DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)1, insbesondere auf Artikel 121 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel2 wird am 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgehoben.
(2) Bestimmte Vorschriften und Auflagen der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 übernommen.
(3) Entsprechende Vorschriften und Auflagen sollten daher im Rahmen einer Durchführungsverordnung zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beschlossen werden, um die Kontinuität und das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation und insbesondere der Vermarktungsnormen zu gewährleisten.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 enthält die Mindestanforderungen, denen Bruteier und Küken von Hausgeflügel entsprechen müssen, um in der Gemeinschaft vermarktet werden zu können. Im Interesse der Klarheit sollten für diese Anforderungen neue Durchführungsbestimmungen festgelegt werden. Daher sollte die Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 der Kommission3, mit der die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 festgelegt wurden, aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.
(5) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wurden die Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel geregelt. Dazu sind nunmehr Durchführungsvorschriften zu erlassen, mit denen unter anderem verhindert werden soll, dass aus dem Brutschrank wieder herausgenommene Eier ohne besondere Kennzeichnung in den Handel gebracht werden können, und mit denen die Kennzeichnung der Eier und der Bruteier und Küken enthaltenden Verpackungen sowie die erforderlichen Mitteilungen festgelegt werden soll.
(6) Es ist erforderlich, dass jedem Betrieb entsprechend dem im jeweiligen Mitgliedstaat aufgestellten Schlüssel eine Zulassungsnummer erteilt wird, an Hand deren der Tätigkeitsbereich des Betriebes bestimmt werden kann.
(7) Die Regelung zur Erfassung der Angaben über den innergemeinschaftlichen Handel und die Erzeugung von Küken und Bruteiern sollte mit der nötigen Genauigkeit beibehalten werden, damit kurzfristige Produktionsvorausschätzungen möglich sind. Es ist Aufgabe jedes Mitgliedstaats, die Nichteinhaltung dieser Vorschriften zu ahnden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte –
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: