DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel1 ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Bezeichnung auf Gemeinschaftsebene als geschützte geografische Angabe (g.g.A.) bzw. als geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) eingetragen werden kann.
(2) In der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln2 ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Bezeichnung auf Gemeinschaftsebene als garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S.) eingetragen und geschützt werden kann.
(3) Um komplexe Probleme wissenschaftlicher und technischer Art zu lösen, die bei der Prüfung der Voraussetzungen zutage treten können, unter denen eine geschützte Ursprungsbezeichnung, eine geschützte geografische Angabe oder eine garantiert traditionelle Spezialität eingetragen werden können, muss die Kommission möglicherweise auf die Sachkenntnisse von Spezialisten zurückgreifen, die in einer beratenden Gruppe vereint sind.
(4) Der Gruppe müssen beruflich hoch qualifizierte Fachleute aus einem breiten Spektrum wissenschaftlicher und technischer Disziplinen der Land- und Ernährungswirtschaft, der Humanwissenschaften oder des Urheberrechts angehören.
(5) Daher ist die wissenschaftliche Expertengruppe für Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und garantierte traditionelle Spezialitäten einzusetzen, ihr Mandat festzulegen und ihr Aufbau zu bestimmen.
(6) Der mit dem Beschluss 93/53/EWG der Kommission3 eingesetzte wissenschaftliche Ausschuss für Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und die Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln ist aufzulösen –
BESCHLIESST: