie 93/77/EWG neugefasst werden, damit die Vorschriften über die Produktions- und Vermarktungsbedingungen für Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse leichter zu verstehen sind.

(6) Die Richtlinie 93/77/EWG sollte ferner den allgemeinen Lebensmittelvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere über die Etikettierung, Farbstoffe, Süßungsmittel und andere zugelassene Zusatzstoffe, angepasst werden.

(7) Unter bestimmten Bedingungen sollte die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür6, insbesondere deren Artikel 7 Absätze 2 und 5, zur Anwendung gelangen. Es sollte klar angegeben werden, wenn ein Produkt eine Mischung aus Fruchtsaft und aus Fruchtsaftkonzentrat gewonnenem Fruchtsaft ist, und im Falle von Fruchtnektar, wenn er ganz oder teilweise aus einem konzentrierten Produkt hergestellt worden ist. In der Liste der Zutaten auf dem Etikett müssen sowohl die Verkehrsbezeichnungen der verwendeten Fruchtsäfte als auch die der verwendeten Fruchtsäfte, die aus Fruchtsaftkonzentraten gewonnen wurden, angegeben werden.

(8) Vorbehaltlich der Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln7 dürfen den in der vorliegenden Richtlinie genannten Erzeugnissen in einigen Mitgliedstaaten Vitamine zugesetzt werden. Diese Möglichkeit kann jedoch nicht auf die gesamte Gemeinschaft ausgeweitet werden. Unter diesen Bedingungen steht es den Mitgliedstaaten offen, für ihre nationale Erzeugung den Zusatz von Vitaminen sowie auch Mineralstoffen zu gestatten oder zu verbieten, wobei jedoch der freie Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen und Grundsätzen des Vertrags auf jeden Fall zu gewährleisten ist.

(9) Gemessen an den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 5 des Vertrags kann das Ziel der Festlegung gemeinsamer Begriffsbestimmungen und Vorschriften für die betreffenden Produkte und der Anpassungen der Bestimmungen an die allgemeinen Lebensmittelvorschriften der Gemeinschaft von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; aufgrund der Art dieser Richtlinie kann dieses Ziel besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden. Diese Richtlinie geht nicht über das für die Erreichung des genannten Ziels erforderliche Maß hinaus.

(10) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse8 erlassen werden.

(11) Um neue Handelshemmnisse zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten davon absehen, für die betreffenden Erzeugnisse einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu erlassen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind –

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:


1

ABl. C 231 vom 9. 8. 1996, S. 14.

2

ABl. C 279 vom 1. 10. 1999, S. 92.

3

ABl. C 56 vom 24. 2. 1997, S. 20.

4

ABl. L 244 vom 30. 9. 1993, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

5

ABl. L 311 vom 1. 12. 1975, S. 40.

6

ABl. L 109 vom 6. 5. 2000, S. 29.

7

ABl. L 276 vom 6. 10. 1990, S. 40.

8

ABl. L 184 vom 7. 7. 1999, S. 23.